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FAMILIENRECHT/194: Unterhaltsrecht muss übersichtlicher werden - Vorschlag zur Reform des Ehegatten-Unterhalts (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Januar 2016

Das Unterhaltsrecht muss übersichtlicher werden

DAV präsentiert Vorschlag zur Reform des Ehegatten-Unterhalts


Berlin (DAV). Kann Unterhaltsrecht ?einfach? sein? Der Deutsche Anwaltverein (DAV) meint: Einfach vielleicht nicht, aber einfacher! Mit seinem Vorschlag zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhalts zeigt der DAV, wie dieses Rechtsgebiet transparenter, übersichtlicher und verständlicher gestaltet werden kann. Hierfür sollen die Unterhaltstatbestände von sieben auf drei reduziert werden.

"Unser Ziel ist es, die Unterhaltsdebatte in Deutschland neu zu beleben", sagt der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. "Das deutsche Unterhaltsrecht ist nicht nur eines der teuersten, sondern vor allem eines der kompliziertesten in Europa", so Schellenberg weiter. Der Vorschlag zeige Alternativen auf, die auch der Laie verstehen kann.

Nach Ansicht des DAV schafft das bestehende Unterhaltsrecht noch immer zu geringe Anreize für die geschiedenen Ehegatten, nach einer gescheiterten Ehe eigenverantwortlich seine Zukunft zu gestalten. "Das bestehende Unterhaltsrecht festigt wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den Betroffenen", sagt Schellenberg. Der lebenslange Unterhalt sollte jedoch nach Ansicht des DAV die Ausnahme, ein befristeter Unterhalt hingegen die Regel sein. Eine grundsätzliche Zeitbeschränkung der Zahlung führe zu einer besseren Planbarkeit und Klarheit für beide früheren Eheleute.

Der Kern des Reformvorschlags

Im Kern besteht der Reformvorschlag des DAV darin, die derzeitigen sieben sogenannten Unterhaltstatbestände auf nur noch drei zu reduzieren. Der Reformvorschlag sieht demnach nur noch den Betreuungsunterhalt, den Kompensationsunterhalt und den Übergangsunterhalt vor.

Der Betreuungsunterhalt sieht folgendes vor: In den ersten drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes muss der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Macht er es doch, werden Einkünfte daraus auf seinen Unterhaltsanspruch nicht angerechnet. Für den betreuenden Elternteil soll damit ein Anreiz geschaffen werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Der Kompensationsunterhalt verfolgt das Ziel, die finanziellen Nachteile, die ein Ehegatte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, auszugleichen. Die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs wird nicht an den "ehelichen Lebensverhältnissen" bemessen. Grundlage soll stattdessen das hypothetische Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, das dieser - die Ehe und deren Rollenverteilung hinweggedacht - nach Auflösung der Ehe erzielen würde.

Der Übergangsunterhalt schließlich wird für eine Übergangszeit nach der Ehe gewährt und gibt dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, seinen Lebensstandard ohne große Brüche auf das ?angemessene Maß? zu reduzieren. Maßstab ist das Lebensniveau, welches der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Der Übergangsunterhalt soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und orientiert sich in der Höhe an den ehelichen Lebensverhältnissen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/17 vom 31. Januar 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2017

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