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GRUNDGESETZ/129: Berufsgeheimnis auch bei Ärzten schützen (DAV)


Statement des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 31. März 2015

DAV: Berufsgeheimnis auch bei Ärzten schützen!


Berlin (DAV). In Aufarbeitung der entsetzlichen Tragödie in den französischen Alpen wird nun überlegt, wie das Unglück hätte verhindert werden können. Dabei kommt es auch zu dem Vorschlag, die Schweigepflicht der Ärzte, also den Berufsgeheimnisträgerschutz, zu ändern. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dies der falsche Ansatz. Die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern ist notwendiger Bestandteil unseres Systems. Auch ist fraglich, ob das Unglück damit hätte vermieden werden können.

Hierzu Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des DAV:

"Der Schutz des Berufsgeheimnisses ist kein Privileg für Anwälte, Ärzte, Journalisten oder Priester. Es ist ein Privileg der Betroffenen, die die Möglichkeit haben müssen, sich bestimmten Berufsgruppen anvertrauen zu können. Dies ist bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ebenso der Fall wie bei Ärzten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Betroffene sich nicht anvertrauen. Und vor allen Dingen in dem z. Zt. diskutierten Fall sich auch nicht helfen lassen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erfolgt also im Interesse der Bürgerinnen und Bürger."

Nach Ansicht des DAV gibt es auch im bestehenden System genügend Möglichkeiten, wie bspw. den ärztlichen Notstand. Bei Wissen um Gefährdung Dritter ist der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht befreit.

Sollten Schweigepflichten generell aufgeweicht werden, ergeben sich Fragen, die eben nicht zufriedenstellend beantwortet werden können: Wer entscheidet über die Ausnahme der Schweigepflicht, wo liegt die Grenze, und an wen muss man dann die Kenntnisse melden, um ggf. selbst nicht haften zu müssen? Diese praktischen Fragen zeigen, dass die ersten Rufe nach einer Aufweichung der Schweigepflicht in Unkenntnis der bestehenden Rechtslage geschehen sind und eben nicht durchdacht wurden. Vor allem ist nicht klar, ob eine Systemänderung dieses schreckliche Unglück als Einzelfall hätte verhindern können.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/15 vom 31. März 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. April 2015

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