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ASYL/1044: Asylpaket II - Breite und massive Kritik aus der Zivilgesellschaft und Verbänden (Pro Asyl)


Pro Asyl - 18. Februar 2016

Asylpaket II - Breite und massive Kritik aus der Zivilgesellschaft und Verbänden (Pro Asyl)


Das Asylpaket II soll im Schnellverfahren durch den Bundestag gebracht werden. Von der Bundesregierung als Erfolg verbucht, stößt das Paket auf massive Kritik zahlreicher Wohlfahrts- und Fachverbände, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlicher Akteure.


Die deutliche Kritik aus einem breiten gesellschaftlichen Spektrum zeigt, dass das Paket keine Probleme löst, sondern den Kern des Asylrechts aushöhlt und den Rechtsstaat angreift. Mit dem "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" werden Verschärfungen auf den Weg gebracht, die mit dem aktuellen Zuzug von Flüchtlingen großenteils nicht im Zusammenhang stehen - mit weitreichenden Auswirkungen. Das Asylpaket II wird Flüchtlinge dauerhaft rechtlichen Beschränkungen unterwerfen.

Auf eine ernsthafte Anhörung der Verbände hat das Bundesinnenministerium (BMI) im Vorfeld verzichtet, wohl auch, um sich die zu erwartende und erhebliche Kritik von Verbänden und Organisationen zu ersparen. Nur wenige Stunden hatten Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Hilfsorganisationen Zeit, eine Stellungnahme zum Asylpaket II abzugeben - ein unmögliches Unterfangen, wenn man das Gesetzespaket durcharbeiten und kommentieren will. Die viel zu kurze Frist hat zu vielen Protestnoten von Verbänden an die Bundesregierung geführt. Das Vorgehen des BMI stellt einen klaren Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Bundesministerien dar. Zwar kann das BMI nach § 47 der Geschäftsordnung den Termin der Zuleitung des Gesetzes frei bestimmen. Ein völliger Verzicht - und diese Pro-Forma-Praxis grenzt daran - ist jedoch nicht erlaubt. Nun soll dieses Gesetz innerhalb nur einer Woche durch den Bundestag verabschiedet werden.

Hier eine Übersicht über vorliegende Stellungnahmen und Kommentare mit exemplarischen Auszügen:


PRO ASYL:

"Das geplante Gesetz sieht beschleunigte Asylverfahren vor, die einen Großteil der Asylsuchenden von fairen und sorgfältigen Verfahren ausschließen. Auf besonders starke Bedenken stößt das Vorhaben, Schutzsuchende ohne Pässe einem Schnellverfahren zu unterwerfen. Dies trifft auf einen Großteil der Ankommenden. Des Weiteren sollen alle Asylsuchenden aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern", alle Flüchtlinge, die einen Folgeantrag gestellt haben, weil sich ihre Situation grundlegend verändert hat, künftig beschleunigte Asylverfahren durchlaufen, die in nur einer Woche abgeschlossen werden sollen.

Weitere Verschärfungen sind vorgesehen: Aushebelung des effektiven Rechtsschutzes durch beschleunigte Asylverfahren, völliger Ausschluss vom Asylverfahren wegen Residenzpflichtverstoßes, Familientrennungen, Abschiebungen von Kranken. Dagegen werden die EU-Asylverfahrens- und die Aufnahmerichtlinie, deren Umsetzungsfristen bereits im Juli 2015 abgelaufen sind, nach wie vor nicht umgesetzt. Diese Richtlinien enthalten wichtige Verbesserungen der Rechtspositionen für Asylsuchende, insbesondere für besonders schutzbedürftige Gruppen wie Traumatisierte. Zum Beispiel muss im Rahmen des Asylverfahrens eine Feststellung besonderer Bedürfnisse bei Asylsuchenden erfolgen, um ihnen eine entsprechende Behandlung zu ermöglichen. Hier verletzt die Bundesregierung die bestehende Umsetzungspflicht und macht sich dadurch gegenüber der EU vertragsbrüchig. Die Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

PRO ASYL lehnt die geplanten Verschärfungen entschieden ab."


Diakonie:

"Auch wenn die Begründung des Gesetzesvorhabens als Ziel beschleunigte Asylverfahren benennt, führen die geplanten Maßnahmen tatsächlich jedoch zu mehr Bürokratie bei der Erstaufnahme vonAsylsuchenden, erschweren diese und führen so mitnichten zu einer angestrebten Verkürzung und Effektivierung. Mit dem Vorhaben könnte der Erosion rechtsstaatlicher Standards der Weg bereitet werden. Abschreckungsmaßnahmen im Gesetzesvorhaben werden nicht zu einer effektiven Reduzierung der Zuwanderung führen, solange die Ursachen, allen voran der Krieg in Syrien, fortbestehen."


Caritas:

"'Die Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte ist das falsche Mittel, um die Herausforderungen in der Flüchtlingspolitik zu bewältigen', kommentiert Caritas-Generalsekretär Georg Cremer." Und weiter heißt es: "Viele derjenigen, denen ein subsidiärer Schutz zusteht, werden aufgrund der Perspektivlosigkeit in ihren Herkunftsländern länger bei uns bleiben. 'Die Einschränkung des Familiennachzugs ist dabei das falsche Signal. Integration gelingt wesentlich besser, wenn die Familie eine gemeinsame Zukunftsperspektive in Deutschland hat', so Cremer."


Jesuiten-Flüchtlingsdienst:

Zu den einwöchigen Schnellverfahren in Besonderen Aufnahmezentren (BAE) sagt der Jesuiten-Flüchtlingsdienst: "Eine Prüfung eines Schutzbegehrens innerhalb einer Woche ist vielen Fällen mit der erforderlichen Genauigkeit und Prüfungsdichte nicht möglich. Das Asylverfahren droht bei einer solchen kurzen Frist zur Farce zu werden." Dass auch Schutzbedürftige mit besonderen Bedürfnissen vom Schnellverfahren betroffen sein könnten, kritisiert der Jesuiten-Flüchtlingsdienst: "Die sich unter anderem aus Europarecht ergebende Verpflichtung Deutschlands, ein Verfahren zu entwickeln, in denen besondere Bedürfnisse ermittelt werden und das Asylverfahren an diese Bedürfnisse angepasst wird, droht durch den Gesetzentwurf in das krasse Gegenteil verkehrt zu werden."


Der Paritätische Gesamtverband:

Zum § 30 a AsylG sagt der Paritätische Gesamtverband: "Die Regelung sieht vor, dass Asylverfahren bei bestimmten Gruppen von Ausländern beschleunigt durchgeführt werden können. Dazu gehört gemäß § 30a Abs. 1.3 auch derjenige, der ein Identitätspapier mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Diese Formulierung halten wir für außerordentlich problematisch, denn sie stellt quasi eine Generalvollmacht dar, die auf jeden, der keinen Pass hat, angewendet werden kann.

Das beschleunigte Verfahren soll zudem auf alle Folgeantragsteller angewandt werden. Auch dies ist unseres Erachtens viel zu weitgehend. Es ist nicht einzusehen, warum per se ein Folgeantragsteller dem beschleunigten Verfahren unterliegen muss. Eine wesentlich stärkere Differenzierung bei der Gruppe der Folgeantragsteller wäre notwendig."


AWO Bundesverband:

Zu den einwöchigen Schnellverfahren sagt der AWO Bundesverband: "Die Arbeiterwohlfahrt hat erhebliche Bedenken, ob eine angemessene Prüfung eines Schutzbegehrens mit der erforderlichen Genauigkeit, Prüfungsintensität und Fairness gegenüber dem oft traumatisierten Schutzsuchenden innerhalb einer Woche möglich ist. Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht die spezifische Situation von Menschen mit besonderem Schutzbedarf. Ihnen kann ein "beschleunigtes Verfahren" nicht gerecht werden. Gemäß dem Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie (AufnRL) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die spezielle Situation bestimmter Personengruppen mit besonderem Schutzbedarf zu berücksichtigen, deren Vulnerabilität über diejenige hinausgeht, der Asylsuchende schon allgemein ausgesetzt sind (etwa Schwangere, Minderjährige, Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen, Kranke und Traumatisierte)."


Deutscher Anwaltverein:

"Besondere Erstaufnahmeeinrichtungen ohne asylrechtskundige Beratung sind verfassungswidrig. Eine asylrechtskundige Beratung im Dauerbereitschaftsdienst, wie am Rhein-Main-Flughafen gewährleistet, erfordert eine Vielzahl von asylrechtlich kundigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im Rahmen eines vorher koordinierten Einsatzplanes eine täglich mögliche asylrechtskundige Beratung ermöglichen. An den in der Vereinbarung der Parteivorsitzenden vom 5.11.2015 vorgesehenen Orten (Manching, Bamberg) kann dies zum heutigen Zeitpunkt sicher nicht gewährleistet werden. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG würde durch den Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen."


Neue Richtervereinigung:

"Viel zu unbestimmt und unverhältnismäßig ist die geplante Neuregelung des § 33 Abs. 1 und 2 AsylG-E zum Nicht-Betreiben des Verfahrens vor dem BAMF. Die schlichte Bestimmung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, entspricht n icht den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU, da es an dem zu kodifizierenden Grund für die Annahme des Nicht-Betreibens fehlt. Vielmehr soll sowohl auf eine entsprechende behördliche Aufforderung als auch auf die Bestimmung eines Zeitraums verzichtet werden, nach dessen Ablauf bislang erst von einer Untätigkeit auf das Desinteresse am Verfahren geschlossen werden durfte. Auf diese fingierte Rücknahmeerklärung setzt § 33 Abs.2 AsylG-E noch eine Vermutungsregelung, ohne dass diese Tatbestände wiederum Raum für ein Abwarten und Reagieren zulassen - obwohl Art. 28 Abs. 1 Satz 2 b) der Richtlinie 2013/32/EU bezüglich der Vermutung nach Untertauchen oder Verstoß gegen die Residenzpflicht als negatives Tatbestandsmerkmal verlangt, dass der Antragsteller nicht innerhalb angemessener Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat. Schließlich fehlt auch die von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU geforderte Nachweislichkeit der die Vermutung begründenden Tatbestände."


Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein:

"Das Asylpaket I vom Herbst letzten Jahres und das nun zur Verabschiedung anstehende Asylpaket II sind ein fundamentaler Angriff auf die Rechtskultur dieses Landes. Anhörungsrechte im parlamentarischen Verfahren werden bis zur Unkenntlichkeit verkürzt. Eine sachliche Auseinandersetzung und Diskussion wird unmöglich. Bereits Ende Februar soll das Gesetz verabschiedet werden. Weder das Asylpaket I noch das Asylpaket II führen zu einer Beschleunigung der Asylverfahren, ihrem angeblichen Hauptzweck. Dabei wäre eine Beschleunigung des Asylverfahrens dringend notwendig. Beide Asylpakete beschränken sich im Wesentlichen auf Symbolpolitik."


Deutsches Institut für Menschenrechte:

"Die extreme Verkürzung des Verfahrens sowie der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht mit den grund- und menschenrechtlichen Anforderungen an ein faires Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vereinbar, weil dadurch eine angemessene und unabhängige Verfahrens- und Rechtsberatung in den Aufnahmezentren aufgrund der hohen Anzahl der Betroffenen und der - in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Residenzpflicht - nicht gewährleistet erscheint. Verfahrensgarantien, wie sie auch in der EU-Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen sind, der Zugang zur Rechtsberatung und Sprachmittlung, würden dadurch unterlaufen. [...] Die vorgesehene Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre ist überdies nicht mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar. Die davon betroffenen Kinder wären dadurch gezwungen, mindestens zwei Jahre - in der Praxis noch länger - ohne einen Elternteil zu leben. Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, dass ein Kind nicht von seinen Eltern getrennt wird, es sei denn, dass diese Trennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Den Mitgliedern der Familie als "Grundeinheit der Gesellschaft" soll der "erforderliche Schutz und Beistand" gewährt werden, "damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gesellschaft voll erfüllen kann".11 Dem entsprechend sind auch Anträge auf Familienzusammenführungen "wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten (Art. 10 KRK)."


Amnesty International:

"Der Kernbestandteil eines jeden fairen Verfahrens - auch Asylverfahrens - ist der Zugang zu einer Rechtsanwält_in oder einer Rechtsberatung. Fehlt Asylsuchenden dieser Zugang oder werden sie nicht umfassend und unabhängig informiert, kann ein Asylverfahren nicht fair sein! Spätestens wenn sie Einspruch gegen einen negativen Bescheid einlegen wollen ("Rechtsbehelfsverfahren"), haben sie Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung (Art. 20 I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU).

Nach dem Asylpaket II müssten Schutzsuchende diesen Einspruch innerhalb der extrem kurzen Frist von nur einer Woche einlegen. In den Regionen der geplanten Zentren wird es kaum genügend Rechtsanwält_innen geben, die einem so hohen Bedarf in so kurzer Zeit gerecht werden können. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Garantie auf Rechtsberatung und -vertretung in den Zentren nicht eingehalten werden kann. Und selbst wenn: eine nur einwöchige Frist, um sich in einen neuen Fall einzuarbeiten, ist sehr kurz. Damit würden rechtsstaatliche Prinzipien verletzt. Von fairen Verfahren kann dann keine Rede mehr sein."


Bundespsychotherapeutenkammer:

"Die Bundesregierung stellt mit dem Gesetzesentwurf Asylsuchende unter Generalverdacht, Erkrankungen lediglich vorzutäuschen, um eine Abschiebung zu verhindern. Dieser Vorwurf gilt insbesondere für psychische Erkrankungen und hier besonders die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Deshalb soll mit der Gesetzesänderung die PTBS regelhaft nicht mehr zu denjenigen schwerwiegenden Erkrankungen gezählt werden, die eine Abschiebung verhindern können. Die Bundesregierung drückt damit ein grundsätzliches und massives Misstrauen gegenüber psychisch kranken und traumatisierten Menschen aus. Ihnen wird unterstellt, ihre Symptome lediglich vorzutäuschen, um nicht abgeschoben zu werden. Psychische Erkrankungen, insbesondere PTBS sind aber als schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankungen zu berücksichtigen. Tatsächlich ist es so, dass Flüchtlinge deshalb psychische Erkrankungen sehr häufig als Abschiebehindernis geltend machen, weil sie auch sehr häufig unter psychischen Erkrankungen leiden. Die den Regelungen zugrunde liegenden Annahmen entbehren daher jeglicher empirischer Grundlage. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert die Bundesregierung auf, die Passagen in der Gesetzesbegründung, die psychisch kranke und traumatisierte Asylsuchende diffamieren, zu korrigieren.

Die Bundesregierung plant, dass viele Flüchtlinge ein beschleunigtes Asylverfahren erhalten, in denen sie nur eine Woche Zeit haben, unter anderem nachzuweisen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen. So muss in dieser Frist auch nachgewiesen werden, dass jemand aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht abgeschoben werden kann. Es ist jedoch kaum möglich, innerhalb einer Woche ärztliche oder psychotherapeutische Gutachten zu beschaffen, die belegen, dass eine Abschiebung lebensbedrohlich ist. Besonders für Menschen, die unter einer PTBS leiden, führen die geplanten beschleunigten Asylverfahren zu großer Benachteiligung. Zu den Symptomen der PTBS gehört, dass die Patienten nicht kohärent und chronologisch über die traumatischen Ereignisse berichten können. Außerdem führen Scham- und Schuldgefühle dazu, dass die Betroffenen erst Zeit brauchen, um Vertrauen zu fassen und sich sicher zu fühlen, bevor sie über die traumatischen Erfahrungen sprechen können. Die BPtK fordert daher die ersatzlose Streichung des beschleunigten Asylverfahrens ( 30a Asylgesetz)."


Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer:

"Aus unserer Sicht treffen die geplanten Verschärfungen im Aufenthaltsgesetz eine der schwächsten Flüchtlingsgruppen mit besonderer Härte: traumatisierte und erkrankte Geflüchtete. Gesundheitliche Erkrankungen und psychische Störungen werden im vorliegenden Gesetzesentwurf als Abschiebehindernisse ausgeschlossen - eine Abschiebung soll mit dem Gesetz auch für lebensbedrohlich erkrankte Personen regelmäßig möglich sein. Dies ist u.E. nach mit den Menschenrechten und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar. Eine Abschiebung wird in dem Gesetz bereits als legal angesehen, wenn im Herkunftsland eine medizinische Versorgung möglich ist. Es wird davon ausgegangen, dass beinahe alle Krankheiten auch in den Herkunftsländern behandelt werden können. Es gilt generell als "zumutbar", so die Begründung des Gesetzentwurfs, dass erkrankte Personen sich in Teile des Herkunftslands begeben, in denen ausreichende medizinische Versorgung vorhanden sei - ungeachtet dessen, ob dies tatsächlich realistisch erreichbar und im Einzelfall zumutbar ist."


Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

"[Die aus dem] Entwurf resultierende langfristige bis dauerhafte Trennung minderjährig eingereister Flüchtlinge von ihren Eltern [ist] mit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) nicht zu vereinbaren.

Durch die ebenfalls vorgesehene Aussetzung des Nachzugs von Kindern zu Eltern befürchtet der Bundesfachverband umF zudem, dass in einer Folgewirkung die bereits jetzt schon hohe Zahl von Kindern und Jugendlichen, die über die Ägäis und die "Balkanroute" nach Deutschland fliehen und dort erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, weiter zunehmen wird, wenn ihnen der legale Nachzug zu Elternteilen verwehrt bleibt."


URL des Artikels auf der Pro Asyl-Homepage:
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/asylpaket_ii_massive_kritik_aus_der_zivilgesellschaft_kirche_und_wohlfahrtsverbaenden/

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Quelle:
Pro Asyl, 18. Februar 2016
Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M.
Telefon: +49 (0) 69 - 24 23 14 - 0, Fax: +49 (0) 69 - 24 23 14 72
E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de
mit freundlicher Genehmigung von Pro Asyl


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2016

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