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UNTERNEHMEN/2104: Schlecker und die Leiharbeit - kein Einzelfall (idw)


Universität Duisburg-Essen, Ulrike Bohnsack, 14.01.2010

UDE: Schlecker und die Leiharbeit - kein Einzelfall


Dass ein Unternehmen Beschäftigte kündigt und ihnen die gleiche Arbeit über eine Leiharbeitsfirma zu deutlich schlechteren Konditionen anbietet, ist keineswegs ein Einzelfall. Wie die Firma Schlecker haben in den vergangenen Jahren "viele Unternehmen ein eigenes Zeitarbeitsunternehmen gegründet, um geltende tarifliche Standards zu unterlaufen", kritisiert Dr. Claudia Weinkopf, Forschungsdirektorin am Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen (UDE). "Nicht selten kehren dieselben Beschäftigten auf diesem Wege auf ihren früheren Arbeitsplatz zurück - nur für weniger Geld und zu schlechteren Arbeitsbedingungen!"

Untersuchungen des IAQ zur Entwicklung der Zeitarbeit in Deutschland zeigen, dass es solche Praktiken in fast allen Branchen gibt. Nach Ergebnissen der Betriebsrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung hatten bis 2007 bereits gut 7 Prozent aller Unternehmen mit betrieblicher Interessenvertretung eine solche interne Zeitarbeitsfirma gegründet - im Bereich von Banken und Versicherungen sogar mehr als 9 Prozent. Im Unterschied zum spektakulären Schlecker-Fall betrifft dies meist allerdings nur einen Teil der Gesamtbelegschaften. Nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen, sondern auch kirchliche Pflegeeinrichtungen oder große Wohlfahrtsverbände versuchen, auf diese Weise Personalkosten zu reduzieren.

Illegal ist dies nach geltender Rechtslage nicht. Zwar wurden mit der letzten Reform der Arbeitnehmerüberlassung 2003 die Grundsätze von Equal Pay und Equal Treatment gesetzlich verankert. D.h., das Zeitarbeitunternehmen muss seinen Leiharbeitskräften die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewähren, die im Betrieb des Kunden gelten. "Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, die inzwischen zur Regel geworden ist", stellt die Arbeitsmarktexpertin fest. "Abweichungen von diesen Grundsätzen sind möglich, wenn nach Tarifverträgen, die für die Leiharbeit abgeschlossen worden sind, entlohnt wird. Angaben von Arbeitgeberverbänden in der Zeitarbeit zufolge ist diese Ausnahmeklausel inzwischen zur Regel geworden - mindestens 95 Prozent der Leiharbeitskräfte in Deutschland werden nach einem Tarifvertrag für Leiharbeit bezahlt, nicht nach dem Tarif im Entleihbetrieb." Die Einstiegslöhne liegen aktuell zwischen 6,15 und 6,50 Euro in Ost- bzw. 7,35 und 7,51 Euro in Westdeutschland - und damit weitaus niedriger als in vielen tarifgebundenen Betrieben in anderen Branchen.

Das macht es in vielen Bereichen attraktiv, Zeitarbeitskräfte nicht nur einzusetzen, um auf unterschiedlichen Arbeitsanfall reagieren zu können, sondern mehr oder weniger dauerhaft, zeigen die IAQ-Untersuchungen. Begünstigt werde diese Praxis dadurch, dass seit 2003 auch die zeitliche Begrenzung des Einsatzes von Leiharbeitskräften in einem Entleihbetrieb aufgehoben wurde, die anfangs bei maximal drei Monaten und vor der Reform 2003 zumindest noch bei 24 Monaten lag, so Weinkopf. Nunmehr können dieselben Leiharbeitskräfte über Jahre zu schlechteren Bedingungen eingesetzt werden. "Bei gewerblicher Leiharbeit ist dies immer noch eher selten; die Gründung von unternehmensinternen Leiharbeitseinheiten hat dies aber offenbar stark beflügelt, denn diese Regelung ermöglicht es Betrieben, tarifliche Standards zu unterlaufen, ohne sich von erfahrenen Beschäftigten trennen zu müssen".

Wirksam unterbunden werden könnte Lohndumping durch Leiharbeit nur, wenn tarifliche Abweichungen von Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nicht mehr möglich wären. Frankreich und andere Länder machen vor, dass dies Leiharbeit nicht grundsätzlich verhindert, aber stärker auf das ursprüngliche Ziel - den Ausgleich von Auftragsschwankungen - begrenzt. Die Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitskräften könnte in dieselbe Richtung wirken, schlägt die UDE-Wissenschaftlerin vor. "Alternativ oder ergänzend könnte man den maximalen Anteil von Leiharbeitskräften auf der betrieblichen Ebene beschränken - z.B. auf 20 Prozent."

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Universität Duisburg-Essen, Ulrike Bohnsack, 14.01.2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2010