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RECHT/054: Patientenverfügung - Die Müh(l)en der Gesetzgebung (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 204, I - April 2009
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Die Müh(l)en der Gesetzgebung
Gesetzentwürfe zu Patientenverfügung weiter umstritten

Von Nina Eschke


Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ist notwendig. Darüber waren sich die neun Sachverständigen, die am 4. März zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags geladen waren, einig. Wie diese Regelung konkret aussehen soll, ist allerdings nach wie vor umstritten. Die Experten äußerten sich zu den drei Gesetzentwürfen zu Patientenverfügungen, die dem Bundestag zurzeit vorliegen. Bei der Anhörung zeichnete sich keine eindeutige Favorisierung der Entwürfe ab. Rund 350 Parlamentarier haben einen der Gesetzentwürfe unterschrieben, 250 Abgeordnete haben sich noch keinem Entwurf zugeordnet. Sollten sich die Abgeordneten bis zur Sommerpause nicht einigen, wäre die lang überfällig gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen einmal mehr gescheitert. Es bliebe dann bei den durch die Rechtssprechung aufgestellten Regelungen für Patientenverfügungen - für die Betroffenen ein unbefriedigender Zustand.


Patientenverfügungen immer populärer, aber ohne Rechtssicherheit

Seit über dreißig Jahren werden Patientenverfügungen in Deutschland genutzt, um die Wünsche über die medizinische (Nicht-) Behandlung und die Gestaltung des eigenen Lebensendes durchzusetzen. Experten schätzen, dass etwa neun Millionen Menschen in Deutschland eine Patientenverfügung hinterlegt haben. Dass die Verfügungen immer populärer werden, erstaunt nicht in einer alternden Gesellschaft, in der eine fortschreitende Intensivmedizin immer mehr lebenserhaltende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten anbietet. Nachdem die Ärzteschaft ihre anfängliche Ablehnung der Patientenverfügungen überwinden konnte, haben sich die Verfügungen im Krankenhausalltag längst etabliert. Auch die Mediziner haben inzwischen erkannt, dass die Verfügungen ihre Arbeit erleichtern können.

Mit der breiten Anerkennung, die Patientenverfügungen heute erfahren, korrespondiert jedoch eine große Unsicherheit, unter welchen Bedingungen sie gültig sind. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach bestätigt, dass Patientenverfügungen verbindlich sind. Die Wirksamkeit der Verfügungen leitet sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten ab. Das gilt auch bei medizinischen Behandlungen. Selbst wenn eine Behandlung das Leben eines Patienten retten würde, darf sie nicht gegen dessen Willen erfolgen. Wird sie trotzdem durchgeführt, ist das eine Körperverletzung. Aus der Praxis werden immer wieder Fälle bekannt, wo Ärzte oder das Pflegepersonal den in der Verfügung dargelegten Patientenwillen ignorieren. Zur Begründung wird dann angeführt, dass keine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorlag oder die Basisversorgung nicht abgelehnt werden dürfe. Über die Frage, für welche Arten und Stadien von Erkrankungen Patientenverfügungen gelten sollen, wird immer wieder gestritten. Oft bleibt den Betroffenen und ihren Angehörigen nichts anderes übrig, als zum Vormundschaftsgericht zu gehen. Sie setzen sich der Belastung langwieriger Gerichtsverfahren aus, in der Hoffnung, dass die Wünsche der Betroffenen letztendlich doch erfüllt werden.

Dass Fürsorge und Hilfe gegenüber Sterbenden nicht in einem rechtsfreien Raum stattfinden, scheint nun endlich auch beim Gesetzgeber anzukommen. Die politische Diskussion um mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten im Umgang mit Patientenverfügungen hat begonnen. Dazu liegen drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe vor. In ihnen wird darüber gestritten, wann das Leben zu schützen ist und wann nicht; ob der Wille eines Menschen automatisch für alle Arten und Stadien von Erkrankungen gelten soll (Reichweitenfrage); ob der Patient seinen Willen schriftlich oder mündlich festlegen muss; ob das Verfügte wirklich sein letzter Wille ist; ob und wann diese Willenserklärung für Ärzte, Pflegepersonal und Betreuer verbindlich ist.


Die drei Gesetzentwürfe

Abweichende Regelungen treffen die Entwürfe in der Frage, bei welchen Arten und Stadien von Erkrankungen Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verbindlich sein sollen. Der Entwurf des Abgeordneten Bosbach stellt hohe Anforderungen für eine uneingeschränkte Anerkennung des in einer Verfügung niedergelegten Patientenwillens: Nur unter der Voraussetzung, dass sich Betroffene aufklären lassen, diese Beratung vom Arzt dokumentiert und von einem Notar beglaubigt werden, soll eine Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung gelten. Die notarielle Beurkundung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Reichweite der Verfügung auf zwei Fälle beschränkt: 1. wenn eine, nach Überzeugung des Arztes, unheilbare tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder 2. wenn der Patient ohne Bewusstsein ist und er jenes, nach Überzeugung des Arztes, niemals wieder erlangen wird.

Die Entwürfe der Abgeordneten Zöller und Stünker sehen weniger strenge Regeln für Patientenverfügungen vor. Im Stünker-Enwturf gilt eine schriftliche Erklärung in jeder Krankheitsphase als verbindlich für Arzt, Betreuer und Bevollmächtigte. Im Zöller-Entwurf genügt eine mündliche Willenserklärung, die zu einem früheren Zeitpunkt gefallen ist. In beiden Entwürfen wird eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung empfohlen, sie ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung für die volle Anerkennung des Patientenwillens.

Auch die Rolle des Vormundschaftsgerichts bei der Durchsetzungen von Patientenverfügung wird in den Entwürfen unterschiedlich gesehen. Nach Bosbach soll das Gericht eingeschaltet werden, wenn lebenserhaltene Maßnahmen von Arzt und/oder Betreuer widerrufen bzw. abgelehnt werden. Diese Regelung gilt nicht in Fällen, wo der Patient an einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit leidet. Hier müssen sich Arzt und Betreuer einig sein, dass es dem Willen des Patienten entspricht, die Behandlung abzubrechen bzw. gar nicht erst vorzunehmen. Die Entwürfe der Abgeordneten Stünker und Zöller sehen dagegen vor, dass nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten über die weitere (Nicht-)Behandlung ein Vormundschaftsgereicht entscheiden muss.


Meinung der Experten

Bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 4. März im Bundestag haben sich die geladenen Experten einhellig für eine rechtliche Regelung von Patientenverfügungen ausgesprochen. Es sei dringend notwendig, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, urteilten die Mediziner und Juristen. Bei der Expertenanhörung zeichnete sich dennoch keine eindeutige Favorisierung der Entwürfe ab. Sollten sich die Abgeordneten um Joachim Stünker und Wolfgang Zöller nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen können, dürfte kaum eine der drei Vorlagen mehrheitsfähig sein.

Wie schon in den politischen Debatten war die Reichweitenbegrenzung einer Patientenverfügung auch unter den Sachverständigen der umstrittenste Punkt. Die Mediziner Dr. Michael de Ridder und Prof. Dr. Gian Domenico Borasio waren der Meinung, dass sich der "unumkehrbar tödliche Verlauf" einer Krankheit medizinisch nicht klar definieren lasse. Kritik wurde zudem an der im Bosbach-Entwurf vorgesehenen notariellen Beurkundung von Patientenverfügungen geübt, Borasio sprach von einer "unnötigen Schikane".

Der Jurist Prof. Dr. Friedhelm Hufen wies darauf hin, dass der Bosbach-Entwurf unsinnige Bedingungen für die Anerkennung des Patientenwillen aufstelle: Sei ein Patient bei Bewusstsein, müsse sein Wille beachtet werden. Wenn der Patient einwilligungsunfähig sei und unter einer einfachen (nicht tödlich verlaufenden) Krankheit leide, müsse sein Willen nur eingeschränkt beachtet werden. Leide der Patient im gleichen Zustand unter einer tödlich verlaufenden Krankheit, werde sein Behandlungswille dagegen uneingeschränkt anerkannt. Hufen verwies deshalb auf den sog. Stünker-Entwurf, der das Selbstbestimmunsgrecht des Patienten am besten berücksichtige.

Bei der Bewertung der drei vorliegenden Gesetzentwürfe maßen die Experten der ärztlichen Beratung bei der Abfassung einer Patientenverfügung hohe Bedeutung zu. Allerdings gingen die Meinungen in der Frage auseinander, ob eine Beratung durch einen Arzt verpflichtende Voraussetzung für eine weitreichende, verbindliche Patientenverfügung sein sollte, so wie es im Bosbach-Entwurf vorgesehen ist. In den Entwürfen Stünker und Zöller wird eine Beratung als wünschenswert, aber nicht als zwingend genannt. Der Chefarzt PD Dr. Stephan Sahm sprach sich für eine Beratungspflicht aus: "Es gilt, Patienten vor womöglich unreflektiert abgefassten Willensbekundungen zu schützten." Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München, Dr. Hans-Joachim Heßler, wies hingegen darauf hin, dass ein Patient, der bei vollem Bewusstsein sei und mit dem Arzt sprechen könne, auch die Möglichkeit habe, auf eine Beratung zu verzichten. Für eine Patientenverfügung als vorab verfasste Willenserklärung dürften keine anderen Maßstäbe gelten.


Die Gesetzentwürfe sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen aus der Anhörung vom 4. März 2009 finden sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/45_Patientenverf__gung/


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Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 204, I - April 2009, S. 8-9
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Mai 2009