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ARBEITSRECHT/266: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verteilen von Flyern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. April 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verteilen von Flyern


Krefeld/Berlin (DAV). Eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürfen, ist nicht zulässig. Ein Betriebsratsmitglied darf deswegen nicht abgemahnt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 7. Dezember 2018 (AZ: 2 Ca 1313/18).

Das Betriebsratsmitglied eines Stahlunternehmens klagte gegen zwei Abmahnungen. Beide Abmahnungen betrafen den Vorwurf, er habe unberechtigt Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt habe. Der Arbeitgeber war der Meinung, der Mitarbeiter habe hierdurch den Betriebsfrieden gefährdet. Bei ihr gelte eine Regelung, nach der nur Flyer des Betriebsrats, nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat zulässig seien.

Die Klage des Betriebsratsmitglieds war erfolgreich - die Abmahnungen müssen aus der Personalakte entfernt werden. Eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, sei nicht zulässig. Daher habe der Arbeitgeber den Mann deswegen auch nicht abmahnen dürfen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 5/19 vom 17. April 2019
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2019

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