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BADEN-WÜRTTEMBERG/1087: Nichtzulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kindergärten (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 26/2019

Innenausschuss am Mittwoch, 13. März 2019:

Minister Strobl unterrichtet Ausschuss über die Nichtzulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kindergärten


Stuttgart. Minister Thomas Strobl (CDU) hat am Mittwoch, 13. März 2019, im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration einen mündlichen Bericht zur verfassungsrechtlichen Bewertung über die Nichtzulassung eines Volksbegehrens für gebührenfreie Kindergärten abgegeben. Das hat der Vorsitzende des Gremiums, Karl Klein (CDU), mitgeteilt. "Es war mit wichtig, dass wir aus erster Hand die rein sachlichen, rechtlichen Gründe erfahren."

Wie Klein ausführte, habe die SPD Baden-Württemberg am 12. Februar 2019 beim Innenministerium einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für gebührenfreie Kitas eingereicht. "Das Innenministerium hatte zu prüfen, ob der Antrag, zu diesem Thema ein Volksbegehren durchzuführen, rechtlich zulässig ist", berichtete der Ausschussvorsitzende. Die Juristen, die sich mit dem Thema befasst hätten, seien zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag nicht zulässig ist. "Der Innenminister hat dem Gremium ausführlichst erläutert, auf was die Begründung fußt", gab Klein bekannt.

Folgende Gründe habe der Minister benannt, die zur Ablehnung führten: Nach der Landesverfassung könnten keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über das Staatshaushaltsgesetz stattfinden. Auch fänden nach der Landesverfassung keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über Abgabengesetze statt. Überdies bestünden Zweifel, ob das Land Baden-Württemberg ein solches Abgabengesetz überhaupt noch erlassen dürfe, da der Bund durch das sogenannte "Gute-KiTa-Gesetz" das Sozialgesetzbuch dahingehend geändert habe, dass öffentliche Träger verpflichtet seien, Kostenbeiträge zu staffeln und dafür auch Kriterien vorzugeben.

Minister Strobl habe mehrfach betont, dass es sich um eine rein rechtsförmliche Entscheidung des Innenministeriums handelt, die nach einer vollumfänglichen Prüfung getroffen worden sei. "Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, dass nach Recht, Gesetz und der Verfassung entschieden wird. Es ist das gute Recht jedes Antragstellers, die Entscheidung, in diesem Fall also die Ablehnung, vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen", so Karl Klein abschließend.

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Quelle:
Pressemitteilungen 26/2019 - 13.03.2019
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. März 2019

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