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MELDUNG/304: Kindertagespflegeeltern als Lebensmittelunternehmer (aid)


aid-Newsletter Nr. 30 vom 25. Juli 2012

Kindertagespflegeeltern als Lebensmittelunternehmer

Behörden setzen auf flexible Hygienekonzepte



(aid) - Es klang ein bisschen wie ein schlechter Scherz, als Ende 2011 die Meldung kursierte, Kindertagespflegeeltern seien Lebensmittelunternehmer - mit allen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die "Betriebshygiene". Doch wie so oft bei schlechten Scherzen: Ein Funken Wahrheit ist immer dran. Wer sich als Tagesmutter oder -vater allerdings schon sorgte, künftig seine Wohnung nach den Grundsätzen der EU-Hygieneverordnung umbauen oder seine Arbeit gleich aufgeben zu müssen, kann beruhigt sein: Die zuständigen Behörden von Bund und Ländern stellten klar, dass sich die Auflagen auf das nötige Mindestmaß beschränken sollen.

Dazu zählt die Registrierung beim zuständigen Jugendamt, das die Lebensmittelaufsichtsämter entsprechend informiert. Und natürlich muss die Hygiene stimmen. Ob das tatsächlich der Fall ist, soll im Wesentlichen die Fachberatung der Jugendämter bei ihren jährlichen Hausbesuchen im Blick haben. Weitere Informationen und Tipps zur Hygiene bieten die zuständigen Lebensmittelaufsichtsämter.

Erstaunlich an sich ist, dass das Thema erst jetzt aufkommt. Schließlich gelten die zu Grunde liegenden Rechtsnormen - die europäische Lebensmittel-Basisverordnung und das EU-Hygienerecht - schon seit vielen Jahren. Doch wie so oft: Die praktische Umsetzung rechtlicher Vorschriften braucht ihre Zeit. Und während stets eindeutig war, dass und wie die Hygieneauflagen etwa in Großküchen oder der Gastronomie umgesetzt werden müssen, dauerte es eine Weile, bis Schulkantinen und Kindertagesstätten die Vorschriften umsetzten. Die Kindertagespflege blieb zunächst ganz außen vor. Nun aber sind sich alle, also die Europäische Union, der Bund und die Bundesländer, einig, dass Tagespflegeeltern - rein rechtlich betrachtet - tatsächlich Lebensmittelunternehmer sind. Denn sie geben häufiger als nur "gelegentlich" Speisen an Kinder ab, die "nicht ihre eigenen" sind. Werden wie hier regelmäßig so genannte dritte Personen beköstigt, kommt man um das EU-Hygienerecht nicht herum.

Das lässt dankenswerterweise Interpretationsspielräume zu, in welchem Maße die Hygieneanforderungen gelten und in welchem Umfang sie zu kontrollieren sind, so dass die nationalen Behörden hier nun praktikable Lösungen anstreben. So erlaubt es das EU-Hygienerecht ausdrücklich, dass privat genutzte Räumlichkeiten wie Küchen auch betrieblich genutzt werden dürfen - vorausgesetzt, die allgemeinen Hygieneanforderungen lassen sich dort umsetzen. Dazu zählen etwa Vorrichtungen zum hygienischen Händewaschen in erreichbarer Nähe zum Arbeitsplatz, ausreichender Platz für die Küchenarbeit, leicht zu reinigende Flächen sowie Kochutensilien, die eine hygienische Zubereitung von Speisen ermöglichen.

Ein dokumentiertes Hygienekonzept, das beispielsweise in der Gemeinschaftsverpflegung oder in klassischen Lebensmittelunternehmen verpflichtend ist, werden Kindertagespflegeeltern wohl nicht vorweisen müssen. Das wäre wohl auch realitätsfremd, angesichts der eigentlichen Aufgaben von Tagesmüttern und -vätern, die doch primär darin liegen, sich um die Kleinen zu kümmern. Zumal die Kindertagespflege in Bezug auf die Ernährungserziehung Vorteile bietet: "Eine einwandfreie Hygiene in der Kindertagespflege ist absolut notwendig. Wir empfehlen aber auch, die Kinder in die tägliche Lebensmittelzubereitung einzubeziehen, sie beispielsweise Obst und Gemüse schälen zu lassen", äußert der Bundesverband der Kindertagespflege. Genau das wäre aber nicht möglich, würden die für klassische Lebensmittelunternehmen geltenden Anforderungen an die Hygiene eins zu eins auf die Kindertagespflege übertragen werden.

Informationen über die wichtigsten Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege finden Sie neu unter dem Stichwort "Hygieneverantwortung" unter www.aid.de/gemeinschaftsverpflegung/hygiene.php

Dr. Christina Rempe, www.aid.de

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Quelle:
aid-Newsletter 30/12 vom 25.7.2012
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. August 2012