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MIETRECHT/094: Kündigung wegen nicht geheizter Wohnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Oktober 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Kündigung wegen nicht geheizter Wohnung


Hagen/Berlin (DAV). Ein Mieter ist verpflichtet, seine Wohnung mindestens mäßig zu heizen. Versäumt er dies, kann der Vermieter ihm fristgemäß kündigen. Über dieses Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2007 (AZ: 10 S 163/07) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Mieter heizte seine Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr. Die Wohnung stand meistens leer, da der Mann die meiste Zeit bei seiner Freundin wohnte. Anfang 2007 erhielt er deswegen zwei Abmahnungen. Einige Wochen nach der zweiten Abmahnung kündigte ihm der Vermieter die Wohnung. Dagegen klagte der Mieter. In der ersten Instanz behauptete er, mit einem Radiator zu heizen, in der zweiten Instanz sprach er von einem Propangasofen.

Das Landgericht Hagen schloss sich der erstinstanzlichen Entscheidung an und erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Laut Hausordnung habe der Mieter eine Verpflichtung, ausreichend zu heizen. Diese Verpflichtung bestehe ohnehin, auch ohne dass eine Hausordnung das festlege, um Schäden wie zum Beispiel Schimmelbildung zu vermeiden. Zwar seien solche Schäden noch nicht eingetreten, doch reiche es aus, dass eine "nicht unerhebliche Pflichtverletzung" vorläge. Dabei sei das Ausmaß der Auswirkungen nicht entscheidend. Hier komme noch hinzu, dass der Mieter auch auf die beiden Abmahnungen nicht reagiert habe.

Fehlverhalten von Mietern, das zu einer Kündigung führen kann, sollte stets abgemahnt werden, auch wenn es formal nicht nötig ist. Bei auftretenden Fragen hilft ein Anwalt. Miet- und Immobilienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/08 vom 21. Oktober 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein,
Monat Oktober
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2008