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PFLEGE/789: Medizinische Hilfsmittel von der Steuer absetzen (VHL)


Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) - 1. November 2019

Medizinische Hilfsmittel von der Steuer absetzen

Neustadt a.d. Weinstraße - Blutdruckmessgerät, Rollstuhl, Prothese: Wie Sie sogenannte medizinische Hilfsmittel richtig von der Steuer absetzen, erklären wir Ihnen hier.


Per Definition sind Hilfsmittel "sächliche medizinische Leistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden". Hinter dieser nüchternen Beschreibung verbergen sich nützliche Alltagshelfer kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung wie eine Gehhilfe, eine Prothese oder ein Rollstuhl, aber auch eine Sehhilfe oder eine Hörhilfe gehören dazu. Diese medizinischen Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und gesundheitliche Defizite ausgleichen.

Haben die medizinischen Hilfsmittel einen nachweisbaren therapeutischen Nutzen, übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Kosten. Alle medizinischen Hilfsmittel, die die Krankenkasse zahlt, sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der Krankenkassen aufgelistet.

Zahlt die Kasse nicht, können die Kosten gegebenenfalls abgesetzt werden

Kosten für medizinische Hilfsmittel, die die Krankenversicherung nicht zahlt, können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen und absetzen - sofern sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Allerdings unterscheidet der Fiskus zwischen Hilfsmitteln im engeren Sinne und Hilfsmitteln im weiteren Sinne.

Hilfsmittel im engeren Sinne

Bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinn ist die Sachlage einfach: Kosten dafür können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Denn zu den medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne zählen Gegenstände, die ausschließlich von kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung angeschafft werden, um ein Leiden zu lindern. Für einen gesunden Menschen bringen diese Hilfsmittel keine Vorteile.

Ein Hilfsmittel im engeren Sinne ist beispielsweise:
  • eine Sehhilfe wie eine Brille
  • eine Hörhilfe wie ein Hörgerät
  • ein Rollstuhl
  • eine Prothese
  • orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen oder Gehhilfen
  • ein Treppenlift

Die Kosten für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne können Sie zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag von der Steuer absetzen.

Hilfsmittel im weiteren Sinne

Im Gegensatz dazu sind Hilfsmittel im weiteren Sinne Dinge, die nicht nur von kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung genutzt werden, sondern auch gesunden Menschen den Alltag erleichtern oder zur Gesundheitsvorsorge eingesetzt werden. Die Kosten für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne erkennt das Finanzamt nur als außergewöhnliche Belastung an, wenn die medizinische Notwendigkeit bereits vor dem Kauf durch ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde. Wenn sich die Krankenkasse an den Ausgaben beteiligt, gelten die Kosten übrigens auch als genehmigt.

Ein Hilfsmittel im weiteren Sinne ist beispielsweise:
  • ein Paar Gesundheitsschuhe
  • ein Massagegerät
  • ein Fahrradergometer
  • ein wirbelsäulengerechtes Bett
  • ein Spezialbett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung

Sie sind sich unsicher, wie Sie medizinische Hilfsmittel richtig in Ihrer Steuererklärung eintragen? Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Quellen

Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der Krankenkassen.
Datum 04.07.2018.


Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quelle:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Pressemitteilung vom 1. November 2019
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Telefon: 06321 4901-0, Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Internet : www.vlh.de/presse


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. November 2019

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