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ARBEITSRECHT/168: Kündigung wegen Steuerhinterziehung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. März 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Kündigung wegen Steuerhinterziehung



Kiel/Berlin (DAV). Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Über eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca 1793 a/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte ihr das Unternehmen fristlos. Gegen die Kündigung klagte die Frau. Der Betriebsleiter habe ihr mehrfach vorgeschlagen, dass sie, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeite, unter den Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.

Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen hielten die Richter für wirksam. Die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzwidrig gewesen sei. Sie selber habe damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen. Das sei Steuerhinterziehung und damit strafbar. Die Schwere der Verfehlung überwöge trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, ihrer Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit. Es fiele auch ins Gewicht, dass sie als Objektleiterin und Vorarbeiterin eine Vorbildfunktion für die anderen Mitarbeiter gehabt habe.

Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom Betriebsleiter gutgeheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen habe.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 07/14 vom 14. März 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2014