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ARBEITSRECHT/154: Zur BAG-Entscheidung gegen Begrenzung von dauerhaften Leiharbeitsverhältnissen (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 10. Dezember 2013

ver.di bedauert BAG-Entscheidung gegen Begrenzung von dauerhaften Leiharbeitsverhältnissen



Berlin, 10.12.2013 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), im Falle eines dauerhaften Leiharbeitsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher festzustellen, wenn eine noch gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besteht. (BAG, 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13)

"Das Gericht hat leider nicht für die erhoffte Klarheit im Bereich der Leiharbeit gesorgt", sagte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis zum Ausgang des im gewerkschaftlichen Rechtsschutz geführten Verfahrens. Viele Arbeitgeber hätten Arbeitsplätze dauerhaft in eigene Leiharbeitsgesellschaften ausgegliedert, um die Geltung von Tarifverträgen für die Stammbelegschaft zu umgehen. "Dadurch entstehen dauerhafte Leiharbeitsstrukturen, ohne den Beschäftigten verlässliche Dauerarbeitsplätze anzubieten. Wenn unter dem Deckmantel einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz rechtswidrige Dauerleihe ohne Konsequenzen fortgesetzt werden kann, bleiben betroffene Beschäftigte im Ergebnis schutzlos", betonte Kocsis.

Die stellvertretende ver.di-Vorsitzende forderte, die im Koalitionsvertrag vorgesehene gesetzliche Begrenzung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nun schnell umzusetzen, um den unerträglichen Zustand in der Leiharbeit zu beseitigen. Die Gewerkschaft werde zwischenzeitlich weitere Verfahren zur höchstrichterlichen Klärung betreiben, denn die jetzige Entscheidung des BAG sei nach geltendem EU-Recht zweifelhaft.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre als IT-Sachbearbeiter bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellt war. Das Leiharbeitsunternehmen, eine Tochtergesellschaft des kommunalen Krankenhauses, verlieh ihr Personal zum großen Teil an das Krankenhaus und angeschlossene Einrichtungen. Wie im Falle des Klägers wurde das Personal über einen Zeitraum von mehreren Jahren verliehen. Nachdem das Krankenhaus gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen den Überlassungsvertrag für die Stelle des Klägers gekündigt hatte, wurde die Stelle durch das Krankenhaus neu ausgeschrieben, allerdings wiederum nur in Form einer Anstellung beim Leiharbeitsunternehmen.

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Quelle:
Presseinformation vom 10.12.2013
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Christoph Schmitz - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2013