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ARBEIT/1851: Von der Leyen - "Pflegemindestlohn sichert Qualität in einer Zukunftsbranche" (BMAS)


Bundesministerium für Arbeit und Soziales - 30. Juli 2010

Von der Leyen:
"Pflegemindestlohn sichert Qualität in einer Zukunftsbranche"

Mindestlohn für 520.000 Beschäftigte der Pflegebranche gilt ab 1. August


Die Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche tritt am 1. August 2010 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben rund 520.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Branche einen Anspruch auf einen Mindestlohn.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen: "Vom Pflegemindestlohn profitieren Pflegepersonal und die Pflegebedürftige gleichermaßen. Der Pflegebedarf wächst und hochwertige, qualifizierte Pflege braucht motiviertes Fachpersonal. Das geht nicht ohne angemessene Entlohnung - insbesondere mit Blick auf die volle Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2011. Der Mindestlohn kommt daher zur rechten Zeit. Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigte der Pflegebranche eigenständig und einvernehmlich ihre spezielle Lohnuntergrenze ausgehandelt und beschlossen haben. Damit haben die besten Experten in eigener Sache die Rahmenbedingungen so justiert, dass diese Zukunftsbranche für Arbeitskräfte attraktiv bleibt und weiter wachsen kann."

Die Pflegekommission hatte sich im März einstimmig auf die nun umgesetzten Lohnuntergrenzen verständigt. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. August 2010 im Westen (einschließlich Berlin) 8,50 Euro und im Osten 7,50 Euro pro Stunde. Ab 2012 sollen die Mindestlöhne dann schrittweise ansteigen. Bis Mitte 2013 erhöhen sie sich auf 9,00 Euro bzw. 8,00 Euro. Die Pflegekommission hat sich dabei an der bestehenden Struktur der Einkommen orientiert. Mit der gewählten Stufenlösung steigen die vorgesehenen Mindestentgelte in Ostdeutschland prozentual stärker als in Westdeutschland. Damit erfolgt ein Einstieg in eine regionale Angleichung. Die Mindestlohnverordnung läuft bis zum 31. Dezember 2014.

Der Pflegemindestlohn gilt für Betriebe oder selbstständige Betriebsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Ausdrücklich ausgenommen sind solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante Krankenpflege nach dem SGB V erbringen.

Er ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen, gültig. Damit gilt er nicht für Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer. Ausgeschlossen vom persönlichen Geltungsbereich sind Auszubildende, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben, sowie Praktikantinnen und Praktikanten, deren Tätigkeit im untrennbaren Zusammenhang mit einem berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgang oder einer entsprechenden Maßnahme steht. Dies greift die besondere Ausbildungssituation in der Pflegebranche auf. Neben den klassischen Ausbildungsberufen erfolgt der Berufseinstieg vielfach durch Bildungsmaßnahmen, die mit einem Praxisteil in Pflegebetrieben verbunden sind."


Gilt die Verordnung für Privathaushalte? Haben Auszubildende künftig Anspruch auf den Mindestlohn? Was ist mit Zeitarbeitnehmern? Warum gibt es in der Verordnung unterschiedliche regionale Mindestlöhne? Antworten auf diese und viele weitere praktische Fragen rund um den Pflegemindestlohn finden Sie auf www.bmas.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37 vom 30. Juli 2010
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Juli 2010