Schattenblick →INFOPOOL →BÜRGER/GESELLSCHAFT → MEINUNGEN

STANDPUNKT/044: Raketenabwehrschirm der NATO völkerrechtswidrig (IALANA)


IALANA
Juristen und Juristinnen gegen atomare, biologische und chemische Waffen
Für gewaltfreie Friedensgestaltung
Deutsche Sektion der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms
Presseerklärung vom 31. Januar 2013

Raketenabwehrschirm der NATO völkerrechtswidrig



Die politische Grundsatzentscheidung auf dem NATO-Gipfel in Lissabon im November 2010, das "Active Layered Theatre Ballistic Missiles Defense"-Programm (ALTBMD), das seit 2005 ursprünglich für den Schutz von Streitkräften im Einsatz aufgebaut worden war, so auszubauen, dass das gesamte Gebiet der europäischen NATO-Staaten und auch die USA gegen ballistische Raketen "geschützt" werden können, verstößt gegen das Völkerrecht.

Mit dem Raketenabwehrsystem will die NATO nach ihren Verlautbarungen der potentiellen Bedrohung begegnen, die sie in der Entwicklung ballistischer Raketen durch immer mehr Staaten sieht, vor allem im Mittleren Osten. Mit Hilfe von Radaranlagen und Abwehrraketen sollen ihre Fähigkeiten erhöht werden, feindliche Raketen im Anflug frühzeitig zerstören zu können. Dabei geht es der NATO einerseits um die Vernetzung bestehender Abwehrsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten und andererseits um den Ausbau und die Fortentwicklung vor allem des US-amerikanischen Aegis-BMD-System durch die USA.

Kommandozentrale für die in die Luftverteidigung integrierte Raketenabwehr soll das für die Luftverteidigung zuständige NATO "Headquarter Allied Air Command Ramstein" (HQ AC Ramstein) werden, das seine Tätigkeit bereits im Mai 2012 aufgenommen hat und ebenso wie das NATO-Oberkommando unter dem Oberbefehl eines US-Generals steht. Konsultationen mit den NATO-Verbündeten wird es in einem Einsatzfall wegen der sehr kurzen Zeit von wenigen Minuten zwischen dem Erkennen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Angriffs und dem Befehl zum Abschuss der Abwehrraketen nicht geben können. Die NATO-Raketenabwehr ist eingebettet in das weltweite US-amerikanische Raketenabwehrprogramm (Ballistic Missile Defense Review Report, 2010), mit dem sich die USA möglichst "unangreifbar" machen und ihre globale Vormachtstellung absichern wollen. Unabhängig davon, ob sie diese Vision der "Unverwundbarkeit" realisieren können, wird dadurch jedenfalls ihre weltweite Interventionsfähigkeit auch im nicht-nuklearen Bereich erhöht. Das kann gefährliche destabilisierende Auswirkungen haben.

Obwohl der Öffentlichkeit bislang keine konkrete Bedrohungsanalyse vorgelegt worden ist und obwohl die - unter nicht realitätsgetreuen Bedingungen durchgeführten - Tests der Abwehrraketen lediglich Erfolgsquoten von 60 -90 % ausweisen, hat die NATO 2011 den vierstufigen Aufbau des Raketenabwehrsystems dennoch beschlossen. In den ersten beiden Schritten bis 2018 sollen vor allem Schiff- und Boden-stationierte SM3 Block 1 Abwehrraketen als Bedrohung wahrgenommene ballistische Raketen in Teilen Europas abfangen. In den beiden letzten Schritten sollen weiterentwickelte SM3 Block 2 Abwehrraketen sich auch gegen Interkontinental-Raketen richten können, um so das Gebiet der USA zu schützen. Auf dem NATO-Gipfel in Chicago im Mai 2012 ist die erste Stufe mit einer US-Radaranlage in der Süd-Ost-Türkei und US-Aegis-Zerstörern im Mittelmeer für einsatzbereit erklärt worden.

Die entgegen ursprünglichen Zusagen nicht partnerschaftlich einbezogene russische Regierung befürchtet, dass die NATO-Raketenabwehrsysteme aufgebaut werden, um das russische Abschreckungspotential zu schwächen oder gar zu unterlaufen; jedenfalls sieht sie ungeachtet aller Dementis der NATO den Aufbau solcher objektiven Fähigkeiten. Die NATO weigert sich zudem, Russland rechtsverbindliche und überprüfbare Garantien dafür zu geben, dass die Raketenabwehrsysteme nicht gegen die russischen Streitkräfte gerichtet werden. Die aktuelle Folge ist, dass die Regierung Russlands die Einbeziehung seiner taktischen Atomwaffen in Rüstungskontrollmaßnahmen unter anderem von dem Einvernehmen mit den USA über das Raketenabwehrsystem abhängig macht. Dringend gebotene Rüstungskontrollmaßnahmen stagnieren.

Nachdem die USA den am 26.5.1972 geschlossenen Vertrag über die Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen Raketen (ABM-Vertrag) im Jahre 2001 einseitig gekündigt haben, sind die Vereinigten Staaten nicht mehr durch den ABM-Vertrag an der Aufstellung einer weiträumigen Raketenabwehr gehindert. Das beschlossene NATO-Raketenabwehrsystem ist jedoch mit den Verpflichtungen aus dem völkerrechtlichen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1.7.1968 (NPT) nicht vereinbar.

Denn der Aufbau eines neuen Systems dieser Art widerspricht der völkerrechtlichen Verpflichtung der Staaten aus Art. 6 NPT, unverzüglich "in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen." Diese zwingende (d.h. auch vertraglich nicht abänderbare) völkerrechtliche Verpflichtung aller Staaten hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag in seinem auf Anforderung der UN-Generalversammlung erstellten Rechtsgutachten vom 8.7.1996 ausdrücklich hervorgehoben und bekräftigt. Die Entscheidung erging einstimmig.

Der Versuch der USA und der NATO, ein solches neues Raketenabwehrsystem aufzubauen, hat destabilisierende Wirkungen und löst gefährliche Gegenreaktionen aus. Da potentielle Gegner - ungeachtet des völkerrechtlichen Verbots aus Art. 6 NPT - die neuen NATO-Raketenabwehrprojekte mit der Entwicklung von zusätzlichen eigenen Nuklearwaffensystemen beantworten werden, welche die neuen NATO-Systeme überwinden können, ist die NATO-Raketenabwehr ursächlich für eine neue Spirale der nuklearen Aufrüstung. Die russische Regierung hat die Weiterentwicklung ihrer strategischen Atomwaffen bereits angekündigt und mit aktuellen Tests von Interkontinentalraketen auch bekräftigt. Auch China wird Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn es seine Zweitschlagsfähigkeit in Frage gestellt sieht.

Damit verstärkt die NATO die Rolle der Atomwaffen in den internationalen Beziehungen. Das widerspricht fundamental dem völkerrechtlichen Gebot, alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Verpflichtung zur unverzüglichen Aufnahme von redlichen Verhandlungen zur vollständigen nuklearen Abrüstung konterkariert. Die NATO-Mitgliedsstaaten können sich hinsichtlich der beschlossenen Raketenabwehr auch nicht auf den NATO- Vertrag vom 4.4.1949 berufen. Denn nach diesem darf der Verteidigungsauftrag nur innerhalb der Grenzen und Regeln des geltenden Völkerrechts erfüllt werden, zu dem auch Art. 6 NPT gehört.

Die deutsche Bundesregierung ist durch ihre Bindung an das Völkerrecht (Art. 20 Abs. 3, Art. 25 Grundgesetz) auch verfassungsrechtlich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die der zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung zur Herbeiführung einer vollständigen nuklearen Abrüstung zuwiderlaufen oder diese objektiv gar verhindern. Sie ist deshalb von Rechts wegen gehalten, ihre Zustimmung zum NATO- Raketenabwehrsystem zu widerrufen, sich aus der weiteren Planung zurückzuziehen und innerhalb der NATO-Gremien auf die Einhaltung des Völkerrechts hinzuwirken. Es kann nicht hingenommen werden, dass - zudem allein aufgrund eines Regierungsbeschlusses ohne vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages - die Kommandozentrale für das neue Raketenprogramm auf deutschem Boden etabliert wird.

*

Quelle:
Presseerklärung vom 31. Januar 2013
IALANA Geschäftsstelle, Schützenstr. 6a , 10117 Berlin
Tel. (030) 20 65-48 57, Fax (030) 20 65-48 58
E-Mail: info@ialana.de
Internet: www.ialana.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Februar 2013