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BANK/463: Bundeskabinett beschließt Restrukturierungsfonds-Verordnung (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 02. März 2011

Bundeskabinett beschließt Restrukturierungsfonds-Verordnung


Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 2. März 2011 die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Restrukturierungsfonds-Verordnung beschlossen. Der Beschluss basiert auf einer entsprechenden Ermächtigung im Restrukturierungsfondsgesetz, das als Teil des Restrukturierungsgesetzes Ende letzten Jahres in Kraft getreten war.

Auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes und der heute beschlossenen Verordnung soll künftig die Bankenabgabe erhoben werden. Mit dieser Bankenabgabe wird ein Restrukturierungsfonds aufgebaut, der bei künftigen Bankenschieflagen einspringen soll. Auf diese Weise trägt die Kreditwirtschaft selbst zur Bewältigung der Krisenkosten bei. Künftige Notlagen gehen damit nicht mehr primär zu Lasten des Steuerzahlers.

Die heute beschlossene Verordnung präzisiert die Vorgaben des Restrukturierungsfondsgesetzes für die Erhebung der Bankenabgabe hinsichtlich der Abgabesätze, der Zumutbarkeitsgrenze und des Erhebungsverfahrens. Im Einzelnen bedeutet dies:

Abgabesätze: Je größer das Geschäftsvolumen einer Bank, desto höher der Jahresbeitrag (progressiver Tarif in drei Stufen in Höhe von zwei, drei und vier Basispunkten gestaffelt nach der Größe der "beitragserheblichen Passiva"). Als zweite Komponente für den Jahresbeitrag werden außerdem die noch nicht abgewickelten Termingeschäfte der Bank berücksichtigt (einheitlicher Tarif von 0,015 Basispunkten).

Zumutbarkeitsgrenze: Der Jahresbeitrag wird bei 15 Prozent des Jahresüberschusses gekappt, um die Zumutbarkeit der Abgabe sicherzustellen. Auf jeden Fall wird aber ein Mindestbeitrag in Höhe von 5 Prozent des regulären Jahresbeitrags erhoben. In Ergänzung der Zumutbarkeitsregelung ist zudem vorgesehen, dass Banken, die in einem Jahr aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze keinen vollen Jahresbeitrag oder nur den Mindestbeitrag zahlen, die gekappten Beiträge ohne zeitliche Befristung nachzahlen müssen, soweit die Zumutbarkeitsgrenze in einem der Folgejahre durch den regulären Jahresbeitrag nicht ausgeschöpft wird.

Erhebungsverfahren: Die für die Berechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten müssen von einem Abschlussprüfer bestätigt und bis zum 15. Juli eines Jahres an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) gemeldet werden, damit die Beitragsbescheide zum 30. September eines Jahres erlassen werden können.

Der heutige Beschluss des Bundeskabinetts führt noch nicht zum Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung wird nunmehr dem Deutschen Bundestag zugeleitet, der bis zum 8. April 2011 Änderungen verlangen kann. Falls der Deutsche Bundestag Änderungen verlangt, muss das Kabinett die Verordnung mit diesen Änderungen erneut beschließen oder eine neue Verordnung auf den Weg bringen. Für ihr Inkrafttreten bedarf die Verordnung überdies abschließend der Zustimmung des Bundesrates.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 02.03.2011
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. März 2011