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GRUNDGESETZ/074: Versammlungsrecht auf abschüssiger Bahn (Grundrechtekomitee)


Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.
Informationen 2/2008 - Mai 2008

Versammlungsrecht auf abschüssiger Bahn

Von Elke Stevens


Die Föderalismusreform hat 2006 neben dem Strafvollzug auch das Versammlungsrecht in die Obhut der Länder gegeben. Dass die Grundrechte dort nicht in guter Hand sind, war zu erwarten. Neben dem Wettlauf um die schärfsten Polizeigesetze beginnt nun der um die einengendsten Versammlungsgesetze. Bayern ist Vorreiter im Erlass eines - grundrechtswidrigen - Gesetzes. Sachsen macht einen ersten Schritt im "Zerfleddern" des Grundrechts. Als wichtiger Anknüpfungspunkt wird in beiden Fällen die Einschränkung "rechtsextremer" Versammlungen zur Legitimation verwendet.

Seit einigen Jahren wird zwischen den Ländern, einigen Gerichten, insbesondere dem Oberverwaltungsgericht in Münster, und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Streit um die Möglichkeiten des Verbots von Demonstrationen der extremen Rechten mit ihrer nationalistischen, antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Ideologie ausgetragen. Das BVerfG ist hier immer erneut wider die Einschränkung des Grundrechts eingetreten. Der Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem, der am 2. April 2008 aus Altersgründen entlassen wurde, hat Ende März in einem Interview noch einmal betont, dass er "ein bisschen stolz" sei, nicht auf die aktuelle Rechtsprechung zur Terrorismusbekämpfung, sondern auf jene zur Demonstrationsfreiheit, mit dem sie ein "Grundrecht gerettet" hätten. Denn wenn dieses "wegen der Neonazis zerfleddert worden wäre, dann wäre es für alle zerfleddert worden". (FR, 22.3.08) Der Damm, den sie zu errichten versuchten, birst unterdessen. Während Sachsen an einem Versammlungsgesetz arbeitet, das ausschließlich den "Schutz der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" regelt, geht Bayern sofort einen Schritt weiter. Ungebührliches Demonstrieren von rechts und links soll verboten werden.

Der Streit um das Recht auf Versammlungsfreiheit ist fast so alt wie die alte BRD. Die Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts, dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben "alle Deutschen" "das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln" (Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für "Versammlungen unter freiem Himmel" zu. (...) Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985 setzte einen deutlichen Meilenstein in der Neubewertung des Demonstrationsrechts. Versammlungs- und Meinungsfreiheit seien "unentbehrliche und grundlegende Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens". Die aufgestellten Kriterien gelten seither als Maßstab. Aber die Ordnungsbehörden beziehen sich meist nur floskelhaft darauf, um im nächsten Satz Versammlungen dennoch einzuschränken oder zu verbieten.

Das bayerische Versammlungsgesetz, dessen 1. Lesung am 3. April 2008 erfolgte, macht nun den Versuch, in einer Rolle rückwärts den Brokdorf-Beschluss zu überwinden und an das Preußisch-Allgemeine Landrecht von 1794 anzuknüpfen. Selbstverständlich betont es zunächst die "elementare Bedeutung" der Versammlungsfreiheit. "Richtige", gute und ordentliche Versammlungen sollen selbstredend geschützt sein. Die Ausführungen aber stehen für den staatsautoritären Gedanken der Abschreckung. Die Gefahr von unten, der in Versammlungen steckende aufrührerische Geschmack soll mit dem bayerischen Gesetz bekämpft werden.

Um dieses Ziels willen werden die Opfer der "nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" instrumentalisiert. Um ihrer "Würde" willen können Versammlungen an bestimmten Tagen und Orten beschränkt oder verboten werden (Art. 15). Die Möglichkeiten der Einschränkung werden ausgedehnt auf potentielle Meinungsäußerungen, die die Würde der Opfer beeinträchtigen (Art. 15,2).

Das bayerische Gesetz gilt aber nicht einseitig, sondern richtet sich auch gegen "linksextremistische Versammlungen", deren Teilnehmer das Grundrecht "missbrauchen" (einleitende Problembeschreibung). In Art. 7 wird das "Uniformierungsverbot" um ein allgemeines "Militanzverbot" erweitert. (...) Begründung und einleitende Problembeschreibung erläutern, dass sich der Artikel auch gegen "linksextremistische Versammlungen" und "militante Autonome" richte. Nicht jede gleichartige Bekleidung sei verboten. Dies sei nur immer dann der Fall, wenn sie den "Eindruck von Militanz" erwecke. Das aber liegt im Ermessen der Ordnungsbehörden, die darauf aufbauend Beschränkungen erlassen können. Als Beispiel wird das Verbot von schwarzen Fahnen angeführt (vgl. S. 36). Der Artikel macht das Verbot der Militanz zu einem Bestandteil der (geschriebenen) Rechtsordnung und erlaubt somit einen Verstoß als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu ahnden.

Wenige andere Beschränkungen des Grundrechts seien aus Platzgründen nur kurz angeführt:

(1) Nicht nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden, sondern schon wenn dies die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 15,1). Denn diese Ausweitung, die die Rechtmäßigkeit von Versammlungen in das Ermessen der Behörden legt, stellt "einen wichtigen Auffangtatbestand" dar, um gegen neuartige oder atypische Gefahrentatbestände einschreiten zu können, die (noch) nicht die öffentliche Sicherheit berühren" (S. 50).

(2) Auch wenn "Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt" werden, kann beschränkt und verboten werden (Art. 15,1). Versammlungen unter freiem Himmel stören (...) oft auch andere in ihren alltäglichen Belangen und sie stören vor allem diejenigen, gegen die sich Versammlungen richten. Diese Rechte Dritter können nun ganz legal mit der Versammlungsfreiheit abgewogen werden, denn leider "spielten die Rechte Dritter" bisher nur eine "untergeordnete Rolle". Die Gleichgewichtigkeit der Rechte war von Bedeutung. Explizit wird nun festgehalten: "Die schutzwürdigen Drittrechte müssen der Versammlungsfreiheit nicht gleichrangig sein." (S. 51)

(3) Zwingend braucht jede Versammlung - Ausnahmen gibt es für Spontanversammlungen - einen polizeilich angemeldeten Leiter. Diesem wird die Verantwortlichkeit für das gesamte Geschehen aufgebürdet. Angesichts der bunten Vielfalt, die Versammlungen auszeichnen, kann man diese kaum übernehmen. Strafbefehle und Ordnungswidrigkeitsbescheide drohen nach Art. 20 und 21. Das Gebot der Zusammenarbeit ist als "einseitige vertrauensbildende Maßnahme" vorgestellt, die Eingriffsmaßnahmen der Polizei rechtfertigen wird, wenn dieser die Kooperation nicht ausreicht.

(4) Auf Anforderung müssen die persönlichen Daten der vorgesehenen Ordner, auch im Vorhinein, bekannt gegeben werden. Das Maß staatlicher Regie in die Demonstration hinein, wird daran deutlich, dass der Behörde das Recht zugestanden wird, diese abzulehnen.

(5) Der Polizei wird pauschal das Recht zugebilligt, "personenbezogene Daten von Teilnehmern" zu erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen (Art. 9). (...)

(6) Ausufernd werden Straf- und Bußgeldvorschriften erlassen, die ahnen lassen, in welchem Maße gerichtlich gegen all diejenigen vorgegangen werden soll, die gegen eine der unbestimmt definierten Vorgaben verstoßen sollten. Wer gegen Nazi-Demos demonstriert, wird in erhöhtem Maße von Strafen bedroht sein. Versammlungsleiter gehen das Risiko einer Verurteilung nach dem Strafrecht ein, wenn sie eine Versammlung nicht rechtzeitig für beendet erklären. Schon die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ordner kann für den Leiter zum Bußgeld führen. Die Teilnahme an einer Versammlung im befriedeten Bezirk um den Landtag kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden.


Dieses Gesetz soll streng legal die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit außer Kraft setzen. Der Ermessensspielraum der Exekutive wird unendlich ausgedehnt, der Bürger zum gehorsamspflichtigen Untertan. Gegen dieses Gesetz ist jetzt Opposition notwendig. Wir können nicht darauf hoffen und warten, dass das BVerfG dieses Gesetz irgendwann für grundgesetzwidrig befindet. Grundrechte leben von ihrer Inanspruchnahme.


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Quelle:
Informationen 2/2008 - Mai 2008, S.
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2008