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BERICHT/021: "Wir haben jetzt täglich Fahndungstag" (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 199, IV - November 2007
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

"Wir haben jetzt täglich Fahndungstag"
Automatische Kfz-Kennzeichenfahndung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Von Udo Kauß & Sven Lüders


Am 20. November verhandelte das Bundesverfassungsgericht zwei Beschwerden gegen die Polizeigesetze von Hessen und Schleswig-Holstein. Die beiden Bundesländer erlauben, wie sieben weitere auch, die Kfz-Massenfahndung auf öffentlichen Straßen. Kameragestützte Erkennungssysteme erfassen dabei die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Fahrzeuge und gleichen diese mit Fahndungslisten ab. Außerdem werden Bildaufnahmen der Fahrzeuge und ihrer Insassen gemacht. Die Fahndung ist - zumindest nach dem hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz - immer und überall möglich, es bedarf weder einer konkreten Gefahrensituation noch eines besonderen Anlasses. Aus Anlass der mündlichen Verhandlung sprach Sven Lüders mit Dr. Udo Kauß, dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer.


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SL: Was genau passiert, wenn ich als Fahrer eines PKW in eine Kennzeichenfahndung gerate und mein Autokennzeichen als "Treffer" ausgegeben wird?

Kauß: In der Regel wird das so gemacht, dass man diese Fahrzeugüberwachungen mit einem Polizeieinsatz kombiniert. Wenn man bei der Kontrolle feststellt, dass hier ein gestohlenes Kraftfahrzeugkennzeichen fährt oder ein Auto zu entstempeln ist, dann wird eben die Kelle hochgehalten und das Fahrzeug an einer konventionellen Kontrollstelle angehalten.

Etwas anders ist es, wenn jemand zur "polizeilichen Beobachtung" ausgeschrieben ist. Dann werden Ort und Zeitpunkt der Kontrolle notiert und weiter gegeben. Normalerweise wird das an das Bundeskriminalamt (BKA) weitergegeben, weil es sich bei den Fahndungsdateien meist um BKA-Dateien handelt. Die ausschreibenden Polizeidienststelle erfährt dann vom BKA, wann die Beobachteten wo eine Kontrolle passiert haben.

SL: Wie häufig wurden denn bisher solche Fahndungen durchgeführt?

Kauß: Wir haben aus Hessen die jüngsten Daten, wo vom Frühjahr bis Oktober etwa 1 Million Kraftfahrzeuge auf diese Art und Weise am Fahndungsbestand vorbeigeführt wurden. Außerdem hat der Spiegel berichtet, dass in Bayern täglich 170.000 Fahndungsnotierungen bzw. Kennzeichenabgleiche durchgeführt werden. Wenn man das auf den Monat hochrechnet, ergibt das etwa 5 Millionen pro Monat. Das klingt viel, ist aber nicht viel, wenn man bedenkt, was dabei passiert: Da wird ein Gerät aufgestellt und das arbeitet bis zu 3.000 Kennzeichen die Stunde ab. Wenn man dieses Gerät an eine befahrene Verkehrsstraße stellt oder man stellt im Großraum München 10 dieser Geräte auf, dann hat man diese Zahl leicht zusammen. Das, was wir früher "Bundesfahndungstag" nannten, wo man die ganze Republik durchfahndete und überall Polizisten standen und kontrollierten, das haben wir mit der Kfz-Fahndung tagtäglich - und niemand merkt es.

SL: Herr Bouffier meinte, man könne mit solchen Fahndungen frühzeitig Gefahrenlagen erkennen, wenn etwa ein Neonaziaufmarsch geplant sei. Wofür werden die erfassten Kfz-Daten bisher genutzt?

Kauß: Es gab eine große Diskussion beim Bundesverfassungsgericht darüber, was denn der sogenannte Fahndungsbestand ist, mit dem die Kennzeichen abgeglichen werden. Letztlich kam heraus: Die erzielten Treffer, wo die Geräte eine Meldung ausgeben, das sind zum größten Teil Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Da haben Leute ihre Prämie nicht gezahlt, da sollen Fahrzeuge entstempelt werden - das ist das eigentliche Massengeschäft, um das es hier geht. Aus Schleswig-Holstein sind jetzt gerade neue Zahlen bekannt geworden. Dort gab es nur solche Versicherungsfälle als Treffer. Natürlich ist es sinnvoll, wenn man die Versicherungspflicht überwacht, aber nicht auf diese Art und Weise.

SL: Aber es findet keine Gefahrenabwehr statt?

Kauß: Kaum, die Jagd nach Versicherungsproblemen ist das Hauptgeschäft dieser Fahndungen. Die Landesvertreter haben ja behauptet, sie betreiben mit dem Kennzeichenabgleich nur Gefahrenabwehr und verfolgen keine Straftaten. Aber 90% aller Fahndungsdateien betreffen die Strafverfolgung. Die Strafverfolgung wird aber in der Strafprozessordnung geregelt, und nicht in Polizeigesetzen der Länder. Die Bundesländer sind gar nicht zuständig für diese Form der Kennzeichenfahndung.

SL: Mit welchen Fahndungslisten werden die Kennzeichen denn abgeglichen?

Kauß: In den Gesetzen steht ja nur etwas vom Fahndungsbestand. Deshalb wollte auch das Bundesverfassungsgericht wissen, was unter "Fahndungsbestand" zu verstehen ist. Nach den Polizeigesetzen kommen alle Fahndungsdateien in Frage, die in der Polizeilichen Dienstverordnung 384.1 genannt werden. Das ist eine lange Liste, in der auch "weichere" Dateien enthalten sind, beispielsweise die Spurendokumentations-Datei, Dateien zur beobachtenden Fahndung, die Datei "Gewalttäter Sport", Demonstrationsdateien ("Störerdateien" nennt man das). Mit dem Begriff Fahndungsdateien werden sämtliche Bundesfahndungsdateien und die entsprechenden Landesdateien erfasst. Sie können alle bei solchen Fahrzeugkontrollen abgeglichen werden.

SL: Das heißt, die beiden Gesetze geben überhaupt keine Begrenzung auf bestimmte Fahndungsziele vor?

Kauß: Nein, eine Begrenzung gibt es nicht. Und ich muss noch hinzufügen, dass in Hessen der Gesetzeszweck sozusagen autolegitimatorisch definiert ist. Dort heißt es, zum Zwecke des Fahndungsabgleichs dürfen Fahndungsabgleiche durchgeführt werden. Das ist der Inhalt der hessischen "Regelung". Deshalb bin ich ziemlich sicher, dass dieses Gesetz keinen Bestand haben kann. So etwas darf es nicht geben! Das schleswig-holsteinische Gesetz ist da etwas genauer. Dort wird gesagt, bei Kontrollen nach diesem oder einem anderem Gesetz ist ein Fahndungsabgleich möglich. Die Praxis sieht wahrscheinlich anders aus: Es werden Fahndungsabgleiche gestartet und dann finden auch andere Kontrollen statt, also umgekehrt zu dem, wie es das Gesetz vorsieht.

SL: Aber die Erfassung trifft "nur" diejenigen, die in einer der Fahndungsdateien stehen?

Kauß: Die Gesetze sagen, wo kein Treffer aus den Fahndungsdateien gemeldet wird, da soll auch keine Erfassung stattfinden. Die gespeicherten Daten sollen dann wieder gelöscht werden, und zwar unverzüglich. Aber was heißt jetzt unverzüglich? Als Beispiel habe ich dem Bundesverfassungsgericht den Paragraph 27 des rheinland-pfälzischen Polizeiordnungsgesetzes vorgetragen. Dort sagt man, unverzüglich sei innerhalb von zwei Monaten - und das bei einem Massenabgleich. Sobald sich in den zwei Monaten aber der Sicherheitskontext ändert, eine neue Gefahrenlage auftaucht, dann werden sie natürlich auch die Nichttreffer benutzen wollen, denn die sind ja weiter gespeichert. Wir haben dann zwar eine Zweckänderung, aber naja... "Unverzüglich Löschen" ist also eine handwerklich schlechte Formulierung, um jemanden vor Bewegungskontrollen zu schützen.

SL: Es steht ja die Befürchtung im Raum, dass hierbei Bewegungsprofile erstellt werden. Dem halten die Befürworter entgegen, es würden nur Kfz-Kennzeichen erfasst. Wie stark sehen Sie die Gefahr, dass Bewegungsprofile erstellt werden?

Kauß: Bei den sogenannten Treffern ist automatisch die Bewegungskontrolle gegeben, weil in der weiteren polizeilichen Datenverarbeitung das Kennzeichen zum Halterdatum führt und der Fahrzeughalter - zumindest im privaten Bereich - oft mit dem Fahrer identisch ist. Das sind natürlich personenbezogene Daten. Da auch noch Bilder von den Fahrzeugen gemacht werden, kann man je nach Bildgüte auch das Konterfei des Innenpersonals erkennen. Die hessischen Vertreter haben dem Bundesverfassungsgericht fotokopierte Aufnahmen vorgelegt, die waren so schlecht, dass man da niemand erkennen konnte. Dagegen sind die Geräte in Schleswig-Holstein so gut, dass man durchaus die Fahrer und diejenigen, die daneben sitzen, erkennen kann.

SL: Also sollten wir demnächst nur noch frisch frisiert ins Auto steigen?

Kauß: Oder mit der schwarzen Tarnkappe!

SL: In der Pressemitteilung der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung hieß es, dass ein massenhafter Kfz-Kennzeichenabgleich "nur im Einzelfall", "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben" und "nur mit richterlicher Genehmigung" hinzunehmen sei. Selbst unter diesen Voraussetzungen - bleibt der massenhafte Abgleich im Einzelfall nicht die Quadratur des Kreises?

Kauß: Nicht unbedingt. Der Vorschlag ist ein Versuch, dem Problem gerecht zu werden. Das Problem ist hier die Gefahr in einem konkreten Fall. Es gibt ein bestimmtes rechtliches Konzept, ein rechtliches Instrumentarium, wie man Polizeieingriffe in einem demokratischen Rechtsstaat beherrschbar machen kann. Das ist das Konzept der konkreten, im einzelnen Fall bestehenden Gefahr. Wenn eine solche konkrete Gefahr besteht, dann richten sich die polizeilichen Maßnahmen gegen den Störer. Dabei ist wichtig, dass es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr, nicht nur eine hypothetische Gefahr handelt. Der Vertreter Schleswig-Holsteins hat vor dem Bundesverfassungsgericht das genaue Gegenteil vorgetragen. Hier gehe es nicht um konkrete Gefahren, wir bekämpfen potentielle Gefahren, und potentiell ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem PKW gefährlich und deswegen dürfen wir alle kontrollieren. Gegen dieses "Alles ist gefährlich" wollen wir zu den bewährten Instrumenten des Polizeirecht zurückfinden - der konkreten Gefahr, der Maßnahme gegen den Störer. Unser Vorschlag ist der Versuch, hier eine Grenze zu ziehen, und diese Grenze heißt "konkrete Gefahr im Einzelfall", und die muss nachgewiesen sein.

SL: Vielen Dank für das Gespräch.


Weitere Informationen zum Verfahren, u.a. die Beschwerdeschrift und die Stellungnahmen der hessischen und schleswig-holsteinischen Landesregierungen, sind im Internet zu finden unter:
www.daten-speicherung.de/?p=206


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Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 199, IV - November 2007, S. 12-13
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Januar 2008