Schattenblick →INFOPOOL →BÜRGER/GESELLSCHAFT → HUMANISTISCHE UNION

RECHT/067: Menschenwürde und Sozialstaat - Messlatten für die neue Gesetzgebung ... (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 211, III - Dezember 2010
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Menschenwürde und Sozialstaat:
Messlatten für die neue Gesetzgebung zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII

Von Martina Kant


(Red.) Die Humanistische Union hat sich in diesem Jahr intensiv mit den Fragen der Existenzsicherung und der Teilhabe armer Menschen in Deutschland beschäftigt - auf verschiedenen Tagungen in Marburg, Berlin und Rastatt. Aus dieser Arbeit gingen mehrere Stellungnahmen und Positionspapiere zur Neuregelung der sogenannten Hartz IV-Regelsätze und dem Bildungspaket hervor, deren zentrale Argumentation wir an dieser Stelle zusammenfassen. Die vollständigen Texte sind über den Link am Ende des Beitrags abrufbar.


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09 u. a.) klargestellt, dass es ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Form eines Leistungsanspruchs jedes/r Hilfebedürftigen gegenüber dem Staat gibt. Dieses folge aus der Menschenwürdegarantie (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz). Die bisherigen Vorschriften zu den Regelleistungen für Erwachsene und Kinder nach dem Sozialgesetzbuch 2 hat das Gericht für verfassungswidrig erklärt.

Mit der Anerkennung eines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums greift das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (Sozialpakt) auf, bei dem Deutschland Vertragspartei ist. In Artikel 11 des Sozialpaktes ist das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard enthalten, der ausreichenden Zugang zu Nahrung, Kleidung, Unterkunft und auch Wasser umfasst: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung". Zudem enthält der Artikel 9 des Sozialpaktes das Recht auf soziale Sicherheit. Das zuständige Überwachungsgremium, das Komitee der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (WSK-Komitee), hat seit 1999 einige Rechtskommentare zur Interpretation der Bestimmungen des Sozialpaktes verfasst, so 1999 den Rechtskommentar zum Recht auf Nahrung, 2002 zum Recht auf Wasser und 2009 einen Kommentar zum "Recht auf soziale Sicherheit". Im Rechtskommentar zum Recht auf Nahrung wird das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Teil der Staatenpflichten zur Umsetzung des Sozialpaktes beschrieben. Neben dem UN-Sozialpakt erkennt auch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen - Deutschland ist auch hier Vertragspartei - ein Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums an. In Artikel 26 "Soziale Sicherheit" heißt es: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit ... an".

Das BVerfG bestätigt mit seinem Urteil die entsprechenden Bestimmungen des UN-Sozialpaktes und der Kinderrechtskonvention. Leider erwähnt das Gericht in seiner Entscheidung nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Das wäre aus völkerrechtlicher Perspektive wünschenswert gewesen, um die engen Verbindungen der menschenrechtlichen Verpflichtungen und des Grundrechtsschutzes systematisch zu nutzen.

Der Staat ist demnach verpflichtet, allen Hilfebedürftigen die Mittel zu gewährleisten, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich sind. Dies umfasst sowohl die physische Existenz also Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch eine gesicherte Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe.

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum soll nach dem Urteil vor allem durch Verfahren geschützt werden, das heißt, der Gesetzgeber muss die Höhe des Anspruchs "in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren" bemessen, so das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen dürfen nun nicht mehr von den Regelsätzen der Erwachsenen abgeleitet werden, sondern müssen eigenständig ermittelt werden. Eine neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes muss diese Grundsätze zwingend beachten.

Bei der Definition, welche Leistungen in welcher Höhe gewährt werden müssen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum und ein Mindestmaß an Teilhabe zu gewährleisten, müssen konsequenterweise auch Wertentscheidungen getroffen werden. Der Gesetzgeber darf sich bei der Festlegung jedoch nicht von sachfremden Überlegungen leiten lassen, wie zum Beispiel Vorurteilen gegenüber sogenannten bildungsfernen Schichten und ihren Bedürfnisse sowie dem "Lohnabstandsgebot", das bislang immer dazu benutzt wurde, die Regelsätze im SGB unterhalb der Einkommen im Niedriglohnsektor zu halten.

Ein Grundrecht auf Gewährleistung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe kann nur dann verwirklicht werden, wenn die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen befriedigt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass dieses Grundrecht "dem Grunde nach unverfügbar" ist. Es ist danach ausgeschlossen, in erster Linie die Kassenlage, Disziplinierungs- oder Ordnungsvorstellungen für eine Berechnung heranzuziehen. Dieses gilt gleichermaßen für die Ausgestaltung des Leistungsanspruchs: Diese muss Rechtssicherheit schaffen und weitestgehend stigmatisierungs- und bevormundungsfrei umgesetzt werden.

Das am 3. Dezember 2010 vom Bundestag mit schwarz-gelber Mehrheit beschlossene Gesetz genügt dem jedoch nicht.


Nicht transparent und teilweise willkürlich

Die Humanistische Union hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (siehe Bundestagsdrucksache 17/3404) kritisiert, dass der Entwurf weder transparente, nachvollziehbare noch realitätsgerechte Berechnungen liefert. Zudem sind die Wertentscheidungen, was letztendlich existenznotwendig sein soll und in welcher Höhe, oftmals fragwürdig und vorurteilsbeladen. Darüber hinaus ist die Bestimmung der Berechnungsgrundlage zweifelhaft. Zum einen ist die Festlegung der Referenzgruppe der zu berücksichtigenden Haushalte willkürlich. Damit soll weiterhin ein Einkommensabstand zu Niedriglohngruppen gewahrt bleiben, obwohl das Lohnabstandsgebot nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Rolle mehr spielen kann. Zum anderen kann ein echtes Existenzminimum gar nicht allein auf der Grundlage von Daten zum Verbrauch und Konsum festgestellt werden. Vielmehr zeigen viele Posten in der Verbrauchsstatistik, die zur Berechnung herangezogen wurde, dass in den Familien schlicht kein Geld für Kultur, Bücher, Bildung, Kommunikation und vieles andere vorhanden ist. Es ist daher nicht möglich, von den tatsächlichen Ausgaben auf den wirklichen, existenzminimalen Bedarf auch hinsichtlich gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe zu schließen. Dadurch zementiert der Gesetzgeber vielmehr den gesellschaftlichen Ausschluss der Leistungsbezieher und ihrer Familien.


Bildungspaket ist Bevormundung und Mogelpackung

In den alten Regelsätzen für Kinder waren Ausgaben für Bildung schlichtweg nicht vorgesehen, da der Bund sich dafür nicht zuständig fühlte. Aber auch das im August 2009 eingeführte "Schulstarter-Paket" von willkürlich festgesetzten 100 Euro für Kinder von Leistungsbezieher/innen ließ das Bundesverfassungsgericht nicht durchgehen. Es entschied stattdessen, dass insbesondere der altersspezifische Bedarf schulpflichtiger Kinder gedeckt werden müsse.

Der Gesetzgeber hat diese "Bedarfe" jedoch nicht in die Regelsätze einfließen lassen, sondern will Ausgaben für "Bildung und Teilhabe" extra auszahlen lassen - in Form von personalisierten Gutscheinen oder Kostenübernahmeerklärungen. Finanziert werden sollen damit Schulausflüge, Klassenfahrten und persönlicher Schulbedarf (wiederum mit 100 Euro, die aber nun nicht mehr komplett zum Schuljahrsbeginn ausgezahlt werden, sondern in Tranchen von anfangs 70 Euro und 30 Euro zum zweiten Halbjahr). Nur in Ausnahmefällen wird Nachhilfeunterricht vom Jobcenter finanziert. Die Hürden sind hier so hoch gesteckt, dass Schüler/innen im Hartz-IV-Bezug quasi von der außerschulischen Förderung ausgeschlossen werden. Sowohl für Schüler/innen, die voraussichtlich nicht versetzt werden, wie auch für Schüler, die es voraussichtlich aus eigener Kraft gerade noch so schaffen werden, ist demnach Lernforderung "nicht geeignet", ebenso wenig, um eine andere Schulartempfehlung zu erhalten. Damit scheint schon das absolute Minimum festgelegt und ein 'lernschwaches' Kind dauerhaft auf die Note "ausreichend" fixiert und von höherer Schulbildung möglicherweise ausgeschlossen.

Die Zielrichtung ist klar: Der Regierung geht es in erster Linie um eine neue Kontrollinstanz gegenüber Kindern und Eltern im Hartz-IV-Bereich. Das Vertrauen in die Eltern wird dabei ersetzt durch ein Vertrauen in die Jobcenter, die, nachdem sie "Notwendigkeit" und "Erforderlichkeit" festgestellt haben, Gutscheine ausgeben oder aber die zweckgerechte Verwendung von Geldleistungen kontrollieren sollen. Dies ist die Fortsetzung einer Politik der institutionellen Bevormundung. Die Politik geht dabei offenbar von der Vorstellung aus, dass Eltern, die Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen, nicht in der Lage oder willens sind, ihre Kinder ausreichend zu versorgen. Untersuchungen belegen hingegen, dass die Mehrheit der Leistungsbezieher/innen das wenige Geld, das ihnen zur Verfügung steht, vorrangig für ihre Kinder verwendet und die eigenen Bedürfnisse eher zurückstellt. [1]

Völlig an der Realität vorbei gedacht ist schließlich die "Förderung" von gesellschaftlicher Teilhabe für Kinder und Jugendliche. In einem abschließenden Katalog listet das Gesetz die förderungswürdigen Beschäftigungen wie "Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit" und Musik- und anderen künstlerischen Unterricht auf, für die pro Monat insgesamt Kosten in Höhe von 10 Euro bezahlt werden. Welcher Klavier- oder Gitarrenunterricht ist schon für 2,50 Euro pro Stunde zu haben? Ausdrücklich ausgeschlossen sind laut Gesetzesbegründung im Übrigen Kinobesuche, da sie vermeintlich nur der Unterhaltung dienen. Nicht finanziert werden auch die Fahrtkosten zum Verein oder Musikunterricht. Damit verkommt die "Förderung von gesellschaftlicher Teilhabe" endgültig zur Farce.

Das Gesetz sieht vor, dass die Bildungs- und Teilhabekosten künftig auch mit elektronischen Abrechnungssystemen, sprich: Chipkarten abgewickelt werden können. Das Arbeitsministerium kann das Nähere einfach per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

Die Humanistische Union lehnt die Einführung einer Chipkarte ab, da diese entmündigend, bürokratisch, stigmatisierend, teuer und zudem unnötig ist. Bereits ein Gutscheinsystem, aber besonders ein Chipkartensystem stellt einen eklatanten Eingriff in die Privatsphäre dar: Es spricht den Eltern ab, individuelle Entscheidungen und Handlungen frei treffen und wählen zu können und bedeutet eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem beschränkt die Bildungskarte als Zugangs-/Kontrollmedium soziale Teilhabe mehr als sie diese befördert. Sie ist datenschutzrechtlich bedenklich und bedeutet einen weiteren Schritt hin zum gläsernen Menschen (Weiteres dazu siehe bei den Literaturhinweisen).


Sanktionensystem unterminiert das Existenzminimum

Nach der alten wie der nun beschlossenen Regelung werden die Regelleistungen um 10, 30, 60 oder sogar um 100 Prozent gestrichen, wenn die Leistungsbezieher ihren Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, z.B. bei sogenannten Meldeversäumnissen, Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung oder bei der Ablehnung einer vermeintlich zumutbaren Arbeit. Nach Auffassung der Humanistischen Union ist es mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar, Leistungen, die genau dieses unbedingt Erforderliche abdecken, ersatzlos zu kürzen.

Die alte und die beschlossene neue Rechtslage sehen vor, dass der Träger bei Kürzungen der Regelleistungen ab 30 Prozent ersatzweise Sachleistungen oder Dienstleistungen erbringen kann. Es handelt sich hierbei um Ermessensentscheidungen der zuständigen Sachbearbeiter. Erst wenn Kinder in der betroffenen Bedarfsgemeinschaft leben, müssen dem Gesetz nach Ersatzleistungen erbracht werden. Bei erwerbsfähigen Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren wird bei einer Pflichtverletzung der Regelsatz komplett gestrichen, bei wiederholter Pflichtverletzung werden sogar die Zahlungen für Unterkunft und Heizung eingestellt. Auch hier gibt es lediglich "Kann-Vorschriften", nach denen Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden.

Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf nicht allein vom Wohlverhalten der Betroffenen abhängig gemacht und in das Ermessen von Sachbearbeitern gestellt werden. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dürfte der Sachbearbeiter kein Ermessen ausüben, wenn durch die Kürzung das Existenzminimum gefährdet würde, denn in diesem Bereich ist der Staat verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Das Ermessen ist folglich auf Null reduziert. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine explizite Regelung zu schaffen, die die Träger dazu verpflichten, bei allen Kürzungen der Regelleistung einen Ersatz in Form von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen anzubieten. Den Betroffenen muss freistehen, dieses Angebot anzunehmen oder von anderer Seite wie Familienangehörigen, Freunden vorübergehend Unterstützung zu erbitten.

Bei einer vollständigen Kürzung der Unterkunftskosten bei Volljährigen, aber noch unter 25-Jährigen, droht schlimmstenfalls die Obdachlosigkeit. Dieses ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar. Auch hier besteht gesetzgeberischer Nachholbedarf. Es ist unzumutbar, dass Betroffene bislang erst durch gerichtliche Klagen ihre Leistungen erhalten und die Sozialbehörden in diesen Fällen zur "verfassungskonformen" Auslegung gezwungen werden müssen. Eine gesetzliche Klarstellung ist daher geboten.


Gesellschaftliche Aufgabe

Für die Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II und XII muss zügig Klarheit über die Höhe ihrer Leistungen geschaffen werden. Dennoch können Bestimmung und Berechnung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht übers Knie gebrochen und schon gar nicht unbeirrt an der bisherigen Höhe orientiert werden, nur weil das Bundesverfassungsgericht die bislang geltenden Regelsätze "nicht als evident unzureichend" erkannt hat. Welche Aufwendungen für eine Existenz in Würde und Freiheit für Erwachsene und Kinder notwendig sind, muss in einem transparenten und öffentlichen Diskurs erfolgen - unter Einbeziehung insbesondere der Sozialverbände und wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass die im BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010 benannten Mängel auch für andere Personengruppen, wie z.B. Personen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, zutreffen. Nicht zuletzt muss in diesem Zusammenhang auch an die (in Deutschland geborenen) Kinder mit ungesichertem Aufenthaltsstatus (der meist mit dem ungesicherten Status der Eltern verbunden ist) gedacht werden. Auch für diese Kinder müssen Regelsatzänderungen realitätsgerecht und in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz erfolgen. Deshalb wäre ein weiter gefasstes Reformpaket sinnvoll, das allen betroffenen Gruppen gerecht wird.

Wie für alle sozialen Rechte darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass es in erster Linie darum gehen muss, den Menschen in Deutschland zu ermöglichen, ihre Existenz eigenständig sichern zu können. Dazu müssen unter anderem gleiche Bildungschancen verwirklicht, Erwerbsarbeit umverteilt und existenzsichernde Löhne gezahlt werden.

Martina Kant
Geschäftsführerin der Humanistischen Union


Anmerkung:
[1] Siehe hierzu BMFSFJ (Hg.), Monitor Familienforschung Nr. 23: Eltern wollen Chancen für ihre Kinder. Anhaltspunkte aus der aktuellen Forschung, Berlin 2010 sowie die Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Väter und Mütter (VAMV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches, Berlin 6.10.2010, S. 4.

Literaturhinweis:
Sämtliche Stellungnahmen und Hintergrundinformationen der Humanistischen Union zur aktuellen Hartz IV-Gesetzgebung unter:
http://www.humanistische-union.de/themen/soziales/hartz4/.


*


Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 211, III - Dezember 2010, S. 5-7
Herausgeber: Humanistische Union e.V.
Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin
Tel: 030/204 502 56, Fax: 030/204 502 57
E-Mail: info@humanistische-union.de
Internet: www.humanistische-union.de

Die Mitteilungen erscheinen viermal jährlich.
Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Januar 2011