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MIETRECHT/120: Dauerbrenner - Kunststoffenster in denkmalgeschützten Gebäuden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. April 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Dauerbrenner: Kunststofffenster in denkmalgeschützten Gebäuden


Leipzig/Berlin (DAV). Der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in einem denkmalgeschützten Gebäude ist dann denkmalrechtlich zulässig, wenn die Holzfenster nachträglich eingebaut wurden und selbst keinen Denkmalwert haben. So entschied das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2008 (AZ: 7 B 28/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In einem denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshaus wurden in den sechziger Jahren Holzfenster eingebaut. Diese wollten die Eigentümer nun durch Kunststofffenster ersetzen, erhielten jedoch keine denkmalrechtliche Genehmigung. Die Eigentümer beschritten daraufhin den Verwaltungsrechtsweg.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließlich gaben ihnen Recht. Voraussetzung für die von den Eigentümern gewünschte Genehmigung sei, dass das denkmalgeschützte Objekt nur geringfügig beeinträchtigt werde. Die Holzfenster aus den sechziger Jahren seien eindeutig als nicht originale "Fremdkörper" in der Fassade zu erkennen. Einem Austausch gegen Kunststofffenster könne zugestimmt werden, da diese das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stärker beeinträchtigen würden.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/09 vom 29. April 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des
Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Mai 2009