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VERKEHR/1150: Gelbe Rundumleuchte nur mit Genehmigung (aid)


aid-PresseInfo Nr. 33/10 vom 18. August 2010

Wann sind Warnleuchten erlaubt?

Gelbe Rundumleuchte nur mit Genehmigung


(aid) - Gelbe Rundumleuchten an landwirtschaftlichen Fahrzeugen sieht man immer häufiger im Straßenverkehr. In erster Linie werden damit überbreite Fahrzeuge (mehr als drei Meter breit) und selbst fahrende Arbeitsmaschinen (Kartoffelroder, Maishäcksler, Rübenroder) ausgerüstet. Die gelben Warnleuchten sollen andere Verkehrsteilnehmer vor diesen großen und oft langsamer fahrenden Maschinen warnen. Doch immer öfter sieht man auch ganz normale Schlepper damit. Vor allem junge Landwirte setzen sie gerne ein. Doch ist das eigentlich erlaubt? Günter Heitmann von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert, dass die Benutzung von Rundumleuchten grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.

Nach Paragraph 52 Abs. 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung dürfen nur Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung mit Rundumleuchten ausgestattet werden, wenn das zuständige Straßenverkehrsamt das genehmigt hat. Das gleiche gilt für Begleitfahrzeuge solcher überbreiten Fahrzeuge (z. B. bei Überführungsfahrten). In der Land- und Forstwirtschaft sind das in der Regel die anfangs genannten überbreiten Fahrzeuge oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen.

Renate Kessen, www.aid.de

Weitere Informationen:
Was Fahrer und Halter beachten müssen, erläutert das aid-Heft "Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr", Bestell-Nr.: 61-1035, Preis: 3,50 EUR


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Quelle:
aid-PresseInfo Nr. 33/10 vom 18. August 2010
Herausgeber: aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
Heilsbachstraße 16
53123 Bonn
Tel. 0228 8499-0
E-Mail: aid@aid.de
Internet: www.aid.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. August 2010