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RECHT/040: Heilung erzwingen? Ein Urteil und dessen Konsequenzen (Soziale Psychiatrie)


Soziale Psychiatrie Nr. 137 - Heft 3, Juli 2012
Rundbrief der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.

"Anwaltliche Beiordnung zwingend notwendig"
Heilung erzwingen? Medizinische und psychologische Behandlung in Unfreiheit

Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ursula Knecht, Münster



Zur Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 2011 aus Verteidigungssicht

Aus Sicht des Verteidigers ist zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 2011 festzustellen, dass diese von immanenter Bedeutung mit weitreichenden Konsequenzen ist und sein wird.

Allerdings wäre ich nicht so optimistisch, wie einige meiner geschätzten Kollegen, die deutliche Impulse auch für andere Bereiche des Vollzugs erwarten, nämlich nicht nur für den Maßregelvollzug, sondern auch den gesamten Strafvollzug, insbesondere in sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen aber auch in den Einrichtungen für die Unterbringung nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG).

Klar feststellbar ist jedenfalls, dass das Bundesverfassungsgericht die Persönlichkeit des im Maßregelvollzug Untergebrachten sieht und in aller Deutlichkeit wesentliche Grundsätze für den Umgang mit diesem normiert.

Da ist zunächst der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung zu nennen. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es hierzu: "Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung."


Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung

Einen Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung hält das Bundesverfassungsgericht demnach für erforderlich wegen des massiven Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, den die Zwangsbehandlung darstellt.

Ein wesentliches Argument ist dabei die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität.

Besonders erfreulich ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Verteidigers, dass das Bundesverfassungsgericht deutlich macht, in welcher besonderen Situation sich der im Maßregelvollzug Untergebrachte befindet und gerade dies - auf der Ebene des subjektiven Empfindens - in die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs mit einfließen lässt.

Ferner sieht das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Problematik möglicher körperlicher Nebenwirkungen bei der Einnahme von Psychopharmaka sondern weist explizit daraufhin, dass diese auch gerichtet sind auf die Veränderung seelischer Abläufe. Dabei wird betont, dass der Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeit gerade dadurch besonders berührt wird.


"Freiheit zur Krankheit"

Die Entscheidung beschränkt sich jedoch keineswegs nur auf den Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung, sondern geht noch einen Schritt weiter, in dem ausdrücklich betont wird, es gebe auch die "Freiheit zur Krankheit".

In der Entscheidung heißt es hierzu: "Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind."

Diese "Freiheit zur Krankheit" bildet den zweiten wesentlichen Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung aufgestellt hat.

Zugleich werden aber auch die Grenzen dieser Freiheit von den Bundesverfassungsrichtern abgesteckt, indem in der Entscheidung klargestellt wird, dies gelte nur für den Untergebrachten, der einsichtsfähig ist.

Mit anderen Worten, nur wenn und solange krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit vorliegt, soll aus verfassungsrechtlicher Sicht die medizinische Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen, zulässig sein.

Dabei ergeben sich nahezu zwangsläufig Spannungsfelder insbesondere für die behandelnde Einrichtung. Man wird sich fragen müssen, wie damit umzugehen ist, wenn ein behandlungsunwilliger Patient nicht nur störend und lästig wirkt, sondern gar selbst- oder fremdgefährdend auftritt und dadurch einen Schutz der Mitpatienten und/oder Pfleger, Ärzte und Therapeuten erforderlich macht:

  • Wie weit muss Akzeptanz oder Rücksichtnahme von den dadurch betroffenen Personen verlangt werden können?
  • Wie lange muss seitens der Behandler zugewartet werden, bis Zwangsbehandlung erstmalig und gegebenenfalls nach Beendigung erneut zulässig werden kann?

Mit diesen Fragen, aber auch den jeweils daran, anknüpfenden
Konsequenzen muss sich aber auch der Verteidiger befassen!

Es liegt daher meines Erachtens neben der Sache, wenn im Zusammenhang mit der Evaluation des Bundesverfassungsgerichtsurteils unlängst auf einer Tagung von einer Chefärztin einer renommierten Einrichtung in Nordrhein-Westfalen bezüglich des von ihr prognostizierten deutlichen Anstiegs der Anzahl nicht behandlungswilliger Patient als auslösender Faktor u.a. die anwaltliche Beratung genannt worden ist.

Nach meiner Auffassung zeigt dies deutlich, in welchem Licht der im Maßregelvollzug tätige Verteidiger von behandelnden Einrichtungen zum Teil gesehen wird.

Allerdings wird diese Einschätzung der Funktion des Verteidigers nicht gerecht und betrifft erfreulicherweise auch nicht jede Einrichtung in gleicher Weise.

Der Anwalt sollte gerade den behandlungsunwilligen Patienten / Mandanten aufklären über mögliche Folgen seiner Verweigerung.

Dazu gehört es auch, zu benennen, dass es für die Behandler erforderlich werden kann, den Patienten gewaltsam zu überwältigen, zu fixieren, in einem Kriseninterventionsraum (KIR) unterzubringen oder zumindest aus der Patientengemeinschaft zu isolieren.

Die anwaltliche Beratung sollte darüber hinaus nach meiner Meinung auch umfassen, dass dem Mandanten verdeutlicht wird, dass er auch bei Einnahme der empfohlenen Medikation möglicherweise die Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht kurz - oder mittelfristig, möglicherweise nicht einmal langfristig, sondern im Einzelfall sogar überhaupt nicht wird erreichen können.

Ohne die Einnahme der Medikation aber wird der Mandant unter Umständen nicht einmal die Chance auf Entlassung nutzen können.

Diese Überlegungen führen zu der immer weiter verbreiteten Praxis einiger Einrichtungen, vermehrt eine Indikation für die Vergabe antiandrogener Medikation zu sehen. Für betroffene Untergebrachte führt dies - gerade bei Vorlage einer Diagnose gemäß ICD-10: F 65.5, also einem sexuellen Sadismus - auch zu einer Situation, die durchaus in die Nähe des Begriffes der "Zwangsbehandlung" gerückt werden darf.

Denn eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten ist zwar formaljuristisch bei dessen Einwilligung zur Durchführung einer antiandrogenen Medikation nicht gegeben, aber welcher freie Wille bleibt dem Betroffenen, dem dargelegt wird, er werde ohne entsprechende Medikation nicht einmal erste begleitete Lockerungen erhalten? Auch in dieser Situation unterliegt der Betroffene der Problematik, möglicherweise seine Chance auf eine Entlassung zu verspielen, wenn er sich der empfohlenen Medikation verweigert.

Aus Sicht der Verteidigung wäre zu wünschen, dass auch in diesen Fällen klarere Möglichkeiten der juristischen Überprüfung geschaffen werden.


Verfahrensrechtliche Anforderungen

Bei der Betrachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht unerwähnt bleiben, dass aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitere Anforderungen von den Verfassungsrichtern abgeleitet werden, so z.B. eine Erfolgsaussicht, aber auch das Verständnis, dass Zwangsmaßnahmen immer "ultima ratio" sein müssen sowie eine erforderliche Abwägung zwischen den Belastungen und dem zu erwartenden Nutzen für den Untergebrachten und schließlich auch besondere verfahrensrechtliche Anforderungen.

Gerade die verfahrensrechtlichen Anforderungen verlangen nach Anmerkungen aus Sicht eines Verteidigers. In der zugrundeliegenden Entscheidung wurden von dem Bundesverfassungsgericht Grundsätze aufgestellt, die nunmehr von den zuständigen Gesetzgebern umzusetzen sein werden.

Das Gericht spricht insoweit davon, Art. 2 Abs. 2 GG fordere "spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen" und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Situation des Untergebrachten, die mit "außerordentlicher Abhängigkeit" umschrieben wird.

Zugleich sieht das Bundesverfassungsgericht die Problematik, dass es zu unzureichender Würdigung der grundrechtlich geschützten Belange des Untergebrachten kommen kann aufgrund verschiedenster Umstände, wie Personalmangel innerhalb der behandelnden Einrichtung, "betriebsblindes" routineartiges Vorgehen der Behandler, Überforderung von Mitarbeitern, insbesondere aber auch die Möglichkeit des gegensätzlichen Eigeninteresses der Einrichtung und ihrer Mitarbeiter.

Dementsprechend sind nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Regelungen im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung zwingend auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stellen.

Dabei ist auch vorbeugender Rechtsschutz zu ermöglichen, so dass die Entscheidung fordert, die Maßnahme der Zwangsbehandlung sei so rechtzeitig anzukündigen, dass für den Untergebrachten die Möglichkeit bestehe, Rechtsschutz zu erlangen.

Für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich zugleich die Notwendigkeit, die Anordnung und Überwachung der Zwangsbehandlung durch einen Arzt ebenso zu fordern, wie eine umfassende Dokumentationspflicht.

Schließlich hält das Bundesverfassungsgericht eine vorausgehende unabhängige Prüfung für unumgänglich, die jeder Zwangsbehandlung vorgeschaltet werden soll.

Die Ausgestaltung dieser unabhängigen Prüfung obliegt den zuständigen Gesetzgebern, gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung auch hierzu einige Alternativen durchgespielt bzw. angedacht. Die Überlegungen reichen von der Einschaltung eines Betreuers, über Beteiligung einer neutralen Stelle nach Art eine Ombudsperson bis zum Richtervorbehalt.

Aus Sicht der Verteidigung ist letzterem sicherlich unter den genannten Alternativen der Vorzug zu geben, auch wenn die Einführung eines Richtervorbehaltes allein möglicherweise nicht ausreichend ist.


Richtervorbehalt

Interessanterweise hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage des Richtervorbehaltes auf die Regelung des § 81 a Abs. 2 StPO verwiesen, die seit einiger Zeit bereits in der Diskussion ist.

Offensichtlich messen die Verfassungsrichter dieser Vorschrift wesentlich mehr Bedeutung zu, als die Amtsrichter bzw. zum Teil die Senate der Oberlandesgerichte, die bedauerlicherweise immer häufiger eine Aushöhlung des Richtervorbehaltes zulassen; wohlmöglich weil da die Ausübung dieses Vorbehaltes manchem Amtsrichter schlicht zu lästig ist?


Beiordnung eines Anwalts von Amts wegen

Die Einführung eines Richtervorbehaltes bei der Zwangsbehandlung hat nach meiner anwaltlichen Auffassung den wesentlichen Vorzug, dass damit zugleich verbunden werden kann, was bereits von anderen Kollegen - u.a. der geschätzten Kollegin Dr. Tondorf - zu Recht gefordert worden war: Die Beiordnung eines Anwalts.

Auch ich halte die Beiordnung eines Anwalts für zwingend notwendig. Es kann in derartigen Fragen nicht nur darum gehen, dass der vor einer möglichen Zwangsbehandlung stehende Untergebrachte ein Recht darauf hat, sich eines Anwalts zu bedienen, sondern ein solcher sollte von Amts wegen umgehend beigeordnet werden, sobald die Einrichtung die Durchführung einer Zwangsbehandlung ankündigt.

Es ist zu bedenken, dass die behandelnde Einrichtung eine Zwangsbehandlung durchführen möchte bei einem Untergebrachten, der nach Auffassung der Behandler schon nicht krankheitseinsichtig ist. Häufig wird es sich auch um Patienten handeln, die bei Begehung der Tat, die dem einweisenden Urteil zugrunde lag, schuldunfähig im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) waren.

Der von einer möglichen Zwangsbehandlung Betroffene wird daher oft nicht nur nicht in der Lage sein, selbst die Situation zu erfassen und sich situationsgerecht zu verhalten bzw. zu verteidigen, sondern möglicherweise nicht einmal die Einsichtsfähigkeit besitzen, sein bestehendes Recht auf einen Anwalt auszuüben.

Auch sind Freunde, Verwandte und Bekannte - sofern bei einem eventuell jahre- oder jahrzehntelang Untergebrachten überhaupt noch vorhanden und in entsprechend engem Kontakt - häufig ebenfalls mit dem komplexen System des Maßregelvollzugs und dessen rechtlichen Ausgestaltungen überfordert.

Umso weniger kann in der jeweiligen Situation erwartet werden, dass Dritte sich um die Einschaltung eines Anwalts kümmern.

Von der behandelnden Einrichtung selbst wird man dies zwar wünschen, aber nicht ernsthaft erwarten oder fordern können.

Mir jedenfalls scheint daher die Einführung eines Richtervorbehaltes für die Zwangsmedikation mit einer Koppelung an umgehende, sofortige Beiordnung eines Anwalts aus Sicht des Verteidigers eine vernünftige Forderung zu sein.

In diesem Kontext gilt es allerdings zu bedenken, dass es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im engeren Sinne handeln wird. Zwar handelt es sich um einen im Maßregelvollzug Untergebrachten, gleichwohl wird es allenfalls ein strafvollzugsrechtliches Verfahren sein - je nach Ausgestaltung des Gesetzgebers - also unter Umständen dem Verwaltungsrecht deutlich angenähert werden.

An dieser Stelle ergeht daher meinerseits der dringende Appell an sämtliche Stellen und Personen, die mit den entsprechenden gesetzgeberischen Tätigkeiten befasst sind, sich auch ernsthaft mit der Rolle, der Aufgabe und letztlich auch der Vergütung des Anwalts zu befassen. Anderenfalls drohen ähnliche Situationen, wie sie sich in jüngster Zeit bereits aus dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG) ergeben haben.


Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG)

Der nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt wird - was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist - für das gesamte Verfahren beigeordnet.

Das Verfahren nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG) ist vom Gesetzgeber jedoch zivilrechtlich ausgestaltet worden, so dass z.B. eine Zivilkammer des Landgerichts für die Frage der Anordnung der Unterbringung nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG) im Hauptsacheverfahren zuständig ist.

In vielen Landgerichtsbezirken ist es Praxis geworden, für die Verfahren nach ThUG eine Sonderzuständigkeit einzurichten und Zivilkammern zu schaffen, die häufig besetzt sind durch zumindest den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, wenn nicht gar durch sämtliche Mitglieder der Strafvollstreckungskammer. Ich persönlich halte dies für eine Aushöhlung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und meine gerade unter diesem Aspekt sei es auch erforderlich, dass sich der Strafverteidiger mit diesen Verfahren beschäftigt und in den Verfahren tätig wird.

Ein derzeit (noch) aktuelles Problem in den Verfahren nach ThUG, will ich nicht unerwähnt lassen, da ich es für existentiell - im wahrsten Sinne des Wortes - halte: Die anwaltliche Vergütungsregelung!

Nach derzeit noch geltendem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Anwalt der gerichtlich beigeordnet worden ist, für die Tätigkeit im Anordnungsverfahren eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6300 VV RVG und eine Terminsgebühr gem. Nr. 6301 VV RVG in Höhe von jeweils 172,00 EUR.

Für diese Gebühren hat der beigeordnete Anwalt im Anordnungsverfahren, in dem über die Frage entschieden wird, ob die Unterbringung nach ThUG anzuordnen ist, sich mit der Antragsschrift, den gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Unterbringung, der Auswahl von zwei Sachverständigen durch das Gericht und nicht zuletzt mit dem Mandanten auseinanderzusetzen, zwei Gutachten durchzuarbeiten und gegebenenfalls diverse Schriftsätze an das Gericht zu fertigen. Schließlich ist ein Termin wahrzunehmen, in dem u.a. zwei Sachverständigengutachter zu hören sind.

Die für diese Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts entstehenden Gebühren in Höhe von jeweils 172,00 EUR können auch nicht über die ansonsten im § 51 RVG vorgesehene Pauschgebühr erhöht werden, da § 51 RVG nur für den in Straf- und Bußgeldsachen, in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und in Verfahren nach dem Internationalen Strafgerichtshof-Gesetz (IStGH) bestellten Rechtsanwalt gilt (nach der derzeit gültigen Fassung des RVG), somit auf das Verfahren nach dem ThUG keine Anwendung findet.

Der Vergleich mit der Liquidation der beiden Sachverständigen erübrigt sich im Rahmen dieser interdisziplinären Veranstaltung; kennt doch jeder der Anwesenden die Abrechnungen eines Sachverständigen.

Dieser Exkurs verdeutlicht, dass es bei der Frage der Schaffung von effektivem Rechtsschutz für den Betroffenen auch darum gehen muss, ihm den Anwalt, der ihm zusteht, nicht nur zur Seite zu stellen, sondern diesen auch so zu vergüten, dass er sich ernsthaft und motiviert mit der Angelegenheit befassen kann ohne diese von vorneherein als "pro bono-Tätigkeit" verstehen zu müssen.


Beiordnung für die gesamte Dauer der Unterbringung

Ich möchte an dieser Stelle mit der Überlegung sogar noch einen Schritt weiter gehen und die Anregung geben, darüber nachzudenken, ob nicht - zumindest - der wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB Untergebrachte einen Verteidiger beigeordnet bekommen sollte, der für die gesamte Dauer der Unterbringung beigeordnet ist und in sämtlichen Angelegenheiten tätig werden kann.

Nach meiner Erfahrung als Strafverteidigerin im Maßregelvollzug gestaltet sich effektive Beratung und Verteidigung des im Maßregelvollzug Untergebrachten gerade auch durch die kontinuierliche Begleitung, nicht nur über mehrere Jahre hinweg, sondern auch in der Zeit, für die der Verteidiger, der für das Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e StGB beigeordnet wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog, gerade nicht beigeordnet ist.

Viele im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten wünschen und/oder bedürfen der anwaltlichen Beratung gerade auch in maßregelvollzugsrechtlichen Angelegenheiten.

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass der Anwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für den Untergebrachten stellt, damit rechnen muss, dass das entscheidende Gericht einen Streitwert von 300,00 EUR (oft genug sogar weniger!) festsetzt, somit im Falle des Obsiegens für den Anwalt eine Gebühr in Höhe von 32,50 EUR winkt.

Abgesehen davon, dass derartige Tätigkeiten nicht einmal kostendeckend sind, halte ich die Forderung nach dem für die gesamte Dauer der Unterbringung beigeordneten Anwalt - mit entsprechenden Gebührenregelungen für die jeweilig ausgeführten Tätigkeiten - auch für die behandelnde Einrichtung für durchaus mit Vorteilen behaftet.


Der beigeordnete Anwalt als Korrektiv

Nicht zuletzt, weil bei dem von Amts wegen beigeordneten Anwalt eine gewisse Art der "Zusammenarbeit" vom Gericht vorgesehen wird, kann dies auch für die Einrichtung positive Auswirkungen haben.

Damit entfällt auch der gelegentlich seitens behandelnder Einrichtungen - zumindest indirekt - erhobene Vorwurf gegenüber dem Patienten, er bediene sich eines Anwalts; gehe wohlmöglich auf dem Rechtswege vor, nur um so der therapeutischen Aufarbeitung auszuweichen.

So kann beispielsweise im Fall des Vorgehens gegen die Rücknahme sämtlicher Lockerungen mit Hilfe des Anwalts und der dafür vorgesehenen Rechtsmittel dann auch nicht mehr vorwurfsvoll geäußert werden, wie es erst kürzlich in einer Einrichtung vorgekommen sein soll: "Wir wollten ihnen zeitnah erste Lockerungen wieder einsetzen, aber sie klagen ja gegen uns, da müssen wir erst mal sehen, wie das mit dem Vertrauen ist."

Der von Amts wegen beigeordnete Anwalt für die Zeit der Unterbringung ist dann eben möglicherweise auch das erforderliche Korrektiv, dass der - wie es das Bundesverfassungsgericht formulierte - "in einer Situation außerordentlicher Abhängigkeit Untergebrachte" zur Unterstützung benötigt.

Zugleich kann sich auch ein verbessertes Verständnis für die Arbeit beider Seiten - der behandelnden Einrichtung und des beigeordneten Anwalts - daraus ergeben.

Auch aus meiner Sicht als Verteidigerin ist es erfreulich, in einem Sachverständigengutachten gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NW lesen zu können:

"Die beiden Maßnahmen (Einzelgespräche mit dem Therapeuten und juristische Unterstützung durch die Rechtsanwältin, die sorgfältig und zuverlässig die rechtlich möglichen Wege beschreitet, wodurch bestimmte Themenbereiche erledigt werden können, selbst wenn das von ihm gewünschte Ergebnis nicht erzielt werden kann) haben zu einer anhaltenden Entspannung geführt."

In diesem Sinne wünsche ich den unterbringenden Einrichtungen und den Verteidigern nicht nur eine konstruktive Zusammenarbeit soweit dieses möglich ist, sondern auch den Mut zu einer fairen, sachlichen Auseinandersetzung, wo dies erforderlich wird, um letztlich gemeinsam und zusammen zu wirken zum Wohle des Patienten und Mandanten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird von mir so interpretiert, dass hierfür ein maßgeblicher Grundstein gelegt worden ist.

*

Quelle:
Soziale Psychiatrie Nr. 137 - Heft 3, Juli 2012, Seite 18-20
Der Schattenblick veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Autorin und der Redaktion
die ungekürzte Originalfassung des Vortrages auf dem 41. Symposium in Maria Laach
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2012