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FINANZEN/1145: Finanzausschuss entschärft Steuergesetz


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 3. Dezember 2014

Finanzausschuss entschärft Steuergesetz

Koalition beschließt Erleichterungen bei der Besteuerung von Betriebsfeiern und zur Umkehr der Umsatzsteuerschuld beim Handel mit Metallen



Der Finanzausschuss hat am 3. Dezember 2014 das Zollkodexanpassungsgesetz abschließend beraten. Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und der zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Olav Gutting erklären dazu:

"Wir konnten Lösungen finden, Unternehmen, Arbeitnehmer und Familien zu Weihnachten nicht unnötig mit Steuerfragen zu belasten.

Das Gesetz macht Weihnachtsfeiern und sonstige betriebliche Veranstaltungen weiterhin ohne steuerliche Kopfschmerzen möglich. Arbeitnehmer müssen zukünftig bei Kosten von bis zu 110 Euro keine Lohnsteuer mehr für Betriebsveranstaltungen entrichten. Mit dem Wechsel von der bisherigen Freigrenze zum Freibetrag entfällt zudem für die Unternehmen erhebliches Streitpotential in Betriebsprüfungen. Ein Überschreiten der Grenze führt nicht mehr zur Lohnsteuerpflicht des gesamten Aufwands beim Arbeitnehmer.

Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir auch Vereinfachungen im Bereich der Umsatzsteuer bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft beim Handel mit Metallen. Hier führen wir eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro ein und der Katalog der Metalle wird angepasst. Für die Praxis ist entscheidend: Darunter bleibt alles beim Alten. Zudem konnten für die Umstellungsphase für die Unternehmen erhebliche Erleichterungen erzielt werden. Unternehmen, die noch Zeit für die notwendigen Anpassungen benötigen, bekommen diese. Auf unsere Initiative hat das Bundesfinanzministerium die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. Juni 2015 beschlossen.

Zudem gilt es auch weiterhin, Steuervermeidung einzudämmen. Auch im Umwandlungsteuerrecht kann es Modelle geben, bei denen Zweifel bestehen können, ob sie mit dem Gesetzestext vereinbar sind. Änderungen müssen hier aber sorgfältig geprüft werden, um ungewollte Regelungsfolgen auszuschließen. Insbesondere dürfen betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen - vor allem auch mittelständischer Unternehmen - nicht erschwert werden. Wir werden uns daher zeitnah mit Vorschlägen zur Änderung des § 20 Umwandlungssteuergesetz befassen und in diesem Zusammenhang nochmals die Neuregelung des § 50i Einkommensteuergesetz - der die Besteuerung beim Wegzug von Anteilseignern ins Ausland regelt - genau anschauen."


Hintergrund:

Mit diesem Gesetzentwurf werden insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst, der die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) bis zum 1. Mai 2016 ablöst.

Daneben dient das Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Dezember 2014