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ARBEITSRECHT/252: Arbeitsgericht Hamburg akzeptiert "Whistleblowing" einer Arzthelferin (Rolf Geffken)


Kanzlei RAT & TAT - RA Dr. Rolf Geffken
Pressemitteilung vom 3. November 2017

Arbeitsgericht akzeptiert "Whistleblowing" einer Arzthelferin

Abfindung auch ohne Kündigungsschutz zugesprochen


Die Arzthelferin Sandy B meldete im Juli 2016 der Ärztekammer und dem Gesundheitsamt Mißstände in der Praxis eines in Hamburg ansässigen Arztes. Sie rügte dabei die mangelnde Einhaltung von Hygiene-Vorschriften. Die Vorwürfe reichten von der Durchführung von Blutentnahmen ohne Handschuhe und ohne Sicherheitskanülen über die Wiederbenutzung von Skalpellen und Scheren bis zur Entsorgung von Kanülen im Hausmüll. Die Praxis betreute zahlreiche Patienten mit Hepatitis und HIV.

Als Reaktion auf die Einschaltung der Behörde erhielt die Arzthelferin umgehend eine fristlose Kündigung wegen "Verletzung der Schweigepflicht". Obwohl auf die Kündigung das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand (die Praxis beschäftigte zu wenig Mitarbeiter) erhielt die Betroffene auf dringendes Anraten des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Mitte Oktober 2017 geschlossenen Vergleich eine Abfindung. Die Vorsitzende der Kammer 12 erklärte dazu, daß die Kündigung einen Verstoßgegen das Maßregelungsverbot des BGB darstelle. Da der Arbeitgeber auf die Verletzung der Schweigepflicht Bezug genommen habe, habe er das "Whistleblowing" selbst zum Anlaßfür die Kündigung genommen. Die Meldung der Beschäftigten bei Behörde und Ärztekammer sei aber nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt gewesen, denn diese habe nicht aus persönlichem Groll oder wegen eines erwarteten persönlichen Vorteils gehandelt.

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Quelle:
Kanzlei RAT & TAT
RA Dr. Rolf Geffken
Lüneburger Tor 7, D 21073 Hamburg
Telefon. 040 7906125
Internet: www.DrGeffken.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. November 2017

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