Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MIETRECHT/049: Eigentümer kann erlaubte Gartennutzung widerrufen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps der Deutschen Anwaltauskunft
Monat Juli - Berlin, im Juli 2007

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Lediglich gestattete Gartennutzung kann vom Eigentümer widerrufen werden


Berlin (DAV). Besteht für die Nutzung eines Gartens weder eine Klausel im Mietvertrag noch eine sonstige vertragliche Vereinbarung, kann der Vermieter diese jederzeit frei widerrufen. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 hervor (AZ: 8 U 83/06).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall erstellte der Eigentümer eines Miethauses aufgrund einer Mieterbefragung einen Plan für die Hofnutzung durch die Mieter. Dies betraf auch einen Mieter, der einen Teil der Fläche selbst als Garten nutzt. Diesen Gartenteil grenzte er auch ein. Der Eigentümer hatte die Gestattung der Gartennutzung ausdrücklich widerrufen.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht; der Mieter musste den Garten räumen. Die alleinige "Gestattung" der Gartennutzung reiche nicht aus, dass der Eigentümer für immer daran gebunden sei. Dabei handele es sich lediglich um eine bloße Duldung, die jederzeit frei widerruflich ist. Im Ergebnis stehe dem Interesse, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, ein Vorrang vor einem bestehenden Alleinnutzungsinteresse zu.

Über die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern klärt ein erfahrener Anwalt auf. Diesen findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute).


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/07 vom 6. Juli 2007
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Juli
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2007