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ARBEITSRECHT/189: Zu viel gezahltes Gehalt - Computerfehler schützt vor Rückgabe nicht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Oktober 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Zu viel gezahltes Gehalt: Computerfehler schützt vor Rückgabe nicht



Koblenz/Berlin (DAV). Ein Beamter, der einen zu hohen Zuschlag erhält, muss das Geld zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass er die Möglichkeit hatte, aus den Unterlagen zu erkennen, dass es sich um einen Fehler handelte. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 5. September 2014 (AZ: 5 K 416/14.KO), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Lehrer hatte aufgrund eines Computereingabefehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten einen Besoldungszuschlag erhalten. Dieser Zuschlag stand ihm jedoch nicht zu. Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das zuständige Bundesland den zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt rund 15.500 Euro zurück. Der Lehrer klagte: Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass ihm der Zuschlag zustehe. Das Land dagegen argumentierte, der Beamte habe die nötige Sorgfalt beim Empfang der Zahlungen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Eine derart hohe Abweichung hätte ihm auffallen müssen. Das Land könne daher die zu viel gezahlten Bezüge nach den Regelungen über "die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung" zurückfordern.

Das sah das Gericht genauso: Es sei offensichtlich gewesen, dass es keinen rechtlichen Grund für die Überzahlung gegeben habe. Aufgrund eines ihm übersandten Informationsschreibens hätte der Beamte erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt dieses Schreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimme. Der Lehrer musste also den vollständigen Betrag zurückzahlen.

Weitere Informationen:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 20/14 vom 15. Oktober 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Oktober 2014