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MELDUNG/093: Kirchliche Einstellungspraxis - ver.di begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 17. April 2018

Kirchliche Einstellungspraxis: ver.di begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Kirchen Grenzen setzt


Berlin - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur kirchlichen Einstellungspraxis. Demnach dürfen kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen gemäß nationalem Recht nur dann von Bewerberinnen und Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer Konfession verlangen, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat. "Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. "Der Sonderstatus der Kirchen ist ein Relikt vergangener Zeiten. Er hätte längst abgeschafft werden müssen. Insbesondere der Freibrief für Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit oder Lebenswandel ist völlig antiquiert."

Im Konkreten hatte der EuGH über den Fall von Vera Egenberger zu entscheiden. Die Berlinerin hatte sich im Jahr 2012 auf eine befristete Stelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Die Bewerbung blieb erfolglos, weil Egenberger weder der evangelischen noch katholischen Kirche angehörte. Eine solche Zugehörigkeit hatte die Diakonie in der Ausschreibung als Einstellungsvoraussetzung angegeben. Vera Egenberger, vom ver.di-Rechtsschutz juristisch und finanziell unterstützt, zeigt sich mit dem heutigen Urteil "sehr zufrieden": "Das war ein langer Rechtsweg. Dass der EuGH mir Recht gibt, bestätigt mich darin, dass diese Form der Diskriminierung abgestellt werden muss."

ver.di fordert den Gesetzgeber auf, das Urteil zum Anlass zu nehmen, die kirchlichen Privilegien im Arbeitsrecht abzuschaffen. ver.di-Vorstandsmitglied Sylvia Bühler: "Auch in kirchlichen Betrieben und Einrichtungen müssen endlich die allgemein geltenden Rechte von Beschäftigten Anwendung finden, das betrifft etwa den Abschluss von Tarifverträgen und die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes. Rechte, die allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehen, dürfen den Kolleginnen und Kollegen in kirchlichen Einrichtungen nicht vorenthalten werden."

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Quelle:
Presseinformation vom 17.04.2018
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Richard Rother - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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Internet: www.verdi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2018

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