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GRUNDSÄTZLICHES/266: amnesty international und das Recht auf Arbeit (ai journal)


amnesty journal 04/2008 - Das Magazin für die Menschenrechte

Schritt für Schritt
amnesty international und das Recht auf Arbeit.

Von Stefan Keßler


Arbeitslosigkeit ist gegenwärtig eines der drängendsten politischen Probleme. Immer mehr Menschen haben Angst um ihren Job oder suchen nach einem neuen Arbeitsplatz. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzte für das Jahr 2005, dass weltweit rund 192 Millionen Menschen ohne Arbeit waren. Handelt es sich hierbei um eine millionenfache Verletzung des Rechts auf Arbeit, also eines fundamentalen Menschenrechts?

Wenn hier von "Arbeit" gesprochen wird, ist die Erwerbstätigkeit gemeint, das heißt die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine frei übernommene Tätigkeit gegen Bezahlung. Diese Definition grenzt "Arbeit" nach zwei Richtungen hin ab: Einerseits wird Zwangs- oder Sklavenarbeit hierdurch nicht erfasst, denn dabei handelt es sich nicht um eine frei übernommene Tätigkeit. Außerdem wird ehrenamtliche Arbeit außer Acht gelassen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine bezahlte Tätigkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts.

Dass diese Definition nicht ganz unproblematisch ist, zeigt schon der Umstand, dass Hausarbeit hiervon nicht erfasst wird, weil es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit gegen Entgelt handelt, obwohl sie andererseits die Arbeitswirklichkeit für Millionen von Menschen darstellt.

Die Erwerbstätigkeit hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Wer seinen Lebensunterhalt "durch eigener Hände Arbeit" verdienen kann, genießt soziales Ansehen. Dementsprechend groß ist auch die Bedeutung der Arbeit für das eigene Selbstbewusstsein: Wer seine Fähigkeiten ausbilden und nutzen kann, um sich unabhängig zu machen von privater oder öffentlicher Fürsorge, wird häufig ein anderes Selbstwertgefühl besitzen als jemand, dem dies verwehrt ist.

Schon die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich verkündet wurde, stellt das Recht eines jeden Menschen auf Arbeit, freie Berufswahl und Schutz gegen Arbeitslosigkeit fest. Und die Vertragsstaaten des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (Sozialpakt) "erkennen das Recht auf Arbeit an".

So könnte man meinen, es gäbe einen in den Menschenrechtsabkommen niedergelegten individuellen, einklagbaren Anspruch auf einen Arbeitsplatz beziehungsweise auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Wer jedoch die einschlägigen Bestimmungen genauer liest, stellt fest, dass dies so eindeutig nicht ist: In Artikel 28 stellt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einen Zusammenhang zwischen dem individuellen Recht und der Zielvorstellung einer menschenrechtlich orientierten sozialen Ordnung her. Und Artikel 6 des Sozialpakts enthält zwar die "Anerkennung" eines Rechts auf Arbeit, aber eben nicht einen individuellen Rechtsanspruch, sondern die allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten, "geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts" zu unternehmen. Diese Verpflichtung wird dann im zweiten Absatz des Artikels 6 noch mit der Aufzählung bestimmter Maßnahmenbündel konkretisiert. Noch deutlicher wird der Sozialpakt in Artikel 2, WO sich die Vertragsstaaten ausdrücklich nur zu einem schrittweisen Vorgehen zur Verwirklichung der im Pakt aufgeführten Rechte verpflichten. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die verschiedenen unter dem Dach der ILO geschlossenen Übereinkommen.

Völkerrechtlich ist somit kein individueller, einklagbarer Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz niedergelegt. Vielmehr verpflichten sich die Staaten zu einer Politik der Beschäftigungsförderung mit dem Ziel einer "produktiven Vollbeschäftigung". Die Frage, welche konkreten politischen Maßnahmen dieses Ziel am ehesten erreichen können, lässt sich nicht mit dem Völkerrecht beantworten, sondern ist der freien demokratischen Willensbildung unterworfen. Ob also in Deutschland die Maßnahmen der "Agenda 2010 "die richtigen zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit sind, wird nicht durch einen Menschenrechtsgerichtshof entschieden, sondern durch Parlament und Wähler.

Obwohl es keinen individuellen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz gibt, ist das Recht auf Arbeit nicht bedeutungslos. Denn den Staaten ist es ausdrücklich verboten, Menschen vom Zugang auf den Arbeitsmarkt und von den öffentlichen Fördermaßnahmen auszuschließen. In Artikel 2, Absatz 2 des Sozialpakts haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die Ausübung aller im Pakt niedergelegten Rechte ohne Diskriminierung etwa auf Grund des Geschlechts, der Nationalität oder "des sonstigen Status" zu gewährleisten. Das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung ist auch enthalten. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in Richtlinien der Europäischen Union.

Damit wird nicht umgekehrt eine absolute Gleichstellung aller Menschen auf dem Arbeitsmarkt verlangt, denn dann dürften beispielsweise keine qualifikationsbezogenen Unterschiede gemacht werden. Vielmehr ist eine Ungleichbehandlung dann verboten, wenn sie nicht durch objektive sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Dieses Diskriminierungsverbot hat durchaus praktische Bedeutung. So zum Beispiel das Nachtarbeitsverbot für Frauen: Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen nationale Regelungen, die grundsätzlich Frauen die Ausübung von Nachtarbeit verboten, für unvereinbar mit dem Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts erklärt, weil Frauen dadurch der Zugang zu bestimmten Arbeitsplätzen verwehrt werde. Ausnahmen hat der Gerichtshof nur in Fällen zugelassen, in denen Schwangerschaft oder Mutterschaft ein Nachtarbeitsverbot ausnahmsweise rechtfertigen.

Das Recht auf Arbeit ist im Zusammenhang mit den Rechten in der Arbeit zu sehen. Vereinigungsfreiheit (also das Recht, Gewerkschaften zu gründen), der Anspruch auf Arbeitsschutzmaßnahmen usw. stellen sicher, dass das Recht auf Arbeit nicht unter unzumutbaren Bedingungen ausgeübt werden kann. Der Schutz vor willkürlichen Kündigungen verhindert, dass ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt seine Stelle verliert. Die Rechte für Arbeitnehmer ermöglichen somit eine Verwirklichung des Rechts auf Arbeit.

Nach ihrer internationalen Satzung setzt sich amnesty international insbesondere gegen schwerwiegende Verletzungen der Freiheit von Diskriminierung ein. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Arbeit wird die Organisation dann aktiv, wenn der Ausschluss von Arbeitsmöglichkeiten auf einer direkten oder indirekten Diskriminierung, die sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, beruht und in seinen Auswirkungen die Lebensgrundlage der betroffenen Menschen gefährdet. So hat sich ai etwa gegen die "Aussperrung" von Palästinensern von israelischem Gebiet ausgesprochen, weil die Betroffenen dadurch ihre Arbeitsplätze nicht mehr erreichen konnten und ihre Existenzgrundlage gefährdet war.

Der Autor ist Vorstandssprecher der deutschen ai-Sektion.


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Quelle:
amnesty journal, April 2008, S. 18
Herausgeber: amnesty international
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. April 2008