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ARBEITSRECHT/263: Keine Kontrolle von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Februar 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Kontrolle von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt


Berlin (DAV). Ein Taxiunternehmen kann von seinen Taxifahrern nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken. Standzeiten sind generelle Bereitschaftszeiten, die vergütet werden müssen. Auch für die Standzeiten muss der Mindestlohn gezahlt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 (AZ: 26 Sa 1151/17).

Ein Taxifahrer forderte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Standzeiten. Der Arbeitgeber wollte nur die vom Zeiterfassungssystem im Taxi registrierten Arbeitszeiten vergüten. Mehr Arbeitszeit sei nicht angefallen. Zur Zeiterfassung musste der war Fahrer im Taxi im Falle einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten eine Taste drücken. Darauf wies ein akustisches und optisches Signal hin. Drückte er die Taste nicht, erfasste das System die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit.

Der Taxifahrer argumentierte, er habe Anspruch auf den Mindestlohn für die als Pausenzeiten erfassten Zeiten, auch wenn er die Taste nicht gedrückt habe. In diesen Zeiträumen halte er sich stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereit. Die Signaltaste zu betätigen, sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich.

Der Taxifahrer hat Anspruch auf den Mindestlohn auch während der gesamten Standzeiten, so das Gericht. Die Signaltaste ständig zu betätigen, sei ihm nicht zuzumuten. Bei den Standzeiten handele es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Dies gelte auch für die Zeiten, für die er den Signalknopf nicht betätige. Die Pflicht, den Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei unverhältnismäßig. Schon an der Verteilung der Zeiten werde deutlich, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne. Bei einem Arbeitstag von knapp zwölf Stunden seien die in diesem Fall als Arbeitszeit erfassten Standzeiten von elf Minuten absolut unüblich. Dies wären viel zu wenig Standzeiten und entsprächen nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 01/19 vom 18. Februar 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2019

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