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RECHT/775: Reform der Tötungsdelikte - zögerlicher Schritt in die richtige Richtung


Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 5. April 2016

Reform der Tötungsdelikte: zögerlicher Schritt in die richtige Richtung


Zum Referentenentwurf des BMJV zur Reform der Tötungsdelikte erklärt Hans-Christian Ströbele MdB:

Die geplante Änderung des Gesetzes zur Bestrafung von Mord und Totschlag geht in die richtige Richtung. Die Erblasten des Mordparagrafen aus der des Nationalsozialismus wie die "niedrigen Beweggründe" oder "Heimtücke" werden gestrichen. Der Zwang zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als einzig mögliche Rechtsfolge entfällt, ohne dieses "Lebenslänglich" ganz zu streichen. Beides entspricht dem grünen Entwurf einer Neuregelung, den wir Grüne vor gut einem Jahr vorgelegt haben (BT-Dr 18/5214).

Damit hätten die Gerichte bessere Möglichkeiten, die Strafe nach der Schwere der Tat und der Schuld individuell gerecht zu bemessen, etwa im sogenannten "Haustyrannenfall", bei dem die jahrelang gequälte und körperlich unterlegene Frau den Mann tötet.

Aber anders als im Referentenentwurf sollte die Strafbarkeit von Mord und Totschlag in einem Paragrafen 211 geregelt sein. Einen solchen einheitlichen Tatbestand der Tötung sieht unser grüner Vorschlag vor. Die Qualifikation besonders schwererer Fälle (Mord), in denen Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren bis Lebenslänglich zu verhängen sind, erfolgt darin mittels Regelbeispielen nach objektiven Merkmalen wie "Quälen des Opfers" oder "wenn durch die Tat das Lebensrecht eines Teiles der Bevölkerung friedensstörend infrage gestellt wird". Zur Auslegung kann dann die Rechtsprechung zu bisherigen Merkmalen wie "grausam" - allerdings ohne Gesinnungskomponente - herangezogen werden. Als weiteres Regelbeispiel für den besonders schweren Fall enthält unser Antrag den Fall, dass der Täter "eine besonders schützenswerte Vertrauensstellung zum Opfer ausnutzt".

Der Referentenentwurf des BMJV hingegen bleibt zu nah an den bisherigen Mordmerkmalen. Dies gilt insbesondere für die subjektiven Tatbestandsmerkmale, denn etwa die "verwerflichen Beweggründe" unterscheiden sich kaum von den bisherigen " niedrigen Beweggründen". Sie sind vor allem zu unbestimmt, häufig schwer eingrenz- und beweisbar.

Die im BMJV-Entwurf in Absatz 2 des Mordtatbestandes vorgesehenen Schuldminderungsgründe sind ähnlich unserem Paragrafen 213 "Minder schweren Fall der Tötung". Sie unterscheiden sich lediglich beim Strafmaß - wobei unser Vorschlag den Gerichten einen größeren Spielraum für gerechtere Urteile bietet (1-10 Jahre).

Wir sind zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Gesetzesänderungen bereit. Bedauerlich ist, dass die Union bereits verkündet hat, sie lehne den Vorschlag rundweg ab. Sie ignoriert damit die guten Argumente für eine Reform dieser problematischen Norm des Strafgesetzbuchs.

Copyright Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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Quelle:
Pressemitteilung vom 5. April 2016
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. April 2016

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