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GRUNDRECHTE/012: Aussetzung des Familiennachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist europarechtswidrig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. Februar 2016

Aussetzung des Familiennachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist europarechtswidrig


Berlin (DAV). Angesichts der Unstimmigkeiten innerhalb der Regierungskoalition über den Familiennachzug fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV), das Gesetzgebungsverfahren mit mehr Sorgfalt durchzuführen, um grobe Fehler zu vermeiden. Ein solcher droht gerade: Denn die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist europarechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) räumt in seinen Entscheidungen dem Kindeswohl immer wieder vorrangige Bedeutung ein, insbesondere dann, wenn ein Kind bereits Trennungen und Stress im Hinblick auf die Personensorge erlebt hat.

So hat der EGMR die Ablehnung des Nachzuges eines Kindes als Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) angesehen, wenn wesentliche Hindernisse einer Rückkehr der Eltern in ihr Herkunftsland entgegenstehen. "Dies lässt sich auch auf den umgekehrten Fall des Nachzugs von Eltern zu ihrem Kind übertragen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat nicht möglich ist", erklärt Rechtsanwältin Kerstin Müller, Mitglied des DAV-Ausschusses Ausländer- und Asylrecht, Köln.

Auch der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung insbesondere die Interessen der betroffenen Kinder ausgewogen und sachgerecht bewertet werden müssen.

"Das Gesetzgebungsverfahren zum Asylpaket II läuft viel zu schnell; hier geht Geschwindigkeit vor Sorgfalt. Das schadet auch der Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen", bemängelt Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 05/16 vom 8. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Februar 2016

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