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ASYL/982: Ausstieg aus dem Flüchtlingsvölkerrecht? Populismus wider der Verfassung (Pro Asyl)


Pro Asyl - 5. Oktober 2015

Ausstieg aus dem Flüchtlingsvölkerrecht? Populismus wider der Verfassung


Deutsche Politiker verschiedener Parteien überbieten sich mit Vorschlägen, wie die Flüchtlingszahlen begrenzt werden könnten: Die einen fordern "Obergrenzen" für Asyl, die anderen Zurückweisungen an den Außengrenzen, wieder andere wollen die EU umzäunen. Diese Vorschläge sind blanker Populismus. Sie sind weder mit dem Grundgesetz, noch mit dem gemeinsamen europäischen Asylsystem oder dem internationalen Völkerrecht vereinbar.


In der aktuellen Asyldebatte versuchen sich zahlreiche Politikerinnen und Politiker mit Vorschlägen zur Reduzierung der Flüchtlingszahlen zu überbieten. Es müsse eine "Obergrenze" geben, fordern Politiker von CSU bis SPD. CSU-Politiker Markus Söder stellte gar das Grundrecht auf Asyl infrage. Diejenigen, die eine Obergrenze fordern, plädieren damit zugleich für eine Missachtung des EU-Asylrechts und für einen Ausstieg aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Denn die Vorschläge sind mit dem deutschen und europäischen Asyl- und dem internationalen Flüchtlingsrecht nicht vereinbar - ein Überblick:


Das Grundrecht auf Asyl nach Artikel 16a GG

Das Asylgrundrecht nach Artikel 16a Grundgesetz (GG) garantiert einen Anspruch auf Asyl für politisch Verfolgte. Sobald ein Asylsuchender die Grenze Deutschlands erreicht, entsteht der Schutzanspruch. Die schutzsuchende Person hat ein Recht auf Zugang zum Verfahren und auf Schutzgewährung. Die sog. Drittstaatenregelung begrenzt das Asylgrundrecht, wenn eine Person über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Alle EU-Staaten und darüber hinaus diejenigen Staaten, in denen die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist, gelten als sichere Drittstaaten.


Türkei: kein sicherer Drittstaat

Die Türkei ist beispielsweise kein sicherer Drittstaat, da diese die GFK nur mit dem sogenannten Territorialvorbehalt gezeichnet hat. Damit ist gemeint, dass die Türkei die GFK nach wie vor - wie 1951 ursprünglich vorgesehen - nur auf europäische Flüchtlinge anwendet. Sie hat das Zusatzprotokoll zur GFK von 1967 nicht unterzeichnet, wonach der GFK-Schutz auf alle Flüchtlinge, unabhängig von der Herkunftsregion, anzuwenden ist. Weil die Türkei also den GFK-Schutz nicht für Flüchtlinge aus Nahost oder beispielsweise Eritrea gewährleistet, darf sie damit nicht als "sicherer Drittstaat" betrachtet werden.


Schutz auch bei Einreise über sicheren Drittstaat

Die Drittstaatenregelung hat dennoch eine große praktische Bedeutung: Alle Asylsuchenden, die auf dem Landweg einreisen, werden regelmäßig vom Schutz des Asylgrundrechts ausgeschlossen. Denn alle Deutschland umgebenden Länder gelten als sichere Drittstaaten. Das heißt jedoch nicht, dass die Asylsuchenden schutzlos bleiben: Sie bekommen - wenn sie im Herkunftsland verfolgt werden - den Flüchtlingsstatus entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiären Schutz zuerkannt. Diese Schutzformen können nicht lediglich wegen Durchreise durch einen EU-Staat vorenthalten werden. Ob sie diesen Schutz in Deutschland erhalten oder ob ein anderes EU-Land zuständig ist, richtet sich indes nach der europäischen Dublin-III-Verordnung.


Ausstieg aus dem Grundgesetz?

Eine gänzliche Abschaffung des Asylrechts nach dem Grundgesetz wäre nicht möglich. Die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 19 Abs. 2 GG) schützt uns davor, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Demnach wird der Kernbereich eines jeden Grundrechts - auch des Asylgrundrechts - über die Garantie der Menschwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) abgesichert.

Jenseits des Kernbereichs würde über das EU-Recht ein umfassender Schutzanspruch von Flüchtlingen fortbestehen. Seit 1999 hat die EU die Kompetenz, das Flüchtlingsrecht zu regeln. Die Qualifikationsrichtlinie definiert seit 2004 den Flüchtlingsschutz für alle EU Mitgliedstaaten verbindlich. Auch die EU-Grundrechtecharta garantiert ein Recht auf Asyl (Artikel 19). Das heißt: Das individuelle Recht auf Asyl besteht auf EU-Ebene fort und ist zu beachten, auch wenn das Grundgesetz weiter eingeschränkt würde.


Europäisches Asylrecht garantiert Zugang zum Verfahren

Nach der EU-Asylverfahrensrichtlinie haben Asylsuchende das Recht, an der Grenze oder aber schon in den Territorialgewässern der EU-Staaten einen Asylantrag zu stellen. Dieser hat zur Folge, dass sie in dem betreffenden Land bleiben dürfen, so lange ihr Asylantrag geprüft wird (Artikel 9). Die Richtlinie garantiert ausdrücklich, dass jeder Antrag auf Schutz geprüft werden muss - dass die Asylsuchenden also einen Zugang zum Verfahren haben. Erst wenn der Antrag negativ beschieden worden ist und der Rechtsweg vor Gericht ausgeschöpft ist, dürfen die Staaten die betreffende Person abschieben. Die Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze ist ein klarer Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie.


Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Magna Charta des internationalen Flüchtlingsschutzes. Kerngarantie für Schutzsuchende ist das sogenannte Refoulement-Verbot, das in Artikel 33 Abs. 1 GFK geregelt ist. Demnach dürfen die Vertragsstaaten einen Flüchtling nicht über die Grenzen von Gebieten aus- oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Asylsuchende, die an der Grenze eines EU-Staates Asyl beantragen, werden also von der GFK vor Zurückweisung geschützt. In einem Asylverfahren muss festgestellt werden, ob sie ein Flüchtling im Sinne der GFK sind - nur wenn dies verneint wird, lässt die GFK eine Zurückweisung zu.


Europäische Menschenrechtskonvention

Einen ähnlichen Refoulement-Schutz wie die GFK gewährleistet die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) über Artikel 3. Hiernach ist ein jeder vor Folter und vor einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe geschützt. Einher geht damit auch der Schutz vor Zurückweisung oder Abschiebung in einen Staat, in dem Folter oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht. Ebenso darf nicht in Staaten abgeschoben werden, die die Flüchtlinge in den Folterstaat abschieben würden - Artikel 3 EMRK schützt also vor Kettenabschiebungen.

Die EMRK gilt auch für Frontex-Operationen im Mittelmeer. Wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in einem Grundsatzurteil (Hirsi ./. Italien) entschieden hat, ist der Schutz vor Zurückweisung auch auf Hoher See zu beachten. Ein Abfangen von Flüchtlingen auf dem Mittelmeer, um sie sodann nach Nordafrika oder in die Türkei zurückzubringen, ist weder mit Artikel 3 EMRK noch mit dem Schutz vor Kollektivausweisung (Artikel 4 des 4. Prot. Zur EMRK) vereinbar.


Schutz vor Zurückweisung gilt auch im Notstand

Der Schutz vor Zurückweisung nach Artikel 3 EMRK ist im Übrigen "notstandsfest". Das heißt, dass dieser auch im Falle eines Notstandes, also sogar im Krieg, beachtet werden muss. Dies legt Artikel 15 Abs. 2 EMRK fest. Das hat zur Folge, dass ein Vertragsstaat der EMRK in keinem Fall von Artikel 3 EMRK abweichen darf. Wer sich vom Schutz vor Zurückweisung verabschieden möchte, der muss in der Konsequenz die gesamte EMRK aufkündigen.


Merkel hat Recht: Keine Obergrenzen

Deutschland ist eingebunden in einem europäischen und internationalen Schutzsystem. Zu Recht hat die internationale Staatengemeinschaft nach Ende des Zweiten Weltkriegs Rechtsgarantien für Flüchtlinge geschaffen, damit nie wieder Flüchtlinge an den Grenzen von Staaten, die Schutz bieten könnten, abgewiesen würden. Deswegen ist es richtig, wenn Kanzlerin Merkel feststellt: "Das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte kennt keine Obergrenze."


Weitere Informationen:

Kooperation mit der Türkei: Wie die EU die Ägäis-Grenze schließen will (05.10.15):
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/kooperation_mit_der_tuerkei_wie_die_eu_die_aegaeis_grenze_schliessen_will/

"Krieg gegen Schlepper" - Bundestag beschließt verfassungs- und völkerrechtswidrigen Militäreinsatz (02.10.15):
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/krieg_gegen_schlepper_bundestag_beschliesst_verfassungs_und_voelkerrechtswidrigen_militae/


URL des Artikels auf der Pro Asyl-Homepage:
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/ausstieg_aus_dem_fluechtlingsvoelkerrecht_populistische_vorschlaege_wider_der_verfassung/

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Quelle:
Pro Asyl, 5. Oktober 2015
Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M.
Telefon: +49 (0) 69 - 24 23 14 - 0, Fax: +49 (0) 69 - 24 23 14 72
E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de
mit freundlicher Genehmigung von Pro Asyl


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Oktober 2015

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