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INNEN/371: Zur Pressemitteilung des EU Datenschutzbeauftragten (BMI)


Bundesministerium des Innern - Pressemitteilung vom 11. April 2007

Erklärung der Präsidentschaft zur Pressemitteilung des EU Datenschutzbeauftragten


Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt in seiner, der Bundesregierung am 4. April 2007 zugesandten Stellungnahme die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine engere polizeiliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene und hebt den Ansatz des anonymisierten Datenabgleichs durch Indexdateien (sog. hit-no-hit Verfahren), der dem Prümer Vertrag zugrunde liegt, positiv hervor. Ferner lobt er, dass die Datenschutzbestimmungen nach Datenkategorien abgestuft sind.

Diese vom Datenschutzbeauftragten erfolgte Hervorhebung der positiven Aspekte wird vom Bundesministerium des Innern und damit der deutschen EU Ratspräsidentschaft mit Zustimmung aufgenommen. Der Vertrag von Prüm ermöglicht eine noch schnellere und intensivere Zusammenarbeit der Polizeibehörden und ist damit ein wirkungsvolles Instrument der Verbrechensbekämpfung und der Gefahrenabwehr in Europa. Neben den sieben Gründungsstaaten haben bereits zahlreiche Mitgliedsländer ihren Beitrittswunsch zum Vertrag von Prüm erklärt. Mit dem noch in der Phase der deutschen Ratspräsidentschaft angestrebten Ratsbeschluss, wird das Wesen des Vertrags endgültig in den Rechtsrahmen der EU überführt und dann für alle 27 Mitgliedstaaten seine positive Wirkung entfalten.

Die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeführten Kritikpunkte sind insbesondere formaler Natur. So wird nicht zum ersten Mal daran erinnert, dass der Prüm Vertrag außerhalb der institutionalisierten EU Gremien von einer Reihe einzelner Mitgliedstaaten konzipiert und initiiert wurde, zugleich aber die Überführung in den Rechtsrahmen der EU schon weniger als zwei Jahre nach Unterzeichnung des Vertrags erfolgt. Dies spricht aus Sicht des Bundesinnenministeriums für die hohen Erwartungen, die in die Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit gesetzt werden und für die Effizienz des europäischen Entscheidungsprozesses in dieser Frage. Diese Besonderheit der Entstehungsgeschichte der polizeilichen Zusammenarbeit erkennt auch der Datenschutzbeauftragte an.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte nutzt seine Stellungnahme auch dazu, die Forderung nach einem Rahmenbeschluss zum Datenschutz in der 3. Säule zu wiederholen. Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft setzt sich für den Abschluss eines solchen Rahmenbeschlusses zum Datenschutz in der 3. Säule ein. Es ist zu unterstreichen, dass die Überführung des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der EU nicht von einer vorhergehenden Einigung über den Vorschlag für einen Datenschutz-Rahmenbeschluss abhängt. Vielmehr enthalten der Prümer Vertrag selbst sowie der Beschlussentwurf zur Überführung bereits sehr sorgfältig ausgearbeitete Datenschutzbestimmungen.

Weitere kleinere inhaltliche oder formale Anmerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten werden derzeit daraufhin geprüft, ob sie in den Entwurf des Ratsbeschlusses aufgenommen werden können.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 11. April 2007
Bundesministerium des Innern
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. April 2007