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STEUER/1234: Gesetzesentwürfe zum Jahressteuergesetz 2013 und dem Verkehrsteueränderungsgesetz (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Pressemitteilung Nr. 20 vom 23. Mai 2012

Kabinett hat die Gesetzesentwürfe zum Jahressteuergesetz 2013 und dem Verkehrsteueränderungsgesetz (ändert das Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Versicherungssteuergesetz) beschlossen



Das Jahressteuergesetz 2013 umfasst insgesamt 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen. Umgesetzt wird europäisches Recht, aber auch Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens und zum Bürokratieabbau. Die Bundesregierung bleibt bei ihrer steuerpolitischen Linie, das rechtlich Notwendige und Vereinfachende umzusetzen und die Haushaltskonsoliderung konsequent fortzusetzen.

Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Maßnahmen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013:

Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst

Der Entwurf sieht eine Neufassung des Paragraph 3 Nummer 5 EStG als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab dem 1. Juli 2011 vor. Der bisherige Wehrsold bleibt innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten. Der Wehrsold nach Paragraph 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280 bis 350 Euro monatlich.
Steuerfrei gestellt wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld. Dies beträgt derzeit monatlich maximal 336 Euro.

EU-Amtshilferichtlinie

Mit dem EU-Amtshilfegesetz wird die so genannte EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie bezweckt vor allem eine effizientere Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Schaffung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten und die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs.

Elektromobilität

Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt:
In einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre . Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.

Feuerschutzsteuerverfahren

Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben, modernisiert und vereinfacht.


Hervorzuheben bei den Änderungen des Versicherungsteuergesetzes im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes sind insbesondere

  • der Bürokratieabbau für Wirtschaft und Verwaltung durch die Möglichkeit zur elektronischen Steueranmeldung;
  • Verdoppelung des Schwellenwertes für die vierteljährliche - statt monatliche - Abgabe der Steueranmeldung sowie Einräumung eines jährlichen Anmeldungszeitraums für Kleinstversicherer; sowie
  • die Sicherung des Steueraufkommens durch die steuerliche Erfassung von tatsächlich getragenen Selbstbehalten bei Kfz-Haftpflichtversicherungen;
  • Erweiterung des Kreises der Personen, die für die Entrichtung der Versicherungsteuer haften sowie ausdrückliche Regelung der Anwendbarkeit des Versicherungsteuergesetzes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Zone seewärts der 12-Seemeilen-Grenze bis 200 Seemeilen zur Entfernung zur Küste) ab 1. Januar 2013.

Mit den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes soll in erster Linie eine Maßnahme des "Regierungsprogramms Elektromobilität" umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf eines Verkehrsteueränderungsgesetzes sieht hier folgende Regelungen vor:

  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre bei erstmaliger Zulassung bis zum 31. Dezember 2015;
  • die Erweiterung der Steuerbefreiung auf reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen und die Fortführung der Steuerbefreiung für 5 Jahre für reine Elektrofahrzeuge bei erstmaliger Zulassung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020.

Außerdem soll das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Vereinfachung erfahren, in dem künftig grundsätzlich die verkehrsrechtlichen Feststellungen zur Einstufung in Fahrzeugklassen auch für die Kraftfahrzeugsteuer übernommen werden.

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Quelle:
BMF-Pressemitteilung Nr. 20 vom 23.05.2012
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Mai 2012