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TELEGRAPH/118: Lebensrealität der DDR-ArbeitsmigrantInnen nach 1989


telegraph - ostdeutsche zeitschrift 120|121 2010

Lebensrealität der DDR-Arbeitsmigrant_innen nach 1989
Zwischen Hochkonjunktur des Rassismus und dem Kampf um Rechte

Von Christiane Mende


Bei der feierlichen Erinnerung an den 20. Jahrestag des Mauerfalls und die so genannte "Friedliche Revolution" wird oftmals ausgeblendet, dass für bestimmte Bevölkerungsgruppen diese Zeit keineswegs "friedlich" verlief.(1) Menschen, die von der Dominanzgesellschaft(2) in beiden Teilen Deutschlands als nicht-deutsch definiert wurden und werden, erfuhren noch offensivere Ausgrenzungen, als es vorher schon der Fall war. Im nunmehr "geeinten" Deutschland erschien im Zuge eines erstarkenden Nationalismus Rassismus zunehmend gesellschaftsfähig und legitimiert.

Bilder von brennenden Flüchtlingslagern und beifallklatschendem Mob mach(t)en deutlich, dass rassistische Gewalt nicht nur von einer gesellschaftlichen Randgruppe vereinzelter, irregeleiteter Rechtsradikaler ausgeht, sondern Rassismus in seinen unterschiedlichen Artikulationen in der Mitte der Gesellschaft verankert ist. Rassistische Alltagspraxen sind dabei im Zusammenhang mit rassistischen Politiken, Behördenpraxen und Diskursen zu denken.

Anhand der folgenden Betrachtung der sich mit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes extrem verändernden Realitäten und Kämpfe der so genannten "DDR-Vertragsarbeiter_innen"(3) kann exemplarisch dargestellt werden, welches gesellschaftliche Klima im Zuge der "Wiedervereinigung" und darüber hinaus im "geeinten" Lande der Bundesrepublik Deutschland herrscht(e). Der Schwerpunkt dieses Artikels wird dabei vor allem auf den häufig ausgeblendeten strukturellen Aspekten von Rassismus (den staatlichen wie behördlichen Praxen) liegen. Nach einer kurzen Skizze der Geschichte der Arbeitsmigration in die DDR, wird zunächst auf die Realitäten der DDR-Arbeitsmigrant_innen unmittelbar nach dem Fall der Mauer eingegangen. Anschließend werden die Aushandlungsprozesse auf Regierungsebene(n) bezüglich der zukünftigen rechtlichen Positionierung der DDR-Arbeitsmigrant_innen im zunehmend als "geeint" gedachten Deutschland beschrieben. In diesen Aushandlungsprozessen als auch dann im "geeinten" Land wird deutlich, dass mit allen Mitteln versucht wurde, die DDR-Arbeitsmigrant_innen von Anfang an vom nationalen Projekt auszuschließen - und das galt ähnlich für die bereits, wie zukünftig in Deutschland lebenden Migrant_innen. Dennoch: Allein dass bis über die 90er Jahre hinaus die Arbeitsmigrant_innen der DDR immer wieder Thema innenpolitischer Diskussionen waren, deutet auch auf die Kämpfe und den Widerstand hin.


Arbeitsmigration in die DDR

Migration sowohl aus als auch in die DDR fand vor dem Hintergrund (der Existenz) eines restriktiven, totale Kontrolle beanspruchenden Grenz- und Migrationsregimes statt. Staatlich bereitgestellte Wege für die Migration in die DDR waren dabei neben dem Asyl und der Anerkennung als politischer Flüchtling, der Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung und/oder der Arbeit. Ähnlich wie in die BRD, gab es auch in die DDR staatlich initiierte Arbeitsmigration - wenn auch zeitlich versetzt und in quantitativ geringerem Umfang. In Abgrenzung zur ausbeuterischen "Gastarbeitspolitik" der BRD sah die DDR allerdings in ihren Arbeitsmigrationsprogrammen einen "sozial-ökonomischen Inhalt". Dieser Programmatik folgend sollte der Arbeitsaufenthalt in der DDR gleichzeitig mit der Möglichkeit zu einer Ausbildung verbunden werden. Arbeitsmigration wurde als "Entwicklungshilfe" verhandelt, womit die primär national-ökonomischen Interessen der DDR-Regierung eher nachrangig erschienen. Bereits seit Mitte der 60er Jahre begann (in relativ geringem Umfang) die Beschäftigung gekoppelt mit der Qualifizierung von zunächst Arbeiterinnen aus Polen und Ungarn und ab Anfang der 70er Jahre auch aus Bulgarien. Es begann sich ein Arbeitsmigrationsregime zu etablieren. Auf Grundlage von bilateralen Regierungsabkommen, welche detailliert die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitsmigrant_innen in der DDR formulierte, wurden vorzugsweise junge, gesunde, ledige Menschen angeworben, um für einen auf 4-5 Jahre begrenzten Zeitraum in Betrieben der DDR zu arbeiten. Ab Mitte der 70er Jahre nahm die Zahl der abgeschlossenen Regierungsabkommen "über die zeitweilige Beschäftigung" von Arbeiter_innen aus nun verstärkt außereuropäischen sozialistischen bzw. sozialistisch orientierten Staaten zu. Das Regierungsabkommen mit Algerien im Jahre 1974(4) stellte dabei eines der ersten Arbeitsmigrationsabkommen der DDR mit außereuropäischen Staaten dar. Es folgten (u.a.) Abkommen mit Kuba (1978), mit Mocambique (1979) und mit Vietnam (1980). Vor allem in der zweiten Hälfte der 80er Jahre wurde verstärkt von der Option der Arbeiter_innenanwerbung, vor allem aus Vietnam und Mocambique, Gebrauch gemacht, um die Produktion aufrechtzuerhalten. In Anbetracht der zunehmenden ökonomischen Schwierigkeiten verdreifachte sich die Anzahl von in der DDR lebenden Arbeitsmigrant_innen in der zweiten Hälfte der 80er Jahre und erreichte im Jahr 1989 eine Zahl von ca. 90.000 Menschen.

Bereits in der DDR waren die Arbeitsmigrant_innen mit restriktiven, bevormundenden, diskriminierenden und in ihrem Output rassistischen Politiken und Praxen konfrontiert.(5) Mit dem Fall der Mauer und der folgenden "nationalen Einheit" lösten sich die rassistischen Unterdrückungsverhältnisse allerdings nicht im "Siegeszug der Freiheit" auf, sondern setzten sich fort - auch wenn anders artikuliert. Für die DDR-Arbeitsmigrant_innen bedeutete dies zunächst eine existenzielle Bedrohung ihres Lebens und überhaupt irgendeiner Perspektive in Deutschland. Während vor der Wende mit dem vertraglich vereinbarten 4- bis 5-jährigen Aufenthalt zumindest eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf Arbeit, auf ein regelmäßiges Einkommen, auf Sozialleistungen und subventionierte Unterkunft verbunden war - vom repressiven Charakter der auch als Zwang formulierten Rechte und der drohenden "Rückführung" bei "Abweichungen" mal abgesehen - so waren die Arbeitsmigrant_innen mit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes und den folgenden gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Veränderungen plötzlich mit einer total ungeklärten Rechtslage und Unsicherheit in jeglicher Hinsicht konfrontiert. Die zwar theoretisch nun bestehenden Freiheiten erwiesen sich in Anbetracht der Hochkonjunktur an staatlichem, institutionellem und alltäglichem, sowie lebensbedrohlich-gewalttätigem Rassismus im sich "einigenden" Deutschland daher als für sie nicht einlösbare Freiheiten.


Die Abwicklung der DDR-Arbeitsmigrationsabkommen im sich "einigenden" Land

Laut den Arbeitsmigrationsabkommen zwischen den Regierungen der DDR und denen der jeweiligen Partnerstaaten war eine einseitige Kündigung der Arbeitsverträge durch die Betriebe eigentlich nicht möglich. Trotzdem kam es seit Anfang des Jahres 1990 zu vertragswidrigen Entlassungen von Arbeitsmigrant_innen und eigenmächtig organisierten Rückführungen durch Betriebe. Hintergrund dieser Entlassungen waren zum einen die zunehmend schwieriger werdende wirtschaftliche Situation in der DDR, in welcher teilweise ganze Betriebe geschlossen, zumindest aber Arbeitsplätze reduziert wurden. Von diesen Kürzungsmaßnahmen waren zwar auch die DDR-Arbeiter_innen betroffen, allerdings waren die migrantischen Arbeiter_innen die ersten, welche ihre Arbeit (trotz der noch gültigen Regierungsabkommen) verloren, welches zudem für sie eine existenziellere Bedrohung darstellte, als es für DDR-Bürger_innen je sein könnte. Zum anderen widerspiegelt sich darin aber vor allem eine rassistische, national-ökonomische Nutzenlogik, demnach es vollkommen legitim erschien, die erst kurz vorher noch dringend benötigten Arbeitsmigrant_innen nun einfach zu entlassen und schnellstmöglich "zurückzuführen" bzw. abzuschieben. Begleitet wurde diese Praxis von Streiks und Unterschriftensammlungen einiger und zumindest der mehrheitlichen Zustimmungen der DDR-Arbeitskolleg_innen, welche die Entlassungen der Arbeitsmigrant_innen forderten. (vgl. Berger 2006: 37; Runge 1990: 17-34) In manchen Betrieben war die Situation sogar so extrem, dass es zu Gewalt- und Morddrohungen kam, für den Fall, dass deutsche statt migrantische Arbeiter_innen entlassen würden.(6) Von der einst propagierten "internationalen Solidarität" und "proletarischen Völkerfreundschaft" war nun nichts zu spüren. Hieran zeigt sich, dass diese Prinzipien bei einem vermutlich großen Teil der DDR-Bevölkerung in den 80er Jahren nicht mehr als lediglich in Form von Lippenbekenntnissen verinnerlicht waren. Zusammen mit der nationalistischen Einheitseuphorie, welche aus dem "Wir sind das Volk" ein "Wir sind ein Volk" gepaart mit "Ausländer raus"-Parolen machte, konnte Rassismus sich nun allerdings ungehinderter, offener und gewaltsamer artikulieren.(7)

Auf DDR-Regierungsebene erfuhr die immer prekärer werdende Situation der DDR Arbeitsmigrant_innen allerdings zunächst keine prioritäre Aufmerksamkeit. Erst mit der zunehmenden Einreisebewegung aus Osteuropa in die DDR empfand die Regierung de Maizière (v.a. auch auf Druck der BRD, die auf die "Sicherung der Grenzen" drängte), Handlungszwang bezüglich migrationspolitischer Themen (Sextro 1996: 62). Im Zusammenhang mit der Debatte über ein zukünftiges Ausländer- und Asylrecht der DDR stellte sich nun auch die Frage nach den im Rahmen der Regierungsabkommen in der DDR lebenden Arbeitsmigrant_innen und deren rechtliche Situation. Mitglieder des AG "Ausländerfragen" beim Runden Tisch, welche sich zum großen Teil aus Vertreter_innen der Bürger_innenrechtsbewegung, u.a. auch in der DDR lebende Migrant_innen, zusammensetzte (vgl. Hussain 1991: 31) und bereits seit Anfang 1990 an einer liberalen Konzeption eines zukünftigen DDR-Ausländer- und Asylrechts(8) arbeitete, forderten ein generelles Bleiberecht für die DDR-Arbeitsmigrant_innen (Sextro 1996: 64). Demgegenüber standen allerdings die Bestrebungen des zunehmend unter dem Einfluss der Bundesregierung stehenden Ministerrats der DDR. Dieser entsandte im Frühjahr (Mai/Juni) 1990 eine Regierungsdelegation, unter Leitung der im März 1990 ernannten Ausländerbeauftragten Almuth Berger, nach Vietnam, Mocambique und Angola, um Änderungen der Arbeitsmigrationsabkommen auszuhandeln.(9) Almuth Berger, welche auch Mitglied der AG "Ausländerfragen" des Runden Tisches war, versuchte dabei für die Arbeitsmigrant_innen möglichst "sozial erträgliche" Regelungen zu beschließen. Die Handlungsspielräume dafür waren allerdings durch die Vorgaben des DDR-Ministerrats eng bemessen. Dessen handlungsleitende Motive waren zunächst die Verhinderung der geplanten Neueinreisen für das Jahr 1990, die Veränderung der mit Kosten für die DDR verbundenen Abkommensregelungen(10) und v.a. die Schaffung der Möglichkeit für die Betriebe sich von den vorher verbindlichen Arbeitsverträgen zu lösen. Dahingehend wurden die Regierungsabkommen schließlich auch geändert. Den Betrieben wurde nun das Recht einer vorzeitigen Kündigung "aus zwingenden Gründen" eingeräumt. Am 13. Juni 1990 verkündete der Ministerrat die Verordnung(11), mit welcher die Änderungen der Regierungsabkommen in Kraft traten. Zusammen mit der Herstellung der "Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion" im Juli 1990 folgte eine große Entlassungs- und letztendlich auch Ausreise- bzw. Abschiebewelle. Aufgrund der schwammigen Formulierung der "zwingenden Gründe"(12) hatten die Betriebe nun die Möglichkeit, relativ problemlos die Arbeitsmigrant_innen zu entlassen - eine Option, von der auch extensiv Gebrauch gemacht wurde. Nur wenige konnten weiterhin ihren Job behalten.

Die gekündigten Arbeitsmigrant_innen selbst wurden nun nach der veränderten Rechtslage vor die Wahl gestellt vorzeitig auszureisen oder trotz Kündigung des Arbeitsvertrags bis zum Ende der ursprünglichen Vertragsdauer in Deutschland zu bleiben. Für den letzteren Fall sollten sie für diese Zeit Anspruch auf angemessenen Wohnraum, Recht auf die Erteilung einer Arbeits- und Gewerbeerlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit, Anspruch auf Fortbildung/Umschulung und auf staatliche Sozialleistungen haben. Finanzielle Anreize sollten allerdings die Entscheidung für die erstere Option der vorzeitigen Ausreise "anregen". Laut der veränderten Regierungsabkommen hatten die Arbeitsmigrant_innen im Falle der vorzeitigen Kündigung des Arbeitsvertrags Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von 70 Prozent des Nettolohnes für mindestens 3 Monate sowie eine einmalige Zahlung von 3.000 DM - allerdings nur wenn sie auch einwilligten vorzeitig auszureisen.

Die rechtswidrigen Entlassungen der Betriebe vor diesen Beschlüssen wurden damit legalisiert (Marburger 1993: 34) und zogen m.E. keinerlei Konsequenzen für die betreffenden Betriebe nach sich. Die bereits entlassenen und ausgewiesenen Arbeiter_innen wurden somit ihres Rechts auf Abfindung beraubt - die wenigsten erhielten rückwirkend diese Ausgleichszahlungen bzw. hatten überhaupt die Gelegenheit diese Rechte zu beanspruchen. Oftmals wurden sogar nach der Änderung der Regierungsabkommen den gekündigten Arbeitsmigrant_innen die vereinbarten finanziellen Abfindungen bei vorzeitiger Ausreise von den Betrieben unterschlagen. Die meisten DDR-Arbeitsmigrant_innen wurden nicht hinreichend über ihre Rechte, vor allem auch bezüglich der Option zu Bleiben, informiert. Beratungsangebote über die veränderte und komplexe Rechtslage erhielten die DDR-Arbeitsmigrant_innen lediglich von antirassistischen und kirchlichen Unterstützer_innengruppen bzw. selbstorganisierten migrantischen Initiativen.

Die Abwicklung der DDR-Arbeitsmigrationsabkommen, mit der ebenfalls eine "Abwicklung" der Existenz der Arbeitsmigrant_innen in Deutschland intendiert war, ist vor allem vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden schnellen Angliederung der DDR an die BRD zu sehen. In dem Maße, wie der Ministerrat unter de Maizière zunehmend die bundesdeutschen Bestrebungen nach forcierter Angliederung der DDR an die BRD als Handlungsprämisse verinnerlicht hatte, wurden auch die migrationspolitischen Prämissen der BRD handlungsbestimmend. War der Einfluss der Bundesregierung auf den DDR-Ministerrat bei den Änderungsverhandlungen der Regierungsabkommen noch "beratend", so manifestierte sich dieser in der Debatte über eine zukünftige DDR-Ausländergesetzgebung in direkten Interventionen (Sextro 1996: 85). Spätestens als mit dem am 18. Mai 1990 unterzeichneten Staatsvertrag über die "Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion" klar war, dass die deutsch-deutsche Einheit möglichst schnell realisiert werden sollte, intensivierten sich die bundesdeutschen Bestrebungen, diese Einheit auch möglichst nur zu bundesdeutschen Bedingungen zu gestalten. Der Ausländer- und Asylgesetzgebung eines künftig vereinten Landes kam insofern besondere Bedeutung zu, als dass diese in der BRD spätestens seit Anfang der 80er Jahre restriktiver formuliert werden sollte. Vor allem seit dem Amtsantritt der CDU-CSU-FDP-Regierung 1982 wurde von dieser verstärkt versucht, Einwanderung zu "begrenzen", "Rückkehrförderung" zu betreiben und im Zuge dessen die Rechte der sich in der BRD aufhaltenden Flüchtlinge und Migrant_innen zu beschneiden.(13) Die 80er Jahre in der BRD waren geprägt von offen rassistischen Diskursen, welche sich dann in den 90er Jahren fortsetzten. Unter Heraufbeschwören eines bedrohlichen Szenarios angeblich massenhafter Einwanderung oder der diffamierenden Unterstellung von "Asylmissbrauch" wurden rassistische "Überfremdungsängste" geschürt, um die Durchsetzung von auf Abschottung gegenüber bzw. Entrechtung von Migrant_innen zielende ausländerrechtliche Reformen zu forcieren und zu legitimieren.(14) Aufgrund des Widerstands einer parlamentarischen wie außerparlamentarischen Opposition wurde dies zunächst erschwert. Erst im Frühjahr 1990 konnte nach langem 'Kampf' der Entwurf zu einem neuen, restriktiveren Ausländergesetz verabschiedet werden.(15)

Zur gleichen Zeit wurde in der DDR die Debatte über die zukünftige Gestaltung des DDR-Ausländer- und Asylrechts geführt, in welcher die AG "Ausländerfragen" des Runden Tisches für eine - zumindest im Gegensatz zum BRD-Ausländerrecht - humanere, liberale Gesetzgebung plädierte. Die Bundesregierung dürfte daher extrem daran interessiert gewesen sein, eine erneute Debatte in der BRD über das bereits verabschiedete neue restriktive Ausländergesetz zu verhindern. Ein eigenständiges Ausländer- und Asylrecht der DDR bzw. die Integration von DDR-Aspekten in eine gesamtdeutsche Gesetzgebung sollte auf jeden Fall blockiert werden. Im Zuge der zunehmenden Dominanz der Bundesregierung bei der Formulierung der Modalitäten der "deutschen Einheit" verschob sich innerhalb der noch existierenden DDR das Kräfteverhältnis in der ausländer- und asylrechtlichen Debatte zunehmend in Richtung der Übernahme des bundesdeutschen Ausländerrechts. In der Begründung dessen bediente sich z.B. der damalige DDR-Innenminister Diestel ebenfalls der aus der BRD bekannten, auf die national-rassistischen "Überfremdungsängste" appellierende Argumentationsfigur von angeblichen "Einwanderungsströmen" "völkerwanderungsähnlichem Ausmaß" aus Osteuropa (Sextro 1996: 74), die eine zügige Übernahme der bundesdeutschen Rechtsgrundlagen als dringend notwendig erscheinen ließen. Eine "Rechtsangleichung" im Sinne der Übernahme des restriktiveren bundesdeutschen Ausländerrechts wurde in dieser Logik als eine unabdingbare Voraussetzung (unter anderen) für die Gewährleistung der schnellen Einheit formuliert. Der überstürzte Anschluss der DDR an die BRD erfolgte daher sowohl auf Kosten einer vom Runden Tisch vorgeschlagenen humanitären, DDR-spezifische Aspekte berücksichtigenden Ausländergesetzgebung als auch auf Kosten der in der DDR lebenden Migrant_innen. Die im Einigungsvertrag festgehaltenen ausländerrechtlichen Bestimmungen, deren Konsequenzen für die Situation der DDR-Arbeitsmigrant_innen im Folgenden skizziert werden soll, signalisierten in aller Deutlichkeit die Intention der Bundesregierung, die von den Molotowcocktails wertenden Nazis lediglich anders artikuliert wurde: Die DDR sollte "ausländerfrei" angegliedert werden!


Deutsch-deutsche Realitäten: Die exklusive "Einheit"

Die rechtliche Situation derjenigen DDR-Arbeitsmigrant_innen, welche es geschafft hatten bis dahin noch im Land zu bleiben, verschlechterte sich noch einmal mehr mit dem Anschluss der DDR an die BRD. Im Einigungsvertrag, in Kraft getreten am 29. September 1990, welcher den Beitritt der DDR zur BRD regelte, wurden nun zum einen die Inhalte der veränderten DDR-Arbeitsmigrationsabkommen aufgenommen, zum anderen die Gültigkeit der bundesdeutschen Ausländergesetzgebung für das Territorium der DDR festgelegt. Das fatale daran war, dass die Regelungen des neuen Ausländergesetzes, welche eigentlich erst am 1.1.1991 in Kraft traten, für die im Territorium der DDR lebenden Migrant_innen praktisch bereits mit der 'deutsch-deutschen Einheit' Gültigkeit hatten. Teile des DDR-Ausländergesetzes, u.a. die Aufenthaltstitel, welche die DDR-Behörden den in der DDR lebenden Migrant_innen erteilten, sollten ihre Gültigkeit noch bis zum 31.12.1990 haben und dann in die neu formulierten Aufenthaltstitel des neuen restriktiveren Ausländergesetzes "übertragen" werden. Festzustellen ist, dass die vorherige ausländerrechtliche Gesetzgebung der BRD von Vorteil für die DDR-Arbeitsmigrant_innen gewesen wäre. Vor der Änderung des Ausländerrechts war es möglich - als ein Resultat der Kämpfe der BRD-Arbeitsmigrant_innen in den 60er und 70er Jahren - bereits nach 5 Jahren den Aufenthaltstitel in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu verfestigen (Lederer 1994). Das neue Ausländergesetz, welches das politische Wunschdenken "Deutschland ist kein Einwanderungsland" Realität werden lassen sollte, schränkte die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung massiv ein, so dass nun erst nach 8 Jahren ein sicherer Aufenthaltstitel beantragt werden konnte. Dies sollte allerdings nach Meinung der Bundesregierung sowieso nicht relevant werden, da die Arbeitsmigrant_innen der DDR ja spätestens nach Ablauf ihrer ursprünglichen Vertragsdauer ausreisen sollten. In diesem. Sinne wurde im Einigungsvertrag ebenfalls festgelegt, dass alle Arbeitsmigrant_innen der DDR, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer in der DDR(16), im Vorgriff auf die neue Ausländergesetzgebung, bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer lediglich eine "Aufenthaltsbewilligung"(17) erhalten sollten. Dieser mit dem reformierten Ausländergesetz neu eingeführte Aufenthaltstitel der "Aufenthaltsbewilligung" war lediglich für einen vorübergehend geplanten, zweckgebundenen Aufenthalt von maximal 2 Jahren konzipiert und machte eine Verfestigung des Aufenthalts von vornherein unmöglich. Die Aufenthaltszeit der Arbeitsmigrant_innen in der DDR wurde für eine Verfestigung des Aufenthalts nach bundesdeutschem Recht damit quasi nicht anerkannt! Folglich waren die DDR-Arbeitsmigrant_innen mit Ablauf ihrer ursprünglichen DDR-Arbeitsvertragsdauer zur "freiwilligen Ausreise" gezwungen oder von Abschiebung bedroht.

Darüber hinaus wurden zudem die wenigen arbeits- und sozialrechtlichen Zugeständnisse, welche den DDR-Arbeitsmigrant_innen in den veränderten Regierungsabkommen gemacht wurden, durch die für sie nun geltende bundesdeutsche Ausländergesetzgebung sowie den Artikulationen institutionellen Rassismus' taktisch ausgehebelt. Hatten sie laut der veränderten Regierungsabkommen eigentlich das Recht auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Vertragsdauer, wurde dieser Anspruch mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags stark eingeschränkt. Anders als im DDR-Ausländerrecht, war mit einem Aufenthaltstitel nach bundesdeutschen Recht nicht zwangsläufig auch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verbunden. Erst auf Antrag und nur für einen bestimmten Arbeitsplatz und nur auf Ostdeutschland begrenzt wurde den DDR-Arbeitsmigrant_innen eine Arbeitserlaubnis erteilt. Zudem war es geläufige Behördenpraxis, ihnen sowohl die Erteilungen von Arbeitserlaubnissen (vgl. Marburger 1993: 34), als auch die eigentlich ihnen zustehenden Vermittlungs- oder Umschulungsleistungen zu verweigern. Des Weiteren wurde nun auch die bundesdeutsche Regelung des so genannten "Inländer_innenprimats" angewendet. Demnach musste, bevor einer_m Nicht-EG-Staatsangehörige_n die Arbeitserlaubnis erteilt wurde, zunächst der Nachweis erbracht werden, dass für den freien Arbeitsplatz kein_e geeignete_r deutsche_r Arbeiter_in zu finden sei. Das führte sogar dazu, dass spätestens jetzt die wenigen DDR-Arbeitsmigrant_innen, die noch einen Job hatten, diesen verloren, weil ihnen das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis nun nicht mehr verlängerte! In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Ostdeutschland waren die DDR-Arbeitsmigrant_innen dank diesem rassistischen "Vorrangprinzip" vom ostdeutschen Arbeitsmarkt faktisch ausgeschlossen. Hinzu kam die Wohnproblematik. Im November 1991 waren ca. 60% der DDR-Arbeitsmigrant_innen obdachlos (Sextro 1996: 128). Zwar hatten die DDR-Arbeitsmigrant_innen nun, anders als vor dem Mauerfall, theoretisch das Recht auf freie Wohnungswahl. Diese Freiheit wurde aber vor allem durch die mit dem Wegfall der staatlichen Subventionen enorm steigenden Mieten, die ohne Arbeit und soziale Unterstützung nicht bezahlbar waren, eingeschränkt.(18) Statt Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hatten die DDR-Arbeitsmigrant_innen nämlich laut Einigungsvertrag obendrein nur noch einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe war zwar nicht ausgeschlossen, aber der Sozialhilfebezug stellt nach dem bundesdeutschen Ausländergesetz einen Ausweisungsgrund dar, so dass viele DDR-Arbeitsmigrant_innen aus Angst diese nicht beantragten. (vgl. Classen u.a. 1993: 17)

Die deutsch-deutschen Realitäten verweigerten den DDR-Arbeitsmigrant_innen also die wenigen Rechte, welche ihnen die scheidende DDR-Regierung noch zugestanden hatte, was deren prekäre Situation weiter verfestigte (und sie zunehmend kriminalisierte).(19) Die Bundesregierung machte von Anfang an deutlich, dass es für die DDR-Arbeitsmigrant_innen keinerlei Bleiberechtperspektive in Deutschland geben soll. Spätestens mit dem Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer, d.h. mit Auslaufen der "Aufenthaltebewilligung", sollten die DDR-Arbeitsmigrant_innen gehen bzw. abgeschoben werden. Mit allen Mitteln wurde versucht eine Verfestigung des Aufenthaltstitels zu unterbinden. Indem die Überlebensbedingungen derart prekär gestaltet wurden, sollte die "freiwillige Ausreisebereitschaft" der DDR-Arbeitsmigrant_innen gefördert werden.(20) Die "Freiwilligkeit der Ausreise" war v.a. in Bezug auf die Arbeitsmigrant_innen aus Vietnam, welche die größte Gruppe der von der DDR angeworbenen Arbeiter_innen darstellte, von besonderer Bedeutung, verweigerte doch die Regierung Vietnams zunächst die Aufnahme von unfreiwillig abgeschobenen Staatsbürger_innen. Konsequent wurde daher gleichzeitig an "Rückübernahmeabkommen" mit den Regierungen der Herkunftsstaaten gearbeitet um "Abschiebehindernisse"(21) aus dem Weg zu räumen.


Strategien des Überlebens - Widerstand

Die deutsch-deutschen Abschiebebestrebungen hatten insofern ihr "Ziel" erreicht, als dass bis zum Ende des Jahres 1990 bereits ca. 70 % der ursprünglich in der DDR lebenden Arbeitsmigrant_innen das Land verlassen hatten bzw. mussten. Diejenigen, die es bis dahin geschafft hatten, trotz der durch die veränderte Rechtslage wirtschaftlich und sozial prekären Lage und der zunehmenden rassistischen Stimmung und Gewalt im Lande zu bleiben, folgten allerdings nicht den staatlichen Ausreiseaufforderungen, sondern führten einen Kampf ums Überleben und im Zuge dessen um einen dauerhaften Aufenthält in Deutschland. Neben den Regierungen der Herkunftsländer waren es vor allem die Migrant_innen selbst, die der Durchsetzung dieser Abschiebepolitik entgegenstanden. Sie verfolgten ihre eigenen Projekte, blieben in Deutschland, beanspruchten und forderten mit verschiedenen Strategien und auf verschiedenen Ebenen die ihnen vorenthaltenen Rechte.

Zum einen bestand nun, im Gegensatz zu der Zeit vor dem Mauerfall, die Option der Eheschließung mit einer_m deutschen Staatsbürger_in, welches auch den Aufenthalt sicherte. Zum anderen versuchten viele über das Stellen eines Asylantrags einen festeren Aufenthaltstitel zu bekommen bzw. zumindest ihren "legalen" Aufenthalt nach dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Denn in der Regel wurden die Asylanträge als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, obwohl in Anbetracht der Bürgerkriegssituationen in Angola und Mocambique sowie der staatlichen Verfolgung in Vietnam sehr wohl Fluchtgründe bestanden - nur musste nach bundesdeutscher Logik noch vor der Ausreise bzw. Flucht die Bedrohung bestanden haben, was den über die DDR-Arbeitsmigrationsabkommen eingereisten Menschen meist pauschal aberkannt wurde.(22) Dennoch konnten sie damit zumindest Zeit gewinnen.

Eine andere Option des Überlebens in Deutschland bot zudem die Regelung, welche die erste und letzte Ausländerbeauftragte der DDR Almuth Berger in den veränderten Regierungsabkommen einbringen konnte: das Recht auf die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis. Der Gang in die Selbstständigkeit war zwar aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage in Ostdeutschland und der Unmöglichkeit mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel einen Kredit aufzunehmen sehr kompliziert. Dennoch konnten einige DDR-Arbeitsmigrant_innen sich somit ihre Existenz sichern und später mit der so genannten "Bleiberechtsregelung" auch einen festen Aufenthaftstitel erlangen.

Die DDR-Arbeitsmigrant_innen hatten nun zudem - was ihnen in der DDR untersagt worden war - die Möglichkeit sich selbst zu organisieren, wie es z.B. die "Vereinigung der VietnamesInnen in Berlin" getan hat. Neben dem Angebot der Beratung und praktischer Überlebenshilfe (vgl. Sextro 1996: 141) wurde versucht eine kritische Gegen-Öffentlichkeit zur dominanzgesellschaftlichen rassistischen Hetze gegen u.a. den "illegal-kriminellen, zigarettenverkaufenden Vietnamesen" und eine Sensibilität für die Situation der DDR-Arbeitsmigrant_innen herzustellen. Darüber hinaus setzten sich die DDR-Arbeitsmigrant_innen und migrantischen Organisationen zusammen mit einem kleinen Kreis solidarischer Unterstützer_innen (aus antirassistischen Initiativen, kirchlichen Organisationen und ein Teil der Ausländerbeauftragten v.a. der neuen Bundesländer) für eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation ein. Begleitet von öffentlichen Protesten und Demonstrationen wurde auf bundespolitischer Ebene ein letztlich 7-jähriger Kampf um ein Bleiberecht geführt. Die Bundesregierung bzw. das Bundesinnenministerium versuchte dabei während der gesamten Zeit ihren Standpunkt unverändert zu belassen. Der Druck von außen brachte die Forderung nach einem Bleiberecht allerdings immer wieder auf die bundespolitische Agenda.(23)

Zunächst wurde versucht auf juristischer Ebene gegen die "Umwandlungspraxis" der DDR-Aufenthaltstitel in lediglich eine "Aufenthaltsbewilligung" und damit quasi gegen das neue Ausländergesetz zu kämpfen. Der Bundesregierung ging es aber vermutlich vor allem darum einen Präzedenzfall zu verhindern. Spätere auch für den Zweck der Arbeitsaufnahme einreisende Migrant_innen sollten sich nicht darauf berufen können. Deshalb wurden die Klagen der DDR-Arbeitsmigrant_innen gegen die Erteilung der "Aufenthaltsbewilligung" abgelehnt. Stattdessen wurde als "Kompromiss" im Mai 1993 auf der Innenministerkonferenz die so genannte "Bleiberechtsregelung" beschlossen, nach welcher es aus "humanitären Gründen" möglich sein sollte, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten.(24) Allerdings waren von dieser Regelung schon einmal all diejenigen ausgeschlossen, die bis dahin obdachlos, Sozialhilfe beziehend, zeitweilig "untergetaucht" (d.h. nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet) waren oder "straffällig" geworden sind (worunter selbst Bagatelldelikte wie Schwarzfahren oder "illegaler" Zigarettenverkauf zählten). Eine Aufenthaltsbefugnis konnte nur beantragen, wer bis spätestens zum Stichtag 17. Dezember 1993 (später verschoben auf den 17. April 1994) den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts durch ein festes Arbeitsverhältnis erbringen und ausreichend Wohnraum vorweisen konnte und ggf. ihren/seinen (noch nicht beschiedenen) Asylantrag zurückzog. Alle diejenigen, die aus irgendeinem Grund nicht in der Lage waren zu arbeiten (aufgrund z.B. von Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung), waren von dieser Regelung ausgeschlossen und somit weiterhin von Illegalisierung und Abschiebung bedroht.

In Anbetracht der wirtschaftlich und sozial prekären Lage, in welche die DDR-Arbeitsmigrant_innen ja erst durch die bundesdeutsche Politik gebracht wurden, schien es, verstärkt durch die verschleppende behördliche Praxis und Unwillen diese Regelung umzusetzen, quasi unmöglich diese Kriterien für ein Bleiberecht zu erfüllen. Darüber hinaus war die Verfestigung des Aufenthalts über den zunächst nur 2 Jahre gültigen Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis erschwert, da die Aufenthaltszeit in der DDR nicht anerkannt wurde und nach dem neuen Ausländergesetz erst nach 8 Jahren ein Daueraufenthalt beantragt werden konnte. Letztendlich war das "Bleiberecht" eine Falschmeldung (vgl. u.a. Classen 1993: 16f.) und Zeichen einer rassistischen selektiven Abschiebepolitik. Dennoch schafften es einige über diese Regelung trotz der restriktiven Kriterien tatsächlich ihren Aufenthalt zu verfestigen.(25) Alle anderen wurden entweder abgeschoben oder illegalisiert.


Fazit: Im Rassismus vereint ... Der nationale Konsens!

Der Fall der Mauer und die deutsch-deutsche Einheit bedeutete für die DDR-Arbeitsmigrant_innen eine enorme Verschlechterung ihrer (Über-)Lebensbedingungen in Deutschland. Die plötzlichen wirtschaftlichen und (aufenthalts-)rechtlichen Unsicherheiten, verstärkt durch die neue bundesdeutsche Ausländergesetzgebung; sich häufende extreme Gewaltexzesse gegenüber als nicht-deutsch definierten Menschen; die Unfähigkeit bzw. der Unwille der Gewährung von ausreichendem Schutz für die von rassistischer Gewalt bedrohten Menschen; der institutionelle Rassismus in den polizeilichen und behördlichen Praxen sowie der staatlichen Druck zur Ausreise wurden umrahmt von aggressiv rassistischen Diskursen.(26) Diese Spielarten des staatlichen, institutionellen und alltäglichen Rassismus, welche letztendlich dazu führten, dass die große Mehrheit der DDR-Arbeitsmigrant_innen abgeschoben wurde bzw. zur "Ausreise" gezwungen war, reflektieren dabei den nationalen Konsens der deutsch-deutschen Dominanzgesellschaft, in welchem die Anwesenheit von "Ausländer_innen" als Problem wahrgenommen wurde/wird, welches es zu "lösen" galt.

Im nationalen Einheits-Taumel konnten die konservativen Kräfte der BRD die Durchsetzung ihres seit den 80er Jahren anvisierten Projektes einer noch restriktiveren, selektiveren und rassistischeren Ausländer- und Asylgesetzgebung beschleunigen. Dies geschah vor dem Hintergrund eines erstarkenden völkisch-rassistischen Nationalismus, artikuliert in nationalistischen Wiedervereinigungs- und zeitgleichen rassistischen Abschottungsdiskursen (à la "Das Boot ist voll"). Die Implementierung einer restriktiven, die zunehmende Ausgrenzung von Migrant_innen befördernden Migrationspolitik wurde nicht nur mit der Rhetorik der angeblichen "Einwanderungsfluten", sondern schließlich sogar mit der "Ausländerfeindschaft" der Bevölkerung legitimiert. Rassistische Politiken wurden als eine Lösung zur Bekämpfung von Rassismus in der Bevölkerung verhandelt, nach dem Motto "weniger Ausländer weniger Ausländerfeindschaft"(27) Dabei ist vor allem zu betonen, dass diese Politiken und Diskurse auch von vermeintlich liberalen, sozialdemokratischen Kräften getragen wurden, wie beispielsweise der so genannte "Asylkompromiss" zeigte.

Diese Entwicklungen hatten darüber hinaus letztendlich Auswirkungen auf alle Migrant_innen in Ost- wie West-Deutschland. Im Kampf für ein Bleiberecht der DDR-Arbeitsmigrant_innen ging es nämlich um einen Kampf für bereits Erkämpftes (vgl. Lederer 1994: 11). Die DDR-Arbeitsmigrant_innen wurden ganz gezielt nicht den so genannten BRD-"Gastarbeiter_innen" ausländerrechtlich gleichgestellt. In den Augen der Bundesregierung sollte sich anscheinend der "alte Fehler" aus der Phase der Gastarbeiter_innenanwerbung, nämlich dass aus begrenzt konzipierter Arbeitsmigration (staatlich ungewollte) Einwanderung wird, nicht noch einmal wiederholen. Das intendierte "Rotationsprinzip" konnte damals aufgrund ökonomischer Interessen, als auch vor allem aufgrund der Kämpfe der BRD-Arbeitsmigrant_innen in den 60er und 70er Jahren(28) nicht (vollständig) durchgesetzt werden. Im nun mehr geeinten Deutschland sollte daher eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus der DDR-Arbeitsmigrant_innen, die damit zusammenhängende Möglichkeit des Familiennachzugs und somit die Option für staatlich "unkontrollierbare Einwanderung" auf jeden Fall und mit allen Mitteln verhindert werden.

Am offensichtlichsten widerspiegelt sich der rassistisch-selektive Charakter dieser nach national-ökonomischen Nutzenkriterien ausgerichteten Migrationspolitik in der am 21. Dezember 1990 beschlossenen Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (ASAV). Wurde im asyl- und ausländerrechtlichen Diskurs stets beharrlich auf das bedrohlich volle Boot verwiesen, so gab es auf einmal gleichzeitig "Platz" für die dringend benötigten, für weniger Geld arbeitenden Arbeiter_innen (z.B. im Baugewerbe oder als Saisonarbeitskraft), die nun auf Grundlage dieser Verordnung in den folgenden Jahren v.a. aus Osteuropa für einen, natürlich zeitlich nur begrenzten, Arbeitsaufenthalt angeworben wurden. Mit der Änderung des Ausländergesetzes und der Einführung der "Aufenthaltsbewilligung" konnte die Bundesregierung nun also getrost migrantische Arbeiter_innen anwerben, ohne Angst haben zu müssen, dass diese auch bleiben - nach veränderter Rechtslage war dies nun nämlich nicht mehr möglich! Was im Gastarbeitsregime letztendlich nicht praktiziert werden konnte, war nun endlich rechtlich abgesichert: das Rotationsprinzip! (vgl. Franz, zitiert in Sextro 1996: 120)

Die nationale Einheit bedeutete somit einen Rückschlag für die Kämpfe der Migrant_innen im nun "geeinten" Deutschland. Standen in der BRD der 80er Jahre Forderungen nach gesellschaftlicher Partizipation und Gleichberechtigung, z.B. in Form des kommunalen Wahlrechts für Migrant_innen, noch auf der bundespolitischen Agenda, waren die Bedingungen der Kämpfe dafür nun viel schwieriger. In der folgenden Zeit konnte, getragen vom etablierten rassistischen Konsens, eine Reihe von Maßnahmen durchgesetzt werden, welche zur weiteren Kriminalisierung, Illegalisierung und Entrechtung von bereits in Deutschland lebenden sowie potentiellen Migrant_innen führte.(29) Die deutsch-deutschen Realitäten grenzten Migrant_innen, Flüchtlinge und People of Color nun noch offensiver aus(30) und ließ sie zunehmend Zielscheibe des Integrationsterrors werden.

Die (Überlebens-)Kämpfe der DDR-Arbeitsmigrant_innen stehen somit im Kontext der Kämpfe um die Formulierung der zukünftigen Migrationspolitiken. Es waren Kämpfe gegen ein bereits seit den 80er Jahren in der BRD forciertes und durch die nationale Einheit konsensfähiger gewordenes Projekt, ein restriktives Migrationsregime zu etablieren, welches die totale Kontrolle darüber zu beanspruchen versucht(e), wer und zu welchen Bedingungen im nun mehr geeinten Deutschland lebt(e).(31) Der Blick auf diese Kämpfe zeigt allerdings auch, dass Wege gefunden wurden sich dem Zugriff staatlicher Politiken zu entziehen und die eigenen Projekte zu verfolgen - wenn auch zu entrechteten Bedingungen.


Christiane Mende ist Studentin für Geschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin.


Anmerkungen

(1) Bezeichnend für die dominanzgesellschaftliche Entnennung der Geschichte der DDR-Arbeitsmigrant_innen vor/nach dem Mauerfall ist der relativ geringe Umfang an bzw. Zugang zu Publikationen zum Thema der (Arbeits-)Migration im Kontext der DDR allgemein und insbesondere zu Publikationen, welche sich die Perspektiven der Arbeitsmigrant_innen und ihrer Kämpfe selbst zum Ausgangspunkt der Betrachtung macht.

(2) Begriff nach Birgit Rommelspacher (1995).

(3) In Abgrenzung zum Begriff des "Vertragsarbeiters", welcher erst nach dem Fall der Mauer in Anlehnung an den westdeutschen Begriff des "Werkvertragsarbeiters" in die Diskussion eingeführt wurde und sich danach etabliert hatte, wähle ich die Bezeichnung "Arbeitsmigrant_in". In den Debatten über ein Bleiberecht für die DDR-Arbeitsmigrant_innen im geeinten Deutschland Anfang/Mitte der 90er Jahre vertrat v.a. die Bundesregierung/BMI stets den Standpunkt, dass die Arbeitsmigrant-innen der DDR den bundesdeutschen Werkvertragsarbeiter_innen gleichzusetzen seien, die nach Ablauf des Vertrags auszureisen haben und somit keinerlei Recht auf eine Verfestigung ihres Aufenthalts zustände. In dem Begriff "Vertragsarbeiter_in" sind damit die staatlichen Intentionen eingeschrieben, von welchen ich mich distanzieren will.

(4) Dieses Abkommen wurde 1984 aufgrund der in der DDR gemachten Diskriminierungserfahrungen von Seiten Algeriens gekündigt im Zusammenhang mit einem Anfang der 80er Jahren verabschiedeten Gesetz gegen die Ausbeutung algerischer Staatsbürger_innen durch andere Staaten.

(5) In den Regierungsabkommen wurden detailliert die Bedingungen des Arbeitens und Lebens in der DDR geregelt, ohne dass die Arbeitsmigrant_innen selbst irgendeinen Einfluss darauf haben sollten. So konnten sie beispielsweise nicht bestimmen, in welchem Bereich und in welcher Stadt sie arbeiten. Ihnen wurden oftmals die körperlich anstrengenden, schweren, gesundheitsgefährdenden Arbeiten zugewiesen. Per se wurden sie in die niederen Lohngruppen eingestuft, so dass durchaus auch Unterschichtungstendenzen eintraten: Die Arbeitsmigrant_innen machten letztendlich die Jobs, welche die DDR-Arbeiter_innen nicht machen wollten, d.h. in den Bereichen, wo enormer Arbeitskräftemangel herrschte. Sie waren gezwungen, in den betriebseigenen Wohnheimen unter der Beachtung der strikten Wohnheimordnung zu leben. Ein hierarchisches Kontroll- und "Betreuungs"-System brachte die Arbeitsmigrant_innen in eine marginalisierte, ausbeutbare Position. Protest oder Abweichungen bei der Erfüllung des "Arbeitsauftrags" (wie z.B. auch Schwangerschaft) zogen Sanktionen bzw. die "Rückführung" nach sich.

(6) Leserbrief "Neue Zeit", 31.03 1990: "Solange hier auch nur ein Ausländer im Betrieb arbeitet und ein Deutscher wird entlassen, fließt Blut."

(7) Es gab bereits vor dem Mauerfall rassistische Gewalt gegenüber als nicht-deutsch definierten Menschen in der DDR. Allerdings war Rassismus immer noch Gegenstand des DDR-Strafgesetzbuches und konnte daher nicht in der Offenheit artikuliert werden, wie nach dem Fall der Mauer.

(8) Die emanzipatorischen Aspekte des ansonsten eher knapp und restriktiv gehaltenen DDR-Ausländerrechts (wie z.B. die Kopplung von Aufenthaltsrecht mit dem Recht auf Arbeit und auf soziale Sicherheit oder das noch im März 1989 eingeführte aktive und passive kommunale Wahlrecht für Migrant_innen), sollten verbunden werden mit der Möglichkeit der Einklagbarkeit dieser Rechte und liberalen Grundprinzipien (wie z.B. die Einführung der doppelten Staatsbürger_innenschaft oder die Etablierung einer Infrastruktur zur Beratung von Migrant_innen). Am 12.03.1990, einen Tag vor der letzten Sitzung des Runden Tisches, verabschiedete die AG "Ausländerfragen" ihre "Leitlinien für die Ausländerpolitik in der DDR." (vgl. Sextro 1996)

(9) Im Gegensatz zu Vietnam, Mocambique und Angola, lehnte die Regierung Kubas die Veränderung der staatlichen Verträge ab, kündigte diese sofort und forderte die kubanischen Staatsangehörigen auf, welche sich im Rahmen des Regierungsabkommen in der DDR aufhielten, zurückzukehren (Gruner-Domic 1997: 57). Ebenso handelten die Regierungen von China und Nordkorea.

(10) Alle die Festlegungen sollten verändert werden, "die hohe ökonomische Belastungen für die Betriebe mit sieh bringen." (Sextro 1996: 75) So fielen z.B. die Trennungsentschädigung (von 4 Mark pro Tag) oder die Möglichkeit der bezahlten Freistellung für Weiterbildungsmaßnahmen weg.

(11) "Verordnung des Ministerrats vom 13.06.1990 über die Veränderungen von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden".

(12) "Zwingende Gründe" waren u.a. die "Reduzierung des Produktionspersonals" aufgrund der "Umstellung des Produktionsprofils" oder der "Erhöhung der Rentabilität des Betriebes." (Verordnung vom 13. Juni 1990, § 2 Abs. 2).

(13) Zitat des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (CDU): Die Zahl der Ausländer in Deutschland muss halbiert werden.", in: Die Welt, 17.3.1983.

(14) Zitat des damaligen Bundesinnenministers Friedrich Zimmermann (CDU), (Mai 1983 im Bundestag): "Wenn Ausländer eine Bereicherung sind, dann können wir schon seit langem sagen: Wir sind reich genug. [...] Eine multikulturelle Gesellschaft ist eine latente Konfliktgesellschaft. Der innere Friede ist gefährdet." http://azwuppertal.tripod.com/docs/ZZ092000.txt

(15) "Es blieb umstritten - bis hin zu der im November 1990 von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgetragenen, auf ein Gutachten des früheren Berliner OVG-Richters Dr. Fritz Franz gestützten Einschätzung, das neue Ausländerrecht verstoße gegen Grundgesetz (Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Rechtsweggarantie) und Völkerrecht." (Bade 1992: 60f.)

(16) Auch wenn die Arbeitsverträge der DDR-Betriebe mit den Migrant_innen zunächst auf 4-5 Jahre begrenzt waren, so sind Verlängerungen der Verträge in den 80er Jahren nicht unüblich gewesen. 1988 wurde zudem durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der DDR die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltszeit auf bis zu insgesamt 10 Jahre eingeräumt.

(17) Die "Aufenthaltsbewilligung" regelte den Aufenthalt von Nicht-EG-Staatsangehörigen, insbesondere Saisonarbeiter_innen oder anderweitig begrenzte Arbeitsverhältnisse. Fällt dieser "Zweck" weg, entfällt auch der Aufenthaltstitel und es muss die Ausreise erfolgen.

(18) Zuvor mussten die Betriebe der DDR - laut der Arbeitsmigrationsabkommen - für die Unterbringung der Arbeitsmigrant_innen Wohnheimplätze bereitstellen, deren monatliche Miete 30,- Mark nicht übersteigen durfte.

(19) Aufgrund der prekären Situation (keine Arbeit, keine staatliche Unterstützung, steigende Preise v.a. auf dem Wohnungsmarkt) war z.B. der Verkauf unverzollter Zigaretten eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten.

(20) So gaben z.B. auch spezielle Rückführungsprogramme - so genannte "Facharbeiterprogramme" - in welchen die DDR-Arbeitsmigrant_innen eine halbjährige Ausbildung erhalten konnten - allerdings nur wenn sie sich verpflichteten danach auszureisen. Diese Programme waren qualitativ überhaupt nicht hilfreich für diejenigen, die sich daran beteiligten (u.a. da sie nicht die wirtschaftliche Situation des Herkunftslandes berücksichtigten) und somit für die Bundesregierung letztendlich nur ein Mittel, sich der "Ausreise" der daran beteiligten Arbeitsmigrant_innen zu versichern. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Beteiligung kann diesen staatliche Instrument allerdings als gescheitert bewertet werden.

(21) Mit dem Rückübernahmeabkommen von 1995, welches erst nach jahrelangem politischem und wirtschaftlichem Druck von Seiten der Bundesregierung zustande kam, sicherte die Regierung Vietnams die Aufnahme von abgeschobenen ehemaligen DDR-Arbeitsmigrant_innen vietnamesischer Staatsbürger_innenschaft zu. Im Gegenzug zahlte die Bundesregierung "Entwicklungshilfe" in Höhe von 100 Mio. DM!

(22) Abgesehen davon wurde die bundesdeutsche Asylanerkennungspraxis seit Anfang der 80er Jahre sowieso zunehmend restriktiver und endete 1993 in der faktischen Abschaffung des Grundrechts auf Asyl. Im so genannten "Asylkompromiss" wurde das Grundgesetz geändert, welches nun Flüchtende aus so genannten "sicheren Herkunftsländern" und/oder über "sichere Drittstaaten" einreisende Flüchtende vom Recht auf Asyl ausschloss (siehe Art. 16 a GG).

(23) Während die Bundesregierung, das Bundesinnenministerium, die Mehrheit der Regierungen der alten Bundesländer, die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern, Berlins und Thüringens konsequent gegen ein Bleiberecht der DDR-Arbeitmigrant_innen positioniert waren, befürworteten dies v.a. Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen (Sextro 1996: 135). Auch auf kommunaler Ebene v.a. in den neuen Bundesländern unterstützten einige Politiker_innen die Forderung nach einem Bleiberecht (Lederer 1994: 11).

(24) Diese Regelung galt aber nur für Arbeitsmigrant_innen, welche über das DDR-Regierungsabkommen mit Mocambique, Vietnam und Angola eingereist waren - für diejenigen aus Kuba bzw. für andere DDR-Migrant_innen bestand diese Option nicht.

(25) Zahlen über die DDR-Arbeitsmigrant_innen variieren enorm - je nach politischen Interessen. In der Bleiberechtsdiskussion wurden von der Bundesregierung/BMI stets überhöhte Angaben gemacht, um ihre Abschiebepolitik mit Verweis auf das "volle Boot" zu legitimieren. Nach Angaben von Almuth Berger (Ausländerbeauftragte von Brandenburg bis 2006) leben noch ca. 20.000 Menschen, die über die Arbeitsmigrationsabkommen in die DDR gekommen sind, in Deutschland. (Berger 2006: 36).

(26) So diente die medial inszenierte Figur des "kriminellen Ausländers" unterlegt mit den bundesdeutschen Statistiken über die so genannte "Ausländerkriminalität" nicht zuletzt auch der Legitimation einer rigiden Abschiebepolitik.

(27) Handlungsbedarf von Seiten der Bundesregierung gegenüber der rassistischen Gewalt wurde zudem erst dann gesehen als die internationale Reputation Deutschlands drohte aufgrund der rassistischen Angriffe von Flüchtlingslager "Schaden" zu nehmen.

(28) Zur Geschichte des Widerstands der Migrant_innen in der BRD: siehe Bojadzijev, Manuela. 2008. Die windige Internationale. Rassismus und Kämpfe der Migration, Münster: Westfälisches Dampfboot.

(29) Neben der faktischen Abschaffung des Grundrechts auf Asyl wurde eine Reihe von schikanierenden Maßnahmen für Asylbewerber_innen implementiert, wie z.B. die Einführung der erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylbewerber_innen (Juli 1992) oder die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (1993), welches das Sachleistungsprinzip und einen verminderten Sozialhilfesatz für Asylbewerber_innen festlegte.

(30) Siehe: "Die Mauer fiel uns auf den Kopf", Interview mit Nevim Cil vom 08.11.2004, online:
http://www.taz.de/?id=archivseite&dig=2004/11/08/a0246

(31) Die bundesdeutsche Migrationspolitik ist zudem im Kontext des sich formierenden EU-Grenz- und Migrationsregime zu sehen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung den Projekts der Schaffung eines gemeinsamen EG-/EUropäischen Wirtschaftsraums, mit welchem der teilweise Abbau der innerEUropäischen Grenzen einher ging, wurden im Folgenden nicht nur die Außengrenzen aufgerüstet, sondern gleichzeitig an einheitlichen restriktiven Migrationspolitiken innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gearbeitet mit dem Bestreben "effizienter" auf die Dynamik der Migration reagieren bzw. diese kontrollieren zu können. (vgl. TRANSIT MIGRATION Forschungsgruppe (Hg). 2006. Turbulente Ränder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas, Bielefeld: transcript-Verlag).


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telegraph 120|121 2010 - Inhaltsverzeichnis:

EDITORIAL

ZWISCHEN DEN WENDEN
Jenz Steiner

WESTPRIVILEGIEN IM VEREINTEN DEUTSCHLAND
Urmila Goel

AUF DEM WEG IN DIE ZITADELLENÖKONOMIE
Andrej Holm

DEUTSCHE AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Christoph Marischka

DAS JAHR 1990 UND DIE DEUTSCHE LINKE
Bernhard Schmid

LINKE IN DEUTSCHLAND - VERSUCH EINER BILANZ
Thomas Klein

DDR-ARBEITSMIGRANT_INNEN NACH 1989
Christiane Mende

WARUM HARTZ IV DIE VOLLENDUNG DER DEUTSCHEN EINHEIT WAR
Sebastian Gerhard

DIE OSTDEUTSCHE BETRIEBSRÄTEINITIATIVE
Helmut Höge

WER WIRD DEUTSCHLANDS FRECHSTER ARBEITSLOSER
Peter Nowak

DIE GEWERKSCHAFTSLANDSCHAFT UND DAS FAU-VERBOT
Willi Hajek

20 JAHRE SYSTEMTRANSFORMATION IN MITTELOSTEUROPA
Tomasz Konicz

SICHERHEITSPOLITIK UND OSTEUROPA
Kamil Majchrzak

DIE GLOBALE KRISE
Karl-Heinz Roth

DIE "BEZPIEKA" STIRBT NIE
Interview mit Zygmunt Bauman

FASCHISMUS UND ANTIFASCHISMUS
Interview mit Enzo Traverso

WIE DIE FRAUENBEWEGUNG ZUM GENDER-MANAGEMENT KAM
Tove Soiland

FÜNFJAHRPLAN / CHRONOKLASMUS PRENZLAUERBERGIENSIS / NAHVERKEHR
Bert Papenfuß

FUSSBALL IN DER ZONE
Frank Willmann

DEM SOZIALISTEN ROBERT HAVEMANN ZUM 100. GEBURTSTAG
Marko Ferst

HELVETISCHE MYTHEN
Peter Streckeisen

DAS TATSÄCHLICH EXISTIERENDE ISRAEL
Joel Schalit

ADAMSFAMILY
Jürgen Schneider

BÜCHERSCHAU
Jochen Knoblauch


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Quelle:
telegraph - ostdeutsche zeitschrift 120|121 2010, S. 40-51
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. November 2010