Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 24. Juli 2017
Homöopathische Mittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet werden
Verständliche Kennzeichnung von Homöopathika und ein Wegfall der Apothekenpflicht wird angestrebt
Eine klare und verständliche Kennzeichnung homöopathischer Mittel ist notwendig. Zudem sollte die Apothekenpflicht überarbeitet werden. Dazu erklärt die Bundestagsabgeordnete und Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Mechthild Heil:
"Wir erwarten heutzutage, dass wir in allen Bereichen unseres täglichen Lebens angemessen und verständlich informiert werden. Das beginnt beim morgendlichen Frühstück und endet beim Mietvertrag. Die Information in deutscher Sprache ist dabei selbstverständlich. Die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe homöopathischer Zubereitungen mit ausschließlich lateinischen Bezeichnungen ist dagegen nicht zeitgemäß und widerspricht allen Ansätzen der modernen Verbraucherinformation. Nur wer versteht, was konkret drin ist kann sich damit auseinander setzen. Hier besteht Änderungsbedarf. Außerdem muss die Apothekenpflicht für homöopathische Mittel überdacht werden. Für die meisten dieser Präparate liegt kein Nachweis der Wirksamkeit vor, es erfolgt keine Zulassung mit klinischen Studien, lediglich eine Registrierung. Der ausschließliche Verkauf in Apotheken erweckt dabei den Anschein es würde sich um wissenschaftlich anerkannte Alternativen zu schulmedizinischen Medikamenten handeln. Wir sollten dem durch eine klare Regelung entgegenwirken. "
Hintergrund:
Aktuell erfolgt die Bezeichnung der Ausgangsstoff- bzw. Inhaltsstoffe
mit lateinischen Bezeichnungen ohne nähere Erklärungen. Auch die in
der Homöopathie verwendete Angabe der Potenzen als Maß der Verdünnung
muss nicht genauer erklärt werden. Homöopathische Mittel unterliegen
der Apothekenpflicht. Für die meisten homöopathischen Arzneimittel
ist dabei nur eine Registrierung gefordert, die im Gegensatz zu einer
Zulassung ohne den Nachweis einer klinischen Wirksamkeit erfolgt. Bei
giftigen Ausgangsstoffen muss eine Mindestverdünnung vorliegen, um
den sicheren Gebrauch zu gewährleisten und die Herstellung muss nach
Regeln des Homöopathischen Arzneibuches erfolgen.
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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Juli 2017
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