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PFLEGE/773: Verbesserte Rehabilitationsmöglichkeiten für pflegende Angehörige (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 1/2019
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Verbesserte Rehabilitationsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

von Bärbel Schönhof


Das seit dem 1. Januar 2019 geltende Pflegepersonalstärkungsgesetz bringt nicht nur Entlastungen für das Pflegepersonal, sondern auch verbesserte Möglichkeiten der Rehabilitation für pflegende Angehörige. Galt bislang der Grundsatz "ambulant vor stationär" auch in der Reha, wird dieser Grundsatz nun für pflegende Angehörige durchbrochen (§ 40 SGB V).

Seit dem 2013 in Kraft getretenen Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz waren die Krankenkassen bereits verpflichtet, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihren Entscheidungen über die Gewährung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Jedoch nahmen viele Angehörige die Rehamöglichkeiten nicht in Anspruch, da die Pflege der Menschen mit Demenz kaum Gelegenheit gab, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wahrzunehmen. Nun hat der Gesetzgeber mit der Reform des § 40 SGB V weitere Verbesserungen geschaffen.

Pflegende Angehörige erhalten nun einen eigenen Leistungsanspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme - unabhängig davon, ob zuvor ambulante Rehabilitationsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer stationären Rehabilitation sind eine ärztliche Verordnung (dem Antrag an die Krankenkasse beifügen!), das Vorliegen von Rehabilitationsbedürftigkeit, aber auch das Vorliegen von Rehabilitationsfähigkeit sowie einer positiven Rehabilitationsprognose. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss die Krankenkasse die stationäre Rehabilitation genehmigen. Gleichzeitig haben die pflegenden Angehörigen einen Anspruch darauf, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen in der Zeit der stationären Rehabilitation sichergestellt ist. Hierbei können die Pflegebedürftigen entweder in die Einrichtung aufgenommen werden, in der die stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird, oder in einer anderen Einrichtung versorgt werden. § 42 Absatz 4 SGB XI gibt hierfür einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege.

Insgesamt ist die Möglichkeit der pflegenden Angehörigen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, deutlich verbessert worden. Allerdings hat das Bundessozialgericht bereits 2018 in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die 2013 in § 13 SGB V verankerte sogenannte "Genehmigungsfiktion" für medizinische Rehabilitation nicht gilt. Danach gilt eine beantragte Leistung als fiktiv genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von fünf Wochen entscheidet. Das Bundessozialgericht verweist bei Entscheidungen über Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen auf das Bundesteilhabegesetz. Dort gilt eine Frist von zwei Monaten, die aber mit entsprechender Begründung auch verlängert werden kann.

Bärbel Schönhof, Assessorin jur.
Lehrbeauftragte der Privaten Universität Witten/Herdecke

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 1/19, S. 13
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juni 2019

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