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RECHT/348: Ein Schritt zu mehr Wettbewerbsgerechtigkeit bei Wein (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 73 vom 3. Mai 2010

Klöckner: Ein Schritt zu mehr Wettbewerbsgerechtigkeit bei Wein


Anlässlich der heutigen Verabschiedung einer Formulierungshilfe zur Änderung des Weingesetzes durch das Bundeskabinett in Berlin erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner: "Wir wollen die Hektarertragsregelung neu gestalten und künftig alle Produktionsstufen einbeziehen. Dies ist bisher nicht der Fall und hat deswegen in den vergangenen Jahren zu wachsenden Ungleichgewichten am Markt geführt. Die Korrekturen sollen für einen fairen Wettbewerb sorgen und zugleich eine hohe Weinqualität sicher stellen".


Die Formulierungshilfe dient dem Deutschen Bundestag dazu, in einem beschleunigten Verfahren das Weingesetz zu ändern.

Die Hektarertragsregelung bestimmt den in Weintrauben, Traubenmost oder Weinmengen festgesetzten Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche. In Deutschland muss jeder Weinbaubetrieb seine Erntemenge einer Stelle melden, die über die Einhaltung der Hektarertragsregelung wacht. Zur Vereinfachung des Verfahrens muss dabei die Erntemenge in Liter Wein gemeldet werden.

Weinbaubetriebe, die ihre Ernte nicht selbst zu Wein verarbeiten, sondern als Trauben oder Traubenmost verkaufen, müssen ihre Erntemenge mit Hilfe vorgeschriebener Umrechnungsfaktoren in Liter Wein umrechnen. Dabei spiegeln die Faktoren den durchschnittlichen Auspressgrad der Trauben wider. Wird in diesen Fällen mehr Wein erzeugt, als es dem Auspressgrad entspricht, unterliegt die zusätzliche Weinmenge bisher nicht der Hektarertragsregelung.

Im Gegensatz dazu wird bei einem Weingut oder einer Winzergenossenschaft die tatsächlich erzeugte Weinmenge erfasst. Weinmengen, die über dem Hektarhöchstertrag liegen, dürfen nicht vermarktet werden und müssen gegebenenfalls zu Industriealkohol destilliert werden.

Für Weingüter und Winzergenossenschaften können daher im Vergleich zu Kooperationen zwischen Traubenerzeugern und Kellereien Wettbewerbsnachteile entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn deutlich mehr Wein erzeugt wird, als dem durchschnittlichen Auspressgrad entspricht. In den vergangenen Jahren gab es bei diesen Weinmengen einen deutlichen Zuwachs. Um den hiermit verbundenen Wettbewerbsnachteil künftig zu vermeiden, sollen im Falle der Abgabe von Trauben und Most die verarbeitenden Betriebe dazu verpflichtet werden, bei der Weinerzeugung die vorgeschriebenen Umrechnungsfaktoren einzuhalten.

Zugleich soll die Neuregelung ein übermäßiges Auspressen der Trauben verhindern und damit einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.


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Quelle:
Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 73 vom 03.05.2010
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Mai 2010