Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) - 16. Oktober 2019
Mit dem Rauchen aufhören und die Kosten von der Steuer absetzen
Neustadt a.d. Weinstraße - Endlich Nichtraucher werden! Das ist für viele Menschen immer noch einer der wichtigsten Vorsätze zum neuen Jahr. Was die Wenigsten wissen: Die Kosten für die Rauchentwöhnung lassen sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen.
Jeder vierte Erwachsene raucht - etwa jeder dritte Mann und jede fünfte Frau, so das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) in seinem "Tabakatlas Deutschland 2015". Demnach sinkt vor allem bei den 12- bis 17- sowie 18- bis 25-Jährigen die Zahl derer, die zur echten Zigarette greifen; gleichzeitig steigt bei den Jugendlichen aber der Konsum von elektronischen Inhalationsprodukten.
Nikotinpflaster & Co. von der Steuer absetzen: die Bedingungen
Wer mit dem Rauchen aufhören will, dem empfiehlt das dkfz eine Verhaltenstherapie, ergänzt durch Nikotinersatzprodukte.
Ob Verhaltenstherapie, Nikotinpflaster, Akupunktur oder Hypnose - von der Steuer absetzbar sind die Kosten für diese und ähnliche Rauchentwöhnungsmethoden unter folgenden Bedingungen:
Gut zu wissen: Für verschriebene Arzneimittel, die nicht von der Krankenkasse ersetzt bzw. bezahlt werden, reicht ein Attest vom Haus- bzw. Facharzt. Für therapeutische Behandlungen, die Teilnahme an Selbsthilfegruppen oder Heilkuren muss der Amtsarzt oder der Medizinische Dienst die Notwendigkeit bestätigen.
Bereits 1966 entschied der Bundesfinanzhof, dass Ausgaben zur Heilung gesundheitlicher und seelischer Schäden infolge des Missbrauches von Suchtmitteln als außergewöhnliche Belastung gelten (BFH, VI R 108/66). Seither können auch therapeutische Maßnahmen, die zur Heilung einer Sucht nötig sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden - so auch zur Bekämpfung der Nikotinsucht. Dazu zählen zum Beispiel:
Falls ein Raucher Kosten absetzen will, wofür ein Attest nötig ist, sollte er zunächst das Attest einholen, erst dann Geld für die entsprechende Maßnahme ausgeben und schließlich beides - Attest und Rechnung - der Steuererklärung beilegen.
Über die VLH
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Quelle:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Pressemitteilung vom 16. Oktober 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2019
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