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NORDRHEIN-WESTFALEN/2284: So funktioniert die Landtagswahl (Li)


Landtag intern 2/2017
Informationen für die Bürgerinnen und Bürger

So funktioniert die Landtagswahl
Von den Wählerstimmen zum neuen Parlament

von Sonja Wand und Dr. Stephan Malessa


Am 14. Mai 2017 wählt Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Wie sich das neue Parlament zusammensetzt, entscheiden die Wählerinnen und Wähler. Von den knapp 18 Millionen Menschen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind mehr als 13 Millionen wahlberechtigt. Wählen dürfen alle, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen wohnen. Mindestens 181 Parlamentssitze sind zu vergeben. 128 Abgeordnete werden direkt in den Landtag gewählt. Das sind diejenigen, die in ihren Wahlkreisen die meisten Wählerstimmen erhalten haben. Mindestens 53 weitere Abgeordnete ziehen über die Landesreservelisten ihrer Parteien in den Landtag ein.

Zwei Stimmen

Mit der Erststimme auf dem Wahlzettel unterstützen die Wählerinnen und Wähler eine konkrete Person aus ihrem Wahlkreis, die für den Landtag kandidiert. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich - unabhängig von der Erststimme - für eine der Parteien, die auf dem Stimmzettel aufgelistet sind. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl. Neue Kandidaten und Parteien erscheinen daran anschließend in alphabetischer Reihenfolge.

Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Kreuze gemacht werden. Wer etwas anderes darauf notiert oder den Stimmzettel leer lässt, macht ihn ungültig. Ungültig ist der Stimmzettel außerdem, wenn der politische Wille nicht klar erkennbar ist. Wenn nur ein Kreuz gemacht ist statt der vorgesehenen zwei Kreuze, bleibt der Stimmzettel gültig.

Auch Briefwahl ist möglich: Auf der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte erhält, steht, wo die Briefwahlunterlagen angefordert werden können.

Mandatsverteilung

Das nordrhein-westfälische Wahlrecht stellt eine Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht dar. Wie viele Mandate einer Partei zustehen, richtet sich nach ihrem Zweitstimmenanteil und wird somit nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. 128 der gewonnenen Sitze jedoch werden mit den Personen besetzt, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Das ist das Prinzip des Mehrheitswahlrechts. Weil das NRW-Wahlrecht beide Prinzipien berücksichtigt, spricht man von einer personalisierten Verhältniswahl.

In jedem der 128 Wahlkreise des Landes genügt bei der Erststimme die einfache Mehrheit: Wer die meisten Stimmen in einem Wahlkreis erreicht, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Dann wird in einem zweiten Verfahren ausgerechnet, wie viele Mandate insgesamt jeder Partei zustehen. Dazu werden zuerst die abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Das ergibt die Gesamtstimmenzahl. Nur Parteien, die mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen bekommen haben, ziehen ins Parlament ein.

Für jede dieser Parteien wird die Zahl der Mandate - etwas vereinfacht - wie folgt errechnet: Es wird die Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei erhalten hat, mit der Zahl der insgesamt zu vergebenden Mandate multipliziert. Die Zahl, die sich daraus ergibt, wird durch die Gesamtstimmenzahl geteilt. Heraus kommt die Zahl der Mandate dieser Partei im Landtag von Nordrhein-Westfalen.

Steht fest, wie viele Mandate den einzelnen Parteien zustehen, werden zunächst die erfolgreichen Direktkandidatinnen und -kandidaten berücksichtigt - auch diejenigen, deren Partei an der 5-Prozent-Hürde gescheitert ist.

Stehen einer Partei mehr Sitze im Landtag zu, als sie "direkt" in den Wahlkreisen erringen konnte, besetzt sie eine entsprechende Zahl der Restplätze mit Kandidatinnen und Kandidaten aus ihrer Reserveliste.

Ausgleich und Aufstockung

Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr gemäß ihres Zweitstimmenanteils Sitze im Landtag zustehen, wird der Landtag vergrößert. "Überverhältnismäßig" errungene Mandate bleiben erhalten und werden als Überhangmandate bezeichnet. Um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen, bekommen die anderen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate.

Die Gesamtzahl der Mandate muss immer ungerade sein. Ist das rechnerische Ergebnis eine gerade Zahl, wird die Gesamtmandatszahl um 1 erhöht. Fertig ist der neue Landtag.


Grundsätze der Wahl

• Die Wahl ist allgemein.
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.

• Die Wahl ist gleich.
Jede Stimme hat das gleiche Gewicht.

• Die Wahl ist unmittelbar.
Es gibt keine Zwischenschaltung eines Gremiums, das dann die Wahl vornimmt.

• Die Wahl ist geheim.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme allein ab.

• Die Wahl ist frei.
Die Wählerinnen und Wähler treffen ihre Entscheidungen selbst und unterliegen dabei keinen Weisungen.


Wahlbeteiligungen

12. Landtagswahl 1995 - 64,0 %
13. Landtagswahl 2000 - 56,7 %
14. Landtagswahl 2005 - 63,0 %
15. Landtagswahl 2010 - 59,3 %
16. Landtagswahl 2012 - 59,6 %

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Quelle:
Landtag intern 2 - 48. Jahrgang, 21.02.2017, S. 6 - 7
Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen,
Carina Gödecke, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf
Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf
Telefon (0211) 884-2472, -2850, -2442, -2304, -2107, -2309
Telefax (0211) 884-2250
E-Mail: email@landtag.nrw.de
Internet: www.landtag.nrw.de, www.landtagintern.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. April 2017

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