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STANDPUNKT/208: Pandemie. Notstand. Militär. (ZivilCourage)


ZivilCourage - Nr. 2 / 2020
Magazin der DFG-VK

Pandemie. Notstand. Militär.
"Geregelter" Ausnahmezustand als Gegenteil von friedlich-demokratischer Normalität

Von Stefan Philipp


Die Schulen und Kindergärten waren noch nicht geschlossen, da war es Mitte März - und nicht wirklich überraschend - soweit: Die ersten Rufe nach Einsatz der Bundeswehr zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden laut. Der bayerische Ministerpräsident Söder bezeichnete die "stärkere Einbindung" der Bundeswehr "angesichts dieser Krise [als] unabdingbar". Wenige Tage später meldete sich dann die sonst für Krieg zuständige Ministerin Kramp-Karrenbauer und verkündete, die Bundeswehr werde "alles tun, was in unserer Macht steht", um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Immerhin bezogen sich diese ersten Forderungen noch darauf, dass das Militär mit seinen Ressourcen im Gesundheitssbereich lediglich aushelfen solle.

Auch wenn man weiß, dass die begrenzten Kapazitäten und das fehlende Personal in den Krankenhäusern, Stichwort: Pflegenotstand, eine direkte Folge der zunehmenden Kommerzialisierung des Gesundheitsbereichs sind, so scheint es in dieser aktuellen Notlage vertretbar, dass - bei aller grundsätzlichen Ablehnung von Militär - bestimmte Möglichkeiten der Bundeswehr gezielt genutzt werden. Dass also beispielsweise Krankenhäuser der Bundeswehr bei Bedarf zivile PatientInnen versorgen, dass "oliv-grüne" Beatmungsgeräte an unterversorgte Kliniken geliefert werden, dass SanitätssoldatInnen zivile Personalausfälle ausgleichen, scheint in der jetzigen Ausnahmesituation richtig.

Irgendwann - auch wenn im Moment niemand weiß (Stand des Artikels: 19. März), wann das sein wird - dürfte aber die Corona-Pandemie überwunden sein, und es wird zur "Normalität" zurückgekehrt. Was ist aber "Normalität"?

Für das Verhältnis BürgerInnen und Staat legt das Grundgesetz den Normalzustand fest. Der bedeutet: Die Legitimation des Staates Bundesrepublik Deutschland und aller Maßnahmen, mit denen er mit Gesetzen und Vorschriften etc. das Leben der Menschen bestimmt und regelt, ergibt sich ausschließlich aus der unantastbaren Menschenwürde, deren Achtung und Schutz "Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" ist (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). Um diese Menschenwürdegarantie zu konkretisieren, sind in der Verfassung Grundrechte festgelegt, die neben der Gesetzgebung und der Rechtsprechung die "vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht" binden (Art. 1 Abs. 3 GG).

Art. 2 Abs. 1 GG gibt jedem/r das "Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" (und zieht die Grenze dafür in der Verletzung der Rechte anderer und dem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz). Direkt daraus folgt eine allgemeine Handlungsfreiheit, die alles erlaubt, das nicht ausdrücklich verboten ist oder die Rechte anderer verletzt. Art. 2 Abs. 2 GG garantiert jedem/r das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" und die unverletzliche Freiheit der Person. Eingriffe in diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

Von besonderer Bedeutung für das "freie Leben" ist die Versammlungsfreiheit. Diese ist geregelt in Artikel 8 des Grundgesetzes. Nach Absatz 1 haben danach alle "Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln" - und das heißt: immer und jederzeit. Nach Absatz 2 kann dieses Recht allerdings für "Versammlungen unter freiem Himmel ... durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."

Ein weiteres zentrales Grundrecht ist das der Freizügigkeit, die nach Art. 11 Abs. 1 GG alle "Deutschen ... im ganzen Bundesgebiet" haben. JedeR kann sich also in Deutschland frei bewegen, reisen, und damit überall hingehen, wohin er/sie will. Der Absatz 2 sieht allerdings eine Reihe von Einschränkungen vor, die jeweils gesetzlich bestimmt werden müssen. Beschränkungen der Freizügigkeit sind "zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen" dann vorgesehen, wenn sie "erforderlich" sind.

Bedeutsam sind auch die Bestimmungen in Artikel 19 Grundgesetz, wonach bei Grundrechten, bei denen ein Gesetzesvorbehalt geregelt ist (wie beim Versammlungsrecht, das "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden" kann), das Grundrecht in "keinem Fall ... in seinem Wesensgehalt angetastet werden" darf (Absatz 1) und die Rechtsweggarantie nach Absatz 4.

Für die Frage, wofür die Bundeswehr eingesetzt werden darf, ist der Artikel 87a Grundgesetz die Generalklausel. Im Absatz 1 wird bestimmt, dass der "Bund [und eben nicht die (Bundes-)Länder] ... Streitkräfte zur Verteidigung" aufstellt. Absatz 2 limitiert deren Verwendung so, dass sie "außer zur Verteidigung ... nur eingesetzt werden" dürfen, "soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt."

Die von Markus Söder eingangs erwähnte "unabdingbare stärkere Einbindung der Bundeswehr" muss also von der Verfassung "ausdrücklich" zugelassen sein.

Eine solche Erlaubnis könnte Art. 35 Abs. 1 GG sein, der bestimmt, dass alle "Behörden des Bundes und der Länder ... sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe" leisten (müssen). Die Überlassung und Bereitstellung von Sanitätsmaterial und -gerät dürfte eine solche zulässige Amtshilfe sein, ggf. auch die Bereitstellung von Personal zur Bedienung solchen Gerätes.

Nach Art. 35 Abs. 2 GG kann ein Bundesland "Kräfte und Einrichtungen ­... der Streitkräfte anfordern", allerdings lediglich zur "Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall". Auf die Corona-Pandemie dürfte beides im Grunde nicht zutreffen. (Wobei es nicht unwahrscheinlich ist, dass "kluge JuristInnen" im Zweifel aus der Corona-Pandemie eine Naturkatastrophe "basteln" könnten.)

Soweit die verfassungsrechtliche Lage - und die "freiheitliche Normalität". Erwähnt wurde, dass Grundrechtseinschränkungen immer einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Für den Fall der "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" ist dies das Infektionsschutzgesetz (IfSG; Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen). Dieses regelt z.B. Maßnahmen wie Quarantäne (§ 30), ermächtigt die Landesregierungen, "auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen" (§ 32) und benennt, dass die "Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) ... insoweit eingeschränkt werden" können (§ 32 IfSG). Das ist die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Regelungen, mit denen z.B. Geschäfte geschlossen werden etc., die in den landesrechtlichen Regelungen konkret bestimmt werden.

Die Bußgeldvorschriften nach § 73 IfSG sehen Geldbußen bis zu 25 Euro vor, die Strafvorschriften nach § 74 f. IfSG Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 ist nach dem Infektionsschutzgesetz zwar - natürlich - nicht abgeschafft, tatsächlich aber erheblich dadurch erschwert, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der Behörden zur Verhütung übertragbarer Krankheiten keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 IfSG).

Diese Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ermächtigen also die Exekutive, in massivster Weise per staatlicher Anordnung grundlegende Rechte und Freiheiten der BürgerInnen einzuschränken oder gar auszusetzen. Überhaupt können durch die Regelungen dieses Gesetzes fundamentale und konstitutive Regelungen der Staatsorganisation außer Kraft gesetzt werden:

Staatliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden. Nach der Gewaltenteilung müssen Gesetze vom Parlament, also von Bundestag und Bundesrat, beschlossen und von der Exekutive, also der Regierung und damit auch allen nachgeordneten Behörden etc. in Bund und Ländern, umgesetzt werden. Dabei ist wegen der Garantie in Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jedem/r der Rechtsweg offensteht, der/die "durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt" wird, ein weiteres fundamentales Abwehr- und Schutzrecht als essenzieller Teil freiheitlicher Ordnung festgelegt. Jedes staatliche Handeln ist darauf überprüfbar, ob es den vom Staat selbst festgelegten Ansprüchen und Grundsätzen genügt - von einer (nach Art. 97 Abs. 1 GG) unabhängigen Justiz.

Für jedes staatliche Handeln gilt dabei - auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das Handeln muss damit geeignet, erforderlich und angemessen sein. Daneben gibt es das Prinzip des Übermaßverbotes, nach dem - kurz gesagt - beim Abwägen verschiedener Handlungsalternativen die schonendste, also die am wenigsten einschneidende gewählt werden muss.

Mit den gemeinsamen "Leitlinien gegen Ausbreitung des Coronavirus", die die Bundesregierung und die RegierungschefInnen der Bundesländer am 16. März beschlossen haben und die die Bundesländer über ihre Kompetenzen aus dem Infektionsschutzgesetz umsetzen, wird ein weitgehender und republikweiter "Shutdown" ("Herunterfahren") des öffentlichen Lebens festgelegt.

Die Bund-Länder-Vereinbarung wird ausdrücklich als Verfügung "zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich" bezeichnet. Geschlossen werden müssen "Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen". "Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen" sollen - in der Praxis wohl: müssen - den Betrieb einstellen, ebenso "Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen". Ausdrücklich "zu verbieten sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen" und "in Kirchen, Moscheen, Synagogen". Damit sind öffentliches Leben und organisierte Prozesse politischer Meinungs- und Willensbildung rechtlich massiv behindert und faktisch weitgehend unmöglich.

Zum "Lockdown" ("Sperrung") fehlen nur noch Ausgangsbeschränkungen (die aber u.U. in Kürze drohen).

Um diese theoretischen Überlegungen konkret zu machen, stelle man sich vor: Viele Menschen, die im Großraum Stuttgart als Angestellte in kleinen Handwerksbetrieben im Messebau oder im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig oder als Kleinunternehmer selbständig sind, haben Ende April keine Einnahmen mehr. Über die sog. sozialen Netzwerke verabreden sie die Veranstaltung einer Kundgebung, um auf ihre prekäre Lage hinzuweisen und ihrem Protest Ausdruck zu verleihen. Sie rechnen mit 350 TeilnehmerInnen. Weil sie sich und andere vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen wollen, soll zwischen den TeilnehmerInnen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden, weshalb die Kundgebung auf dem dafür ausreichend großen Stuttgarter Marktplatz stattfinden soll. Die Anmeldung wird vom Ordnungsamt der Stadt Stuttgart abgelehnt. Begründung: Die Landesregierung hat per Rechtsverordnung beschlossen: "Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmern sind verboten." Die Polizei riegelt den Marktplatz mit zwei Hundertschaften ab und lässt Wasserwerfer auffahren.

Auch ein weiterer Fall wäre denkbar, der gleichzeitig verschiedene zusätzliche Dimensionen der Krise zeigt: Viele Großbetriebe im Mittleren Neckarraum wie Daimler, Bosch, Porsche etc. und ihnen folgend zahlreiche kleinere Unternehmen aus der Zulieferindustrie stellen die Produktion ein. Zehntausende von MitarbeiterInnen erhalten ab Juni keine Löhne mehr oder nur noch deutlich reduzierte Ersatzleistungen. Sie alle sind unter 65 Jahre alt und gehören damit nicht zur Risikogruppe der Alten und "Hochalten". Sie wissen: Mittelfristig werden sich 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung mit dem Corona-Virus infiziert haben, in 4 von 5 Fällen wird eine Erkrankung aber relativ harmlos verlaufen oder sogar ohne wahrnehmbare Symptome. Die restlichen 20 Prozent, vorwiegend alte Menschen, erkranken schwer und müssen im Krankenhaus behandelt werden, der kleinere Teil von diesen muss auf die Intensivstation, ein kleiner Anteil überlebt die Erkrankung nicht. Die Stimmung beginnt zu kippen, die Haltung verbreitet sich: "Wir wollen zurück in die Betriebe und wieder Geld verdienen, um Mieten zu be- und Hauskredite abbezahlen zu können. Warum sollen wir Jüngeren und Gesunden diese Belastungen weiter ertragen? Wir wollen unser altes Leben zurück!" Manche sagen halblaut: "Die Alten sterben doch sowieso bald ..." Für Anfang Juli ist ein Protest-Sternmarsch auf Stuttgart geplant - trotz Ausgangssperre und Demonstrationsverbot. In den Einsatzstäben der Polizei werden Strategien diskutiert, wie mit den erwarteten Hunderttausend DemonstrantInnen umzugehen ist - solche Fragen werden gestellt: Ist das Versammlungsverbot durchsetzbar? Ist eine solche Masse zu stoppen? Haben wir genügend Polizeikräfte? Wird es Tote geben? Wie viele wären verkraftbar?

Sind das undenkbare Gedankenspiele?

Die Darstellung des rechtlichen Rahmens und der getroffenen Maßnahmen zeigt: Der Ausnahmezustand ist faktisch da. Zentrale Freiheitsrechte der BürgerInnen sind beschränkt. Die rechtliche Konstruktion des Infektionsschutzgesetzes ist so, dass alle Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus bei den Landesregierungen liegen, also bei der Exekutive. Die Parlamente in Bund und Ländern sind weitgehend funktionslos. Eine Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen findet weitgehend nicht statt. Dafür wird der Föderalismus in Frage gestellt.

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die BRD ein "demokratischer und sozialer Bundesstaat." Nach Art. 79 Abs. 3 GG, der sog. Ewigkeitsklausel, darf das Grundgesetz nicht so geändert werden, dass sich an der föderativen Staatsstruktur etwas ändert. Damit gibt es eine Machtverteilung zwischen dem Bund und den Bundesländern, die eine Machtkonzentration "in Berlin" verhindert. Es steht zu befürchten, dass Rufe nach einem "zentraleren Staat" nach dem Ende der Corona-Krise verstärkt erhoben werden.

Der "Ruf nach der Bundeswehr" beim Umgang mit der Corona-Pandemie ist - über die Frage der Amtshilfe hinaus - sachlich nicht begründet und verfassungsrechtlich nicht legitimiert. Er dürfte der Vorstellung geschuldet sein, durch administratives Handeln und Anordnen "von oben" schnelle Effekte "unten" erreichen zu können. Im Falle der Oderflut war es vielleicht ein sinnvolles Element, in kurzer Zeit viele Hände zum Sandsackfüllen und -schleppen kommandieren zu können, eine Tätigkeit also, die keiner besonderen Ausbildung bedurfte.

In der aktuellen Krise geht es vor allem darum, die Ausbreitung der Corona-Infektion zu verlangsamen, um einen Massenanfall von Schwerkranken zu vermeiden, die gleichzeitig (intensiv)medizinischer Behandlung bedürfen. Wenn dieser aber einträte, wäre auch die Bundeswehr nicht dazu in der Lage, diesen zu bewältigen. Von den 184.001 aktiven SoldatInnen (Stand: 31. Januar 2020) gehören 19.945 dem Bereich "Zentraler Sanitätsdienst" an, der aber bereits mit der Gesundheitsversorgung des "eigenen Ladens" im Inland und bei den zahlreichen Kriegseinsätzen im Ausland ausgelastet sein dürfte.

Wer jetzt über den Einsatz von Militär nachdenkt oder diesen fordert, der setzt sich dem Verdacht aus, nicht die Versorgung und Behandlung von Kranken und Schwerstkranken sicherstellen zu wollen, sondern im Gegenteil für den Fall des Scheiterns die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Bundeswehr durchsetzen zu wollen, also z.B. durch die Überwachung von Ausgangssperren und die Verteilung von Lebensmitteln. ... oder im schlimmsten Fall die Bekämpfung von Aufständen.

Die Aufgabe von Friedensbewegung, Zivilgesellschaft und demokratischer Öffentlichkeit ist es, auch in diesen Krisenzeiten den falschen Glauben, mit Militär ließen sich Probleme lösen, zurückzuweisen. Und die Diskussion darüber zu beginnen, wie die demokratische, friedliche und gerechte Normalität nach dem Ende der Pandemie aussehen soll.


Stefan Philipp ist Chefredakteur der ZivilCourage.

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Quelle:
ZivilCourage - das DFG-VK Magazin, Nr. 2 / 2020, S. 4 - 6
Herausgeberin: Deutsche Friedensgesellschaft -
Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.V. (DFG-VK)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. April 2020

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