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BERICHT/185: Die Sanitäterin im Krieg (ZivilCourage)


ZivilCourage Nr. 1 - Februar/März 2008
Das Magazin für Pazifismus und Antimilitarismus der DFG-VK

Die Sanitäterin im Krieg
Der Fall der Bundeswehrsoldatin Christiane Ernst-Zettl und der Bruch der Genfer Konventionen am Hindukusch

Von Jürgen Rose


Am 21. Dezember hat der US-amerikanische Sanitätsgefreite Agustín Aguayo den Stuttgarter Friedenspreis erhalten. Ausgezeichnet wurde der 35-Jährige, weil er es vorzog, seinem Gewissen zu folgen und dafür von der US-Militärjustiz wegen Desertion verurteilt zu werden, anstatt zum zweiten Mal Kriegsdienst im völkerrechtswidrig besetzten Irak zu leisten. Einer seiner Beweggründe zur Kriegsdienstverweigerung, die er dem Autor im persönlichen Gespräch mitteilte, bestand darin, dass in den US-Streitkräften Sanitätssoldaten vorsätzlich zum Dienst an der Waffe gezwungen werden, obwohl die Genfer Konventionen solches verbieten.

Analoges geschieht freilich auch in den Reihen der Bundeswehr im Rahmen des Krieges am Hindukusch, wie der Fall der Sanitätssoldatin Christiane Ernst-Zettl illustriert. Im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels der deutschen Sanitätstruppe leistete diese vom 24. Februar bis 27. April 2005 Dienst in Afghanistan. Eingesetzt war sie in der Klinikkompanie des Sanitätseinsatzverbandes im 7. Kontingent der "International Security Assitance Force" (Isaf) der Nato. Wie ihr Kamerad Aguayo wurde auch die Bundeswehrsanitäterin zum völkerrechtswidrigen Dienst an der Waffe befohlen.

Konkret ging es um die militärische Absicherung von "Camp Warehouse", der in Kabul gelegenen Garnison der multinationalen Isaf Am 16. April 2005 erhielt Hauptfeldwebel Ernst-Zettl Order, Personenkontrollen an afghanischen Frauen vorzunehmen, welche die Isaf als lokale Arbeitskräfte beschäftigt. Hierzu sollte sie ihre Rot-Kreuz-Armbinde ablegen, woraufhin Ernst-Zettl beim Sicherungszugführer, einem Oberleutnant, vorstellig wurde, um ihm zu melden, dass sie im Sinne des humanitären Völkerrechts Nichtkombattant sei und daher für Sicherungsaufgaben nicht eingesetzt werden dürfe.

Allein für ihre Meldung und den damit verbundenen Versuch, sich an die Bestimmungen der Genfer Konventionen zu halten, wurde die Soldatin mit einer Disziplinarbuße von 800 Euro belegt und "repatriiert", das bedeutet, strafweise nach Deutschland zurückkommandiert. Die Begründung dafür wirkt bizarr: Sie hätte mit ihrem Verhalten den Sicherungszugführer verunsichert und so den ordnungsgemäßen Dienstablauf behindert. Das Fatale einer solchen Verfahrensweise liegt darin, dass Soldaten hierdurch abgeschreckt werden, sich mit den rechtlichen oder auch moralischen Implikationen ihres Handelns auseinanderzusetzen.

Skandalöserweise wurde die Beschwerde der Soldatin gegen ihre Maßregelung vom zuständigen Truppendienstgericht Süd abgewiesen. Dessen absurde Begründung lautete im Kern: "Ihr musste klar sein, dass der Sicherungszugführer diese Frage nicht sofort klären konnte ... und sie hat diesen damit bewusst instrumentalisiert." Weil sie nämlich - so das Gericht - die Angelegenheit drei Tage zuvor schriftlich ihrem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und darauf noch keinen Bescheid erhalten hätte. Die Richter sahen darin einen "Missbrauch ihrer Rechte zu Lasten eines Kameraden", warfen ihr vor, den Dienstbetrieb gestört zu haben, und attestierten ihr obendrein, dass ihr Handeln "ein bedenkliches Licht auf ihren Charakter" würfe. Da es sich bei der verhängten Disziplinarbuße gemäß Wehrdisziplinarordnung lediglich um eine "einfache Disziplinarmaßnahme" handelte, war gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Truppendienstgerichtes kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

Indes ließ sich die smarte Sanitätssoldatin ihren Schneid so schnell nicht abkaufen und beschwerte sich erneut. Zum einen gegen ihrer Ansicht nach von den zuständigen Instanzen im Laufe der Beschwerdebearbeitung begangene Verfahrensfehler sowie andererseits gegen den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr wegen in seinem Auftrag erteilter völkerrechtswidriger Befehle.

Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Bearbeitung dieser Beschwerden monatelang verschleppt hatte, beantragte Ernst-Zettl schlussendlich die Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dort hat nun der 1. Wehrdienstsenat am 27. November beschlossen, die Anträge der Sanitäterin als unzulässig zu verwerfen (Aktenzeichen BVerwG 1 WB 58.06, 64.06).

Mit ihrem Beschluss demonstrierten die Bundesverwaltungsrichter vor allem eines, nämlich ihre Kunstfertigkeit, mit der sie es verstehen, die Antragstellerin über die vertrackten prozessualen Fallstricke der Wehrgerichtsbarkeit stolpern zu lassen. So wird Ernst-Zettl im Hinblick auf die von ihr beanstandeten Verfahrensfehler mit dem lakonischen Hinweis abgefertigt, dass ihr Antrag unzulässig sei, "weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann". Im Klartext heißt dies: Solange das Resultat eines Beschwerdeverfahrens stimmt, kommt es auf die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrensgangs nicht an. Und über das Resultat konnten die Richter am Bundesverwaltungsgericht nicht mehr entscheiden, denn das hatten die Kollegen am Truppendienstgericht ja zuvor schon rechtskräftig erledigt.

Bedeutsamer noch sind die Einlassungen der Bundesverwaltungsrichter zu dem zweiten Beschwerdepunkt der Sanitätssoldatin, nämlich festzustellen, dass der in Afghanistan mit einem Mandat der Vereinten Nationen unter Kommando der Nato als Teil der Isaf eingesetzten Sanitätstruppe völkerrechtswidrige Befehle und Weisungen erteilt worden seien. Diesbezüglich lautet der höchstrichterliche Bescheid, dass "das Wehrbeschwerdeverfahren ... nicht dazu [dient], das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr im Allgemeinen zu überprüfen."

Der Soldat kann "die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat,  ...". Ausschließlich dann, wenn er selbst unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, steht dem Soldaten der Weg zur wehrgerichtlichen Überprüfung offen. Da freilich die Sanitätssoldatin Ernst-Zettl durch die ihrer Auffassung nach völkerrechtswidrigen Befehle und Weisungen in eigener Person gar nicht betroffen und damit auch nicht beschwert sei, müsse ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Im Übrigen hätte bezüglich der Befehle und Maßnahmen, durch die sie während ihres Einsatzes in Kabul tatsächlich konkret betroffen war, bereits das Truppendienstgericht rechtskräftig entschieden, weshalb eine erneute Sachprüfung ausgeschlossen sei.

Wiewohl formaljuristisch durchaus korrekt, offenbart der vorliegende Prozess - ganz ähnlich wie die einschlägigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - erneut die Ohnmacht des Bürgers gegenüber den immer offener zutage tretenden Tendenzen der Exekutive zum habituellen Völkerrechtsbruch. Das deprimierende Resultat der Causa Ernst-Zettl: Eine völkerrechtstreue Soldatin wurde sang- und klanglos abgemeiert, im Bundesministerium der Verteidigung lachen sich die Völkerrechtsverbieger ins Fäustchen und in Afghanistan liegen weiterhin die Sanitäter hinterm Maschinengewehr, um sich ihre Kundschaft selbst zu schießen. Glorreiche Zeiten am Hindukusch.


Dipl.-Pädagoge Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr.
Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.


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Quelle:
ZivilCourage Nr. 1 - Februar/März 2008, S. 14-15
Das Magazin für Pazifismus und Antimilitarismus der DFG-VK
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2008