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MELDUNG/100: CETA-Gutachten - Der Kultur wurde kein eigenständiger und angemessener Raum verschafft (Kulturrat)


Deutscher Kulturrat e.V. - Pressemitteilung vom 27. Mai 2016

CETA-Gutachten: Der Kultur wurde kein eigenständiger und angemessener Raum verschafft

Baden-Württemberg hat Gutachten zu CETA und Kultur fünf Monate versteckt


Berlin, den 27.05.2016. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat nach Informationen der TAZ, eine Studie seines Landes zu CETA, dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada, fünf Monate zurück gehalten. Die Studie befasst sich umfänglich auch mit den Wirkungen von CETA auf den Kulturbereich.

Prof. Dr. Martin Nettesheim, Universität Tübingen, hat im Auftrag des Staatsministeriums des Landes Baden-Württemberg das Gutachten "Die Auswirkungen von CETA auf den politischen Gestaltungsspielraum von Ländern und Gemeinden" verfasst, das sich dezidiert auch mit dem Kulturbereich befasst.

Einige Zitate aus dem Gutachten:

Die EU unterwirft den Bereich der Kultur grundsätzlich der Disziplin von CETA. Während Kanada einen allerdings beschränkten Vorbehalt für den Bereich der Kultur erklärt, nimmt die EU nur die audio-visuellen Dienstleistungen aus, und dies nur mit Blick auf den Marktzugang und die Inländerbehandlung.

Der Bereich von Erziehung und Bildung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von CETA.

Die Übertragungsdienste ("broadcasting, programming and programme distribution services") werden heute als Teil des Telekommunikationssektors ("Telecommunications, broadcasting and information supply services") angesehen. Ebenfalls sollte die Ausnahme auch auf das Investitionsschutzkapitel (Kapitel "Investment", Section 4) erstreckt werden. Andernfalls könnten über den "FET"-Standard materielle Regelungsbefugnisse in Frage gestellt werden. Eine Klarstellung scheint vor allem deshalb sinnvoll, um außer Frage zu stellen, dass die Verantwortung der Länder für den Bereich des (privaten) Rundfunks weiterhin unbeschränkt wahrgenommen werden kann.

Die Filmwirtschaft wird nicht von der EU geschützt.

Es läge im Interesse des Landes und der Gemeinden, das Kapitel "Investment", Art. X.4, um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach Regelungen zum Schutz kulturpolitischer Anliegen ebenfalls nicht als Beschränkung des Marktzugangsrechts angesehen werden können.

Auch hier fällt auf, dass sich die Verhandlungspartner von CETA nicht darum bemüht haben, dem Bereich der Kultur einen eigenständigen und angemessenen Raum zu verschaffen.

Man kann sich des Eindrucks nicht ganz verschließen, dass zwischen der Programmatik der Präambel und den konkreten operativen Bestimmungen bewusst eine Differenz geschaffen wurde.

Die Regelungs- und Gestaltungsinteressen von Ländern und Gemeinden können auch durch den Vorgang der grenzüberschreitenden Dienstleistung berührt werden. Im Kultursektor ist dies etwa mit Blick auf die grenzüberschreitende Übertragung von Fernsehsendungen der Fall; im Bildungssektor geht es etwa um den künftig immer mehr Gewicht annehmenden Bereich der über das Internet vermittelten Bildung.


Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Der Gutachter Prof. Nettesheim stellt fest, das dem Kulturbereich im CETA-Abkommen kein eigenständiger und angemessener Raum verschafft wurde und dass zwischen der Programmatik der Präambel und den konkreten operativen Bestimmungen bewusst eine Differenz besteht. Schlimmer kann wohl ein Urteil über die kulturellen Auswirkungen von CETA auf den Kulturbereich nicht ausfallen. Baden-Württemberg hat das Gutachten fünf Monate versteckt, jetzt erwarten wir unmittelbares Handeln von Bund und Ländern um Schaden von der Kultur abzuhalten. CETA darf so nicht ratifiziert werden!"

Hintergrundinformationen zu CETA finden Sie auch in dem Buch "TTIP, CETA & CO: Zu den Auswirkungen der Freihandelsabkommen auf Kultur und Medien".

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Quelle:
Pressemitteilung vom 27. Mai 2016
Deutscher Kulturrat e.V.
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Telefon: 030-226 05 28-0, Fax: 030-226 05 28-11
E-Mail: post@kulturrat.de
Internet: http://www.kulturrat.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2016

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