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DATENSCHUTZ/026: Berufsgeheimnisschutz - Jetzt sind die Staaten am Zug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2015

Berufsgeheimnisschutz: Jetzt sind die Staaten am Zug

DAV begrüßt Einigung zum Datenschutz und fordert Folgemaßnahmen


Berlin/Brüssel (DAV). Nach fast vier Jahren Verhandlungen konnten sich die Europäische Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU gestern Abend auf ein neues Datenschutzrecht einigen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder betont: Das anwaltliche Berufsgeheimnis müsse gegenüber den Informationspflichten des Datenverarbeiters Vorrang haben. Die Auskunftsrechte der betroffenen Person seien klar zu normieren. Der Text der neuen Datenschutzverordnung nimmt nun Berufsgeheimnisträger explizit von den Informationspflichten der Verordnung aus. Kritisch sieht der DAV, dass bei den Auskunftsrechten keine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger festgelegt wurde.

"Die Ausnahme bei den Informationspflichten verhindert, dass ein Rechtsanwalt Informationen an Dritte, wie etwa den Gegner, Zeugen oder Mitbewerber, erteilen muss" betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV. "Die EU-Institutionen haben an dieser Stelle mit ihrer ausdrücklichen Formulierung verhindert, dass Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht begangen werden." Es sei richtig, das Datenschutzrecht in den Mittelpunkt der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu stellen. Denn mit einer europaweit einheitlichen Regelung würde dem Datenschutzrecht Geltung verschafft.

Bei den Auskunftsrechten wurde hingegen eine explizite Ausnahme für Berufsgeheimnisträger nicht aufgenommen. Eine von einer Datenverarbeitung durch einen Anwalt betroffene Person hätte demnach gegenüber dem Rechtsanwalt als Datenverarbeiter einen Auskunftsanspruch. Es könnte sich um einen Prozessgegner handeln, der fragt, ob und zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet wurden. Mit der neuen Verordnung wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob diese eine Einschränkung des Auskunftsrechts für notwendig erachten.

"Die nationalen Gesetzgeber sind jetzt aufgerufen, einen vollwertigen und einheitlichen Schutz des Berufsgeheimnisse im Bereich des Auskunftsrechts sicherzustellen", so Ulrich Schellenberg.

Hinsichtlich der Datenschutzaufsicht sieht die Verordnung vor, dass Mitgliedstaaten die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für Berufsgeheimnisträger gesondert regeln können. "Damit werden die Belange der Berufsgeheimnisträger auch bei der Datenschutzaufsicht berücksichtigt ", stellt DAV-Präsident Schellenberg fest.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 51/15 vom 16. Dezember 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2015

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