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GRUNDGESETZ/137: Patientenfixierung - Freiheitsentzug im Freiheitsentzug nur mit Richter und Anwalt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. Juli 2018

Freiheitsentzug im Freiheitsentzug - nur mit Richter und Anwalt!

Statement des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg


Der DAV begrüßt das heute ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem eine Fixierung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung unter Richtervorbehalt stehen muss. Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Für derartige Eingriffe sieht Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vor. Das Gericht hat klargestellt, dass auch im Rahmen einer bereits andauernden Freiheitsentziehung (Unterbringung) eine weitere, stärkere Freiheitsentziehung (vollständige Bewegungseinschränkung) möglich ist. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Grundrechts und die Eingriffsschwere derartiger Maßnahmen.

Der DAV fordert bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen stets Verfahren, in denen Entscheidungen durch unabhängige Richter und Richterinnen überprüft werden. Wenn Grundrechte wie das Recht auf Freiheit eingeschränkt werden, dürfen Ärzte nicht zu Ersatzrichtern werden.

Der Gesetzgeber ist nun gefordert, klare Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen. Der DAV hält es für geboten, damit auch eine Regelung für das Recht auf anwaltlichen Beistand zu verknüpfen: Den Betroffenen wird keine strafbare Handlung vorgeworfen - im Gegensatz zu Verdächtigen in der Untersuchungshaft, die Anspruch auf Rechtsbeistand haben. Die Grundrechte der Menschenwürde und des effektiven Rechtsschutzes müssen dazu führen, dass Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung mindestens dem gleichen rechtsstaatlichen Schutz unterliegen.

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Quelle:
Statement vom 24. Juli 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Juli 2018

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