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MELDUNG/453: 71. Deutscher Juristentag in Essen - Digitalen Nachlass nach Grundsätzen des Erbrechts regeln (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. September 2016
Pressemitteilungen anlässlich der Pressekonferenz auf dem 71. Deutschen Juristentag in Essen

DAV: Digitalen Nachlass nach Grundsätzen des Erbrechts regeln


Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich beim Thema digitaler Nachlass für eine klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten des Erbrechts aus. Konkret schlägt der DAV eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor, wonach die Grundsätze des Erbrechts uneingeschränkt auch auf den digitalen Nachlass angewendet werden können.

"Mit der aktuellen Gesetzeslage könnten wesentliche Prinzipien des Erbrechts mit dem Fernmeldegeheimnis in Konflikt stehen", sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Die Rechtslage sei hier alles andere als eindeutig, was zu großen Problemen in der Praxis führte: Einerseits verpflichte das Erbrecht den Provider, E-Mails an Erben herauszugeben, andererseits könnte das Fernmeldegeheimnis dem Provider verbieten, die E-Mails herauszugeben, erklärt Schellenberg.

Ein kurzes Beispiel verdeutlicht dies: Herr Meier stirbt. Vor seinem Tod hat er von Herrn Schulze ein Auto gekauft, der in einer E-Mail Mängel an dem Wagen einräumte. Nach dem Tod von Herrn Meier verlangt Herr Schulze den Preis des Wagens von den Erben und will von Mängeln nichts mehr wissen. Wenn die Erben nun auf die E-Mails zugreifen wollen, um zu beweisen, dass Herr Schulze Mängel eingeräumt hat, könnte Herr Schulze dies mit Verweis auf sein Fernmeldegeheiminis verhindern.

Der DAV spricht sich für eine ausdrückliche Regelung aus, nach der Erben auch auf E-Mails und andere Kommunikationsinhalte der Verstorbenen zugreifen können, ohne dass das Fernmeldegeheimnis anderer Personen diesem Zugriff entgegengehalten werden kann.

"Konkret geht es darum, im Telekommunikationsgesetz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Provider Rechtssicherheit gibt und ausdrücklich ermächtigt, in das Fernmeldegeheimnis auch des Kommunikationspartners einzugreifen", sagt Schellenberg. Dies entspreche der seit langem bewährten Regelung im Bereich des Briefgeheimnisses. Eine Übertragung dieses Prinzips auf die elektronischen Kommunikationsformen sei nur konsequent, da die elektronische Kommunikation das Briefeschreiben schlicht ersetze.

"Mit der Regelung wird zwar in gewissem Umfang in das Fernmeldegeheimnis des Absenders eingegriffen", so Schellenberg. Die Rechtsverhältnisse des Erblassers müssten jedoch einheitlich geregelt werden. "Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Erben auf Briefe des Verstorbenen zugreifen können, der Zugriff auf E-Mails in Einzelfällen aber nicht möglich sein soll", sagt Schellenberg.

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Quelle:
Pressemitteilung DJT 2/16 vom 14. September 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. September 2016

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