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ARBEITSRECHT/060: Resturlaub rechtzeitig nehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - 6. Februar 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Resturlaub rechtzeitig nehmen!


Berlin (DAV). Mit dem 31. März können die Urlaubstage aus 2007 verfallen, die noch nicht genommen worden sind. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass übertragener Urlaub aus dem vorherigen Jahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden soll. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsehe, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Urlaub ist immer auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Die Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder andere Gründe, wie etwa eine längere Krankheit vorliegen. Sie vollzieht sich dann automatisch, ohne dass eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist. In diesem Fall muss der Resturlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden.

Wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt er. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs sieht das Gesetz nicht vor. Kann der Urlaub allerdings wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, so ist er abzugelten.

Bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht berät Sie Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt. Diese benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro/Min.) oder man sucht selbst unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 07/08 vom 6. Februar 2008
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Februar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Februar 2008