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VERBRAUCHERSCHUTZ/1020: Smoothies - Uneinigkeit über die lebensmittelrechtliche Einordnung (aid)


aid-PresseInfo Nr. 13/10 vom 31. März 2010

Smoothie-WirrWarr im Kühlregal

Uneinigkeit über die lebensmittelrechtliche Einordnung


(aid) - Smoothie - das Trendprodukt aus Früchten hat sich nach drei Jahren auf dem deutschen Markt etabliert. Die sämigen Getränke, die vor allem aus Fruchtsaft und -püree bestehen, sind aus den Kühlregalen nicht mehr wegzudenken. Doch bei der Frage, welcher Produktkategorie Smoothies zuzuordnen sind, gehen die Meinungen auseinander. Denn "Smoothie" ist kein geschützter Begriff sondern aus lebensmittelrechtlicher Sicht eine Phantasiebezeichnung. Es existiert also keine einheitliche Definition. Die Anbieter können somit so ziemlich alles unter der Bezeichnung "Smoothie" verkaufen. Daher finden sich auf dem deutschen Markt Smoothies mit den verschiedensten Inhaltsstoffen. Allen gemeinsam ist zwar ihre sämige Konsistenz auf der Basis von Früchten, jedoch werden auch weitere Inhaltsstoffe wie Kokosmilchpulver, Minze oder Extrakte aus Aloe hinzugefügt sowie Zusatzstoffe wie Aromen oder Pektin. Ein Drittel der Hersteller verwendet aus Konzentraten hergestellte Produkte aus Fruchtsaft und -mark. Es gibt sogar Speiseeis- oder Alkohol-Produkte mit der Aufschrift "Smoothie" in Supermärkten zu kaufen.

Smoothies, die nur aus Früchten bestehen, sind in Deutschland am häufigsten verbreitet. Die Meinung welcher Produktkategorie diese identischen Erzeugnisse zuzuordnen sind, lässt selbst Experten streiten. Einige Untersuchungsämter ordnen diese Ganzfrucht-Smoothies aufgrund der sämigen Konsistenz oder den enthaltenen Fruchtstücken den Obsterzeugnissen zu. Andere betrachten sie als Fruchtsäfte oder gänzlich als "Produkte eigener Art". Auch die Anbieter von Smoothies scheinen sich uneinig über die Produktzugehörigkeit zu sein. Ein Teil der Anbieter kennzeichnet ihr Erzeugnis mit der Verkehrsbezeichnung, das ist der Name eines Produktes, "Fruchtsaft". Der übrige Teil umschreibt sein Produkt mit Worten wie "Zubereitung aus Frucht und Fruchtsaft" oder "Multifruchtdrink aus Obstsaft und -püree". Das bestehende Lebensmittelrecht wird hier anscheinend ganz unterschiedlich interpretiert und macht die Vergleichbarkeit für Verbraucher extrem schwierig.

Aufgrund der abweichenden Auffassungen, was ein Smoothie ist und welcher Produktkategorie er zuzuordnen ist, scheint zukünftig eine einheitliche Regelung nötig. So zeigen die Ergebnisse einer Diplomarbeit der Universität Bonn, Institut für Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, dass eigene Leitsätze, zumindest für Ganzfrucht-Smoothies denkbar oder die Aufnahme einer Smoothie-Definition in bestehende Leitsätze für Obsterzeugnisse oder für Fruchtsäfte Abhilfe schaffen würden. Leitsätze böten, auch wenn nicht rechtsbindend allen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit für einen gemeinsamen Qualitätsstandard und die Sicherheit, dass sich hinter dem einen Produkt Smoothie immer dasselbe verbirgt.

aid, Andrea Kornblum


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Quelle:
aid-PresseInfo Nr. 13/10 vom 31. März 2010
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. April 2010