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VERKEHR/776: Wartepflicht bei Unfall mit Warnbake (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. August 2019

Wartepflicht bei Unfall mit Warnbake


Düsseldorf/Berlin (DAV). Bei einem Unfall muss der Unfallverursacher an der Unfallstelle warten, anderenfalls begeht er Unfallflucht. Neben den Konsequenzen der Unfallflucht selbst muss die Kaskoversicherung den Schaden nicht bezahlen. Wer abends auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kommt und gegen eine Warnbake stößt, muss mindestens zehn Minuten vor Ort warten. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Wartepflicht nach dem Schaden, der Tageszeit und der Örtlichkeit. Liegt der Fremdschaden nicht über 50 Euro, kann die Wartepflicht ganz entfallen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2018 (AZ: II-4 U 41/18).

Nach einem Streit mit ihrem Ehemann wollte die Frau zu ihrer Freundin fahren. Auf regennasser Fahrbahn geriet sie gegen 21:00 Uhr ins Schleudern. Sie kam von der Straße ab und stieß gegen eine Warnbake auf der linken Fahrbahnseite. An ihrem Fahrzeug entstand ein Schaden von über 10.000 Euro. Die Bake selbst war verbogen und die Oberfläche zerkratzt.

Der Wirtschaftsbetrieb teilte der Polizei mit, dass keine Kosten bezüglich des Schadens an der Warnbake geltend gemacht würden. Die Frau meldete den Unfall am anderen Tag der Versicherung. Sie gab an, sie hätte keine Schäden an der Bake bemerkt. Aufgrund der Dunkelheit sei ihr lediglich der teilweise abgerissene Außenspiegel aufgefallen. Erst später habe sie die Kratzer an der Seite ihres Pkw bemerkt. Am nächsten Tag meldete sie sich auch bei der Polizei. Die Kaskoversicherung wollte den Schaden nicht begleichen. Aufgrund der Indizien könne ein manipulierter Unfall vorliegen. Zumindest wegen der Unfallflucht sei sie leistungsfrei.

Die Klage der Frau war in zwei Instanzen erfolglos. Grundsätzlich dürfe man den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Nur wenn ein völlig belangloser Schaden vorliege, entfalle die Wartepflicht. Die Grenze hierfür liege zwischen 20 und 50 Euro. Für das Gericht lag hier ein höherer Schaden vor. Und zwar unabhängig von dem Umstand, dass der Wirtschaftsbetrieb keinen Schadensersatz fordere. Aufgrund von Fotos könne man nachvollziehen, dass die Bake verdreht, verbogen und deutlich sichtbare Kratzer habe. Der rote Farbabrieb passe zu den roten Streifen am Pkw.

Auch wenn es dem Wirtschaftsbetrieb vielleicht zu aufwändig sei, einen Anspruch zu verfolgen, bleibe es bei dem Schaden, so das Gericht. Eine solche Bake koste auch deutlich mehr als 50 Euro.

Sei der entstandene Schaden nicht besonders groß, habe dies Auswirkungen auf dem Umfang der Wartepflicht. Angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe sei im vorliegenden Fall eine Wartezeit von 10-15 Minuten ausreichend. Die Klägerin habe aber selber angegeben, dass sie unmittelbar nach dem Unfall wieder nach Hause gefahren sei. Unerheblich sei auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrensverfahrens der Staatsanwaltschaft. Dies binde das Gericht im Zivilprozess nicht. Aufgrund des Schadens an ihrem Pkw hätte die Frau auch wissen können, dass die Warnbake ebenfalls beschädigt sein müsste. Davon auszugehen, dass dies nicht der Fall sei, sei aufgrund der Schadenshöhe lebensfremd. Damit musste die Versicherung den Schaden nicht ersetzen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 26. August 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. August 2019

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