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MELDUNG/301: Bürokratieabbau im Büro - Saubere Scanprozesse machen Papier überflüssig (idw)


Universität Kassel - 03.03.2014

Bürokratieabbau im Büro: Saubere Scanprozesse machen Papier überflüssig



Ersetzend gescannte elektronische Dokumente werden von den Gerichten grundsätzlich als Beweismittel anerkannt. Ein vergleichbarer Beweiswert gescannter Dokumente mit dem Papieroriginal kann grundsätzlich erreicht werden. Das ist das Ergebnis der Simulationsstudie Ersetzendes Scannen, die die Universität Kassel zusammen mit der DATEV eG Nürnberg durchgeführt hat.

Bisher fehlt es an gerichtlichen Entscheidungen zum Beweiswert von gescannten Dokumenten. Die Simulationsstudie hatte im vergangenen Oktober erstmals in 14 realitätsnahen Streitfällen unter Mitwirkung echter Richter, Rechtsanwälte und Sachverständige zwei Tage lang die Frage untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beweisführung vor Gericht mit einem gescannten Dokument gelingen kann. DATEV und die Universität Kassel haben nun den ausführlichen Abschlussbericht vorgestellt.

Wichtig sind lückenlos nachweisbare Scan-Verfahren

"Gescannte Dokumente können einen mit dem Papieroriginal vergleichbaren Beweiswert erreichen - das hat unsere Simulationsstudie gezeigt", erklärt Prof. Alexander Roßnagel vom Forschungszentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) an der Universität Kassel. Prinzipiell stehe eine elektronische Kopie dem Original vor Gericht in nichts nach. Anders stellt sich die Lage nur dar, wenn Zweifel an der Unversehrtheit des elektronischen Dokuments aufkommen. "Inwiefern der Richter in einem solchen Fall Prüfungen anstellt, ist davon abhängig, welche Motive, Gelegenheiten und Mittel vorhanden waren, um das Dokument zu manipulieren", so Roßnagel. Je früher ein Dokument gescannt wird, desto besser lässt sich einem Manipulationsvorwurf begegnen. Zum Nachweis des tatsächlichen Scanzeitpunkts eignen sich Zeitstempel, aber auch der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems, sofern es von einem Dritten, also nicht dem Beweisführer selbst, betrieben wird.

Um die Korrektheit des Digitalisierungsprozesses nachzuweisen, sind standardisierte und protokollierte Verfahren unerlässlich. Hilfreich ist es, die Vorgaben der Technischen Richtlinie Ersetzendes Scannen (TR RESISCAN) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einzuhalten. Eine Zertifizierung durch das BSI erleichtert die Beweisführung vor Gericht erheblich. Zum Schutz vor einer nachträglichen Veränderung des elektronischen Dokuments sind systembezogene Schutzvorkehrungen denkbar, wie die Speicherung des Scanprodukts in einem neutralen Dokumentenmanagementsystem, aber auch dokumentenbezogene Schutzvorkehrungen wie elektronische Signaturen.

Wichtiger Beitrag für eine juristische Beurteilung

Umfassende Rechtssicherheit können die in der Simulationsstudie geschaffenen Urteile zwar nicht bringen. Jedoch können die in der Studie untersuchten Fragen für zukünftige Verfahren wegweisend sein und einen großen Zugewinn an Einschätzungssicherheit bieten.

Simulationsstudien sind ein gängiger Weg, um in Themenfeldern, in denen es noch keine Urteile aus der Praxis gibt, stichhaltige Argumente für die juristische Diskussion zu liefern. In der Nürnberger Studie wurden unter Mitwirkung realer Richter, Rechtanwälte und Sachverständige unter verschiedenen Gesichtspunkten in 14 realitätsnahen Streitfällen verhandelt, bei denen sich eine Partei ausschließlich auf elektronische Kopien ursprünglicher Papierbelege berief, die unter Einsatz unterschiedlicher Scanverfahren und organisatorischer Vorgaben erzeugt wurden.


Abschlussbericht im Netz unter:
www.uni-kassel.de/uni/fileadmin/datas/uni/presse/anhaenge/2014/SIM.pdf

Weitere Informationen unter:
http://www.uni-kassel.de/uni/nc/universitaet/nachrichten/article/buerokratieabbau-im-buero-saubere-scanprozesse-machen-papier-ueberfluessig.html

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution45

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Universität Kassel, Sebastian Mense, 03.03.2014
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. März 2014