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UNTERNEHMEN/2579: Ministererlaubnis Edeka/Kaisers Tengelmann - Befangenheitsvorwurf zurückgewiesen (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Berlin, 12. Juli 2016

BMWi weist Befangenheitsvorwurf zurück


Zum Urteil des OLG Düsseldorf zur Ministererlaubnis Edeka - Kaisers Tengelmann erklärt das BMWi:

Am 16. November 2015 hat, wie in solchen Verfahren rechtlich erforderlich, eine öffentliche Anhörung zu der beantragten Ministererlaubnis im BMWi stattgefunden, an der selbstverständlich alle am Verfahren Beteiligten teilgenommen haben. Bundeswirtschaftsminister Gabriel hat an dieser mehrstündigen Anhörung, die von einem Fachbeamten des BMWi geleitet wurde, persönlich die ganze Zeit teilgenommen, um sich umfassend über den Stand des Verfahrens und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente zu informieren und sich ein umfassendes Bild zu machen.

Bundesminister Gabriel ist damit der erste Bundeswirtschaftsminister, der im Rahmen eines derartigen Verfahrens, an einer solchen Anhörung teilgenommen hat. Der Minister hat zudem, wie in solchen Verfahren üblich, auch Gespräche mit den Antragstellern geführt. Diese haben am 1. und 18. Dezember 2015 (nicht wie vom Gericht behauptet am 1. und 16. Dezember 2015) stattgefunden. Dies ist im Rahmen eines solchen Verfahrens üblich, möglich und zulässig. Dabei hat er den Antragsstellern mitgeteilt, dass eine Erlaubnis nur unter klaren Auflagen erfolgen könne, da die Sicherung von Arbeitnehmerrechten für ihn ein wichtiger Gemeinwohlgrund und ein wichtiges Entscheidungskriterium darstelle.

Das OLG Düsseldorf verweist auf ein schriftliches Angebot von REWE zur Übernahme von Kaisers/Tengelmann vom 30.11.2015. Dieses Angebot ist also erst nach der Anhörung am 16.11., die eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das Verfahren bildete, vorgelegt worden. Im Übrigen ist dieses Angebot in der Entscheidung zur Ministererlaubnis im März 2016 berücksichtigt worden. Dieses Angebot von REWE stellte gegenüber dem Angebot von Edeka allerdings aus kartellrechtlichen Gründen keine Alternative dar.

Darüber hinaus hat es im Februar und März weitere Anhörungen, auch unter Beteiligung von REWE und unter Einbeziehungen des Angebotes von REWE sowie der Möglichkeit von REWE Stellung zu nehmen gegeben. Damit ist die Feststellung des Gerichts nicht zutreffend, es habe kein "transparentes, objektives und faires Verfahren" und keine "unverzichtbare, gleichmäßige Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten" gegeben. Die vom Gericht behauptete Befangenheit wurde von keinem Verfahrensbeteiligten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.

Für das BMWi ist nicht nachvollziehbar, dass Arbeitsnehmerrechte vom Gericht nicht als Gemeinwohlgrund angesehen werden. Das BMWi bleibt bei seiner Haltung, dass die Sicherung von Arbeitnehmerrechten und der Erhalt von rund 16.000 Arbeitsplätzen sehr wohl einen Gemeinwohlgrund darstellen können. Denn es geht hier um die Existenz von vielen tausenden Beschäftigten und deren Familien, die eine Berücksichtigung in solchen Verfahren erforderlich machen.

Im Übrigen wird das BMWi das Urteil nun auswerten und im Anschluss über weitere Schritte entscheiden. Wir bedauern, dass nun für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Phase weiterer Unsicherheit eintritt. Alle Beteiligten sind jetzt aufgerufen, diesen Zustand für die Beschäftigten möglichst schnell zu beenden.

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Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 12. Juli 2016
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Telefon: 030-186150
E-Mail: info@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juli 2016

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